Beschlussvorlage - 2024/0328
Grunddaten
- Betreff:
-
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im öffentlichen Rettungsdienst
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 38 - Amt für Brandschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz
- Verfassend:
- Nina Albrecht
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Rettungswesen und Bevölkerungsschutz
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Vorberatung
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18.09.2024
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Vorberatung
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26.09.2024
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Erledigt
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Städteregionstag
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Entscheidung
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10.10.2024
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Sachlage
Der damalige Kreis Aachen sowie die Stadt Aachen und der Kreis Heinsberg haben am 1. März 2002 mit dem Geneeskundige GezondheidsDienst Zuid Limburg (GGD Zuid Limburg) eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im öffentlichen Rettungsdienst geschlossen, die bis heute gültig ist. Allerdings ist aus den im folgenden genannten Gründen eine Anpassung der Vereinbarung notwendig.
Der GGD Zuid Limburg hat sich von der RAV (Regionale Ambulancevoorziening) Zuid Limburg getrennt. Diese wurde ihrerseits mit der RAV Limburg-Noord zur Stichting Regionale Ambulancevoorziening Limburg (RAV Limburg) zusammengeschlossen.
Dieser Prozess ist rechtsgültig abgeschlossen. Niederländischer Vertragspartner der hier zu ändernden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung muss folglich die RAV Limburg an Stelle des GGD Zuid Limburg werden.
Durch die Anpassung/Erweiterung um das Gebiet des vormaligen RAV Limburg-Noord ändert sich auf niederländischer Seite der Gültigkeitsbereich.
Darüber hinaus erfolgt bei dieser Gelegenheit von Seiten der deutschen Vertragspartner die Anpassung der Rechtsgrundlagen (Ergänzung Notfallsanitätergesetz – NotSanG) sowie – hierauf basierend - eine Konkretisierung der möglichen Hilfeleistungen/rettungsdienstlichen Maßnahmen, die das Personal (Notfallsanitäter_innen) der deutschen Rettungsdienste durchführen darf.
Rechtslage
Bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit handelt es sich grundsätzlich um eine freiwillige Aufgabe, die jedoch der pflichtigen Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung gemäß § 6 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) im Grenzgebiet zuträglich ist.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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207,3 kB
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