Beschlussvorlage - 2024/0225

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Alternative A)

Der Städteregionstag beschließt die Zahl der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) Kommunalwahlgesetz NRW (KWahlG NRW) bei den Kommunalwahlen 2025 zu wählenden 72 Vertreter (davon 36 in Wahlbezirken) beizubehalten und von der Möglichkeit, die Zahl durch Satzung zu verringern, keinen Gebrauch zu machen.

 

Alternative B) 

Der Städteregionstag beschließt durch Erlass einer Satzung (Anlage 1 zu Sitzungsvorlage 2024/0225) von der Möglichkeit zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG Gebrauch zu machen und die Zahl um … (zwei, vier, sechs, acht oder zehn) Personen zu reduzieren.

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Sachlage

 

Im Herbst 2025 finden die Kommunalwahlen statt. Der Wahltermin wurde noch nicht festgesetzt.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des KWahlG NRW können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei, vier, sechs, acht oder zehn davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern.

 

Die Wahlperiode des aktuellen Städteregionstages hat am 01.11.2020 begonnen, demzufolge ist bis zum 31.07.2024 ein entsprechender Beschluss der Vertretung möglich.

 

Zurzeit besteht der Städteregionstag aus 73 Mitgliedern (72 Städteregionstagsmitglieder und dem Städteregionsrat als Mitglied kraft Gesetzes).

 

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) KWahlG NRW beträgt die Anzahl der zu wählenden Vertreter für die Kommunalwahlen 2025 ebenso 72 (Kreise mit einer Bevölkerungszahl über 500.000).

 

Nach den gesetzlichen Vorgaben bestehen nunmehr folgende Möglichkeiten:

 

Zu A)

Soweit der Städteregionstag beschließt, von der Möglichkeit, die Zahl durch Satzung der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) KWahlG NRW bei den Kommunalwahlen 2025 zu wählenden 72 Vertreter (davon 36 in Wahlbezirken) zu verringern, keinen Gebrauch zu machen, bleibt die Anzahl der Wahlbezirke (36) in Folge gegenüber den Wahlen im Jahr 2020 sowie seit Gründung der Städteregion unverändert bestehen.

 

Zu B)

Soweit der Städteregionstag beschließt, durch Erlass der Satzung (Anlage 1) von der Möglichkeit zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG Gebrauch zu machen und die Zahl um zwei, vier, sechs, acht oder zehn Personen zu reduzieren (davon die Hälfte in Wahlbezirken), bedarf es für die Kommunalwahl 2025 einer Neueinteilung der Regionswahlbezirke. Die Einteilung der Regionswahlbezirke erfolgt in Abstimmung mit den seitens der zehn ra. Kommunen noch vorzunehmenden Einteilung ihrer jeweiligen Wahlbezirke.

 

Rechtslage

 

Die Entscheidung zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter durch Erlass einer Satzung obliegt der Verantwortung des Städteregionstages (§ 3 Abs. 2 KWahlG NRW in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung NRW).

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Personelle Auswirkungen

 

Keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

 

Zu A)

Mit der Beschlussfassung ergeben sich gegenüber den bisherigen finanziellen Auswirkungen keine Veränderungen.

 

Zu B)

Soweit eine Reduzierung der Zahl der Städteregionstagsmitglieder beschlossen wird, ergeben sich je Mitglied der Vertretung Einsparungen von ca. 6.100 € pro Jahr (aktuelle einfache Aufwandsentschädigung sowie iT-Ausstattung). Zusätzlich entfallen pro Mitglied die ggfls. auf Antrag zu erstattenden Fahrkosten (-pauschale), Verdienstausfall, Kinderbetreuungskosten und Entschädigung für die mandatsbedingte Abwesenheit vom Haushalt. Bezüglich der Gewährung von Zuwendungen nach § 40 Abs. 3 KrO NRW (Zuwendungen für Fraktionen, Gruppen und Städteregionstagsmitglieder, die keiner Fraktion/Gruppe angehören) wird auf die Beschlussvorlage 2021/0028 verwiesen.

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gez.:

Dr. Grüttemeier

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Anlagen

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