Mitteilungsvorlage - 2018/0398
Grunddaten
- Betreff:
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Situation der Frauenhäuser in der StädteRegion Aachen -Antrag der DIE LINKE-Städteregionstagsfraktion vom 16.08.2018-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- A 50 - Amt für Soziales und Senioren
- Antragstellend:
- Heidbüchel, Gabriele
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt
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Kenntnisnahme
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26.09.2018
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Sachlage:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 16.08.2018 bittet die Fraktion DIE LINKE um Mitteilung, inwieweit sich die StädteRegion an der Finanzierung des Angebotes der Frauenhäuser in der Städteregion Aachen beteiligt.
In der Städteregion Aachen gibt es zwei Frauenhäuser, wovon ein Frauenhaus sich im Bereich der Stadt Aachen und ein Frauenhaus sich im ehemaligen Kreisgebiet in Alsdorf befindet. Die Frauenhäuser erbringen Leistungen zur Unterbringung und Beratung von physisch und/oder psychisch misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern. Die Frauenhäuser bieten den betroffenen Frauen mit und ohne ihre Kinder an 365 Tagen im Jahr zu jeder Tages- und Nachtzeit vorübergehend Unterkunft und Schutz vor Gewalt. Das Frauenhaus in Aachen hält hierzu 20 Plätze (für Frauen mit oder ohne Kinder) vor. Im Frauenhaus in Alsdorf stehen 8 komplett eingerichtete Appartements für Frauen mit bis zu jeweils 3 Kindern zur Verfügung.
Die seinerzeit noch von der Stadt Aachen bzw. dem ehemaligen Kreis Aachen mit dem jeweiligen Frauenhaus abgeschlossenen Vereinbarungen liefen zum 31.12.2011 aus.
Zum 01.01.2012 hat die StädteRegion Aachen sowohl mit dem Frauenhaus in Aachen als auch mit dem Frauenhaus in Alsdorf eine neue Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung gem. § 17 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bzw. gem. §§ 75 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) über die Unterbringung und Beratung von physisch und/oder psychisch misshandelten oder von Misshandlung bedrohten Frauen und ihren Kindern abgeschlossen.
Bei der Finanzierung handelt sich um pflichtige Leistungen, die im Bereich des SGB II als psychosoziale Betreuung nach § 16a und als Kosten der Unterkunft nach § 22 und im Bereich des SGB XII nach § 11 und § 35 gewährt werden. Die Vergütung dieser Leistungen wird in der mit dem jeweiligen Frauenhaus abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung nach § 17 SGB II bzw. §§ 75 ff. SGB XII, die zuletzt zum 01.01.2015 angepasst wurden, geregelt. Aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten in dem einzelnen Frauenhaus wurde für das Frauenhaus in Aachen ein Tagessatz je Platz und für das Frauenhaus in Alsdorf ein Tagessatz je Appartement vereinbart. Die Tagessätze setzen sich zusammen aus den Kosten der Unterkunft und aus den Beratungs- und Betreuungskosten.
Bei Vorliegen der persönlichen sowie der wirtschaftlichen Voraussetzungen werden die Tagessätze für die Dauer des Aufenthaltes im Frauenhaus durch das Jobcenter Städteregion Aachen bzw. durch das Sozialamt der regionsangehörigen Kommune übernommen. Da der Frauenhausaufenthalt einer vorübergehenden Unterbringung misshandelter und/oder bedrohter Frauen und deren Kinder dient, ist ein Aufenthalt von mehr als 2 Monaten gegenüber der die Sozialleistung bewilligenden Stelle zu begründen. Liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Gewährung von SGB II- oder SGB XII-Leistungen nicht vor, sind die Kosten für die Unterbringung und Betreuung im Frauenhaus von der aufgenommenen Frau selbst zu tragen.
Aufgrund der Ausführungen im Antrag der Städteregionstagsfraktion DIE LINKE vom 16.08.2018 hat die Verwaltung die Frauenhäuser um nähere Angaben zu den Abweisungen in den beiden letzten Jahren gebeten.
Hiernach wurden sowohl im Jahr 2016 als auch im Jahr 2017 bezogen auf beide Frauenhäuser jeweils insgesamt 232 Frauen abgewiesen. Als Gründe für die Abweisung wurden zum einen Überbelegung der Frauenhäuser, zum anderen sonstige Gründe angegeben.
Im Jahr 2016 konnten insgesamt 94 Frauen (= 40,5 % der Abgewiesenen) und im Jahr 2017 128 Frauen (= 55,2 %) wegen Überbelegung nicht aufgenommen werden. In diesen Fällen wird in der Regel versucht, die betroffenen Frauen an ein anderes Frauenhaus oder an andere soziale Institutionen und Fachberatungsstellen zu vermitteln.
Wegen sonstiger Gründe wurden im Jahr 2016 insgesamt 138 Frauen (= 59,5 %) und im Jahr 2017 104 Frauen (= 44,8%) abgewiesen. Sonstige Gründe wurden mit psychische Erkrankung, Obdachlosigkeit, Suchterkrankungen, keine Selbstversorgung möglich, minderjährig, keine häusliche Gewalt, ältere Söhne, Haustiere usw. erläutert.
Für diesen aufgeführten Personenkreis sind spezielle Hilfen mit Ausrichtungen auf den konkreten Hilfebedarf erforderlich, z.B. für Frauen mit psychischen Erkrankungen oder Suchterkrankungen.
Eine Abweisung von Frauen wegen fehlender Kostenzusage wird statistisch nicht erfasst. Hier hat es aber auch nur Einzelfälle gegeben, für die dann interne Lösungen (Stiftungsgelder, Spenden …) gefunden werden konnten.
Für weitere Rückfragen stehen Vertreterinnen beider Frauenhäuser in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographischen Wandel am 26.09.2018 gerne zur Verfügung.
Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.
Im Auftrag:
gez. Hirtz
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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404,6 kB
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