Beschlussvorlage - 2023/0471

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

A) Beschlussvorschlag für den Städteregionsausschuss:

Der Städteregionsausschuss nimmt die Stellungnahmen der regionsangehörigen Städte und Gemeinden zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, zur Sitzung des Städteregionstages am 14.12.2023 eine Bewertung mit einer Beschlussvorlage vorzubereiten, im Rahmen derer über die Einwendungen beschlossen wird (§ 55 Abs. 2 Satz 3 KrO).

 

B) Beschlussvorschlag für den Städteregionstag:

Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:

Der Text des Beschlussvorschlages wird dem Städteregionstag zu einem späteren Zeitpunkt anhand einer Ergänzungsvorlage unterbreitet werden.

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Sachlage

 

Im Rahmen der Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements trat im September 2012 das Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagegenehmigungsgesetzt – UmlGenehmG) in Kraft.

Aus Art. 1 UmlGenehmG resultiert, dass der Haushaltsaufstellung gemäß § 55 Kreisordnung NRW (KrO NRW) ein Benehmensverfahren mit den regionsangehörigen Kommunen zur Festsetzung der Regionsumlage vorgeschaltet ist.

 

Das Verfahren ist sechs Wochen vor der Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten und soll den kreis-/regionsangehörigen Kommunen eine frühzeitige Beteiligung noch während der Planungsphase zur Aufstellung des Haushaltsentwurfs des Kreises/der Städteregion Aachen bieten. Gegenstand der Benehmensherstellung ist dabei ausschließlich die Bestimmung des Umlagesatzes der Regionsumlage und nicht die Haushaltsplanung insgesamt.

 

Im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte haben in der Zeit vom 09.08.2023 bis zum 19.09.2023 alle regionsangehörigen Kommunen ihre Stellungnahmen abgegeben. Diese Stellungnahmen waren der Sitzungsvorlage 2023/0305-E1 zur Einbringung des Haushaltsentwurfs 2024 im Städteregionstag am 28.09.2023 beigefügt. Bei der Stadt Würselen wurde der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 21.09.2023 als Stellungnahme gewertet, dieser wurde durch den anhängenden mehrheitlichen Beschluss des Stadtrates vom 31.10.2023 bestätigt.

 

Zudem wurden die regionsangehörigen Kommunen zum Städteregionsausschuss am 14.11.2023 eingeladen, womit Ihnen gemäß § 55 Abs. 2 KrO NRW Gelegenheit zur Anhörung in öffentlicher Sitzung gegeben wird.

 

Zulässigkeit der Einwendungen:

 

Die Beteiligungsrechte der regionsangehörigen Kommunen bei der Aufstellung der Haushaltssatzung der Städteregion Aachen resultieren aus § 55 KrO NRW.

§ 55 KrO NRW hat folgenden Wortlaut:

 

„Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden:

 

(1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

(2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.“

 

Die im Rahmen der Benehmensherstellung eingegangenen Stellungnahmen der regionsangehörigen Kommunen sind als Einwendungen im Sinne des § 55 Abs. 2 KrO zu werten und dem Städteregionstag zusammen mit der Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung und deren Anlagen zur Kenntnis zu geben (SV 2023/0305-E1).

 

Das Benehmen ist seinem Rechtscharakter nach, eine bestimmte Form der rechtlichen Mitwirkung an einem Verfahren. Im Unterschied zum Einvernehmen ist eine Entscheidung, die im Benehmen mit einer anderen Stelle, hier den regionsangehörigen Kommunen, zu treffen ist, nicht zwingend mit dem Einverständnis dieser zu fallen. Vielmehr kann von den Äußerungen der regionsangehörigen Kommunen aus sachlichen Gründen abgewichen werden.

 

Gegen die Zulässigkeit der Einwendungen gem. § 55 KrO NRW bestehen keine Bedenken.

 

Herstellung des Benehmens durch die städteregionsangehörigen Kommunen:

 

Die Städte und Gemeinden Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Roetgen, Simmerath, Stolberg und Würselen stellen das Benehmen hinsichtlich des von der Städteregion Aachen in ihrem Eckpunkten zum Haushalt 2024 mitgeteilten Umlagesatzes für die allgemeine Städteregionsumlage gemäß § 55 KrO NRW in Höhe von 37,6 %, verbunden mit Bedingungen/Erwartungen, her.

 

Die von der Regionsumlage – Mehrbelastung für das Jugendamt- betroffenen Städte und Gemeinden Baesweiler, Roetgen und Simmerath stellen das Benehmen hinsichtlich des Umlagesatzes in Höhe von 33,7715 % her.

 

Die von der Regionsumlage – Mehrbelastung ÖPNV- betroffenen Städte und Gemeinden Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Simmerath, Stolberg und Würselen stellen das Benehmen hinsichtlich des jeweiligen individuellen Umlagebetrages bzw. Umlagesatzes her.

 

Die Stadt Monschau hingegen stellt das Benehmen zu allen Umlagen nicht her und die Gemeinde Roetgen stellt das Benehmen zur Regionsumlage Mehrbelastung ÖPNV nicht her.

 

Die Stadt Aachen stellt das Benehmen für die differenzierte Regionsumlage her.

 

Folgende Bedingungen/Ewartungen wurden von den regionsangehörigen Kommunen mit der Benehmensherstellung verbunden:

1. Die Städteregion Aachen sucht im Rahmen der Haushaltsberatungen Möglichkeiten zu weiteren Einsparungen und gibt Haushaltsverbesserungen in voller Höhe umlagesenkend weiter. (Stadt Aachen, Stadt Baesweiler, Stadt Eschweiler, Kupferstadt Stolberg)

2. Die Städteregion unterzieht auch weiterhin den Zuwachs an freiwilligen Aufgaben einer strengen Prüfung zur Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit. (Stadt Aachen, Stadt Würselen)

3. Verbesserungen gegenüber den Eckdaten, die bis zur Beschlussfassung über den Städteregionshaushalt eintreten, werden vollumfänglich zur Senkung des Umlagesatzes eingesetzt. (Stadt Alsdorf, Stadt Baesweiler, Stadt Herzogenrath, Gemeinde Roetgen, Gemeinde Simmerath, Kupferstadt Stolberg, Stadt Würselen)

4. Verschlechterungen gegenüber den Eckdaten, die bis zur Beschlussfassung über den Städteregionshaushalt eintreten, sind über entsprechende Konsolidierungsmaßnahmen (Aufwandsreduzierungen) zu kompensieren. (Stadt Alsdorf, Stadt Eschweiler, Stadt Herzogenrath, Gemeinde Roetgen, Gemeinde Simmerath, Kupferstadt Stolberg, Stadt Würselen)

5. Die Städteregion Aachen wird aufgefordert, dringend auf den LVR Rheinland dahingehend einzuwirken, die Ausgleichsrücklage in erheblich größerem Umfang zur Umlagesenkung und zur Entlastung der Mitgliedskommunen einzusetzen. (Stadt Alsdorf, Stadt Eschweiler, Gemeinde Roetgen, Gemeinde Simmerath, Kupferstadt Stolberg, Stadt Würselen)

6. Die Städteregion Aachen wird angehalten, zur Minimierung künftiger Risiken aus der Regionsumlage ihre Konsolidierungsbemühungen, auch vor dem Hintergrund, dass die Ausgleichsrücklage voraussichtlich bis zum Jahr 2027 aufgezehrt wird, weiter zu intensivieren. (Stadt Alsdorf, Stadt Monschau, Gemeinde Simmerath, Kupferstadt Stolberg)

7. Die StädteRegion soll hinsichtlich der Mehrbelastungsumlagen Jugendamt und ÖPNV alles Mögliche zur Senkung der Umlagebedarfe unternehmen (Stadt Monschau)

 

Rechtslage

Gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g) Kreisordnung NRW ist der Städteregionstag für den Erlass der Haushaltssatzung zuständig.

 

Die im rahmen der Benehmensherstellung eingegangenen Stellungnahmen der regionsangehörigen Kommunen sind als Einwendungen im Sinne des § 55 Abs. 2 KrO NRW zu werten und zusammen mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltsatzung und deren Anlagen zur Kenntnis zu geben.

 

Die regionsangehörigen Kommunen sind zur öffentlichen Sitzung des Städteregionsausschusses am 16.11.2022 eingeladen, um diesen die gem. § 55 Abs. 2 KrO NRW vorgesehene Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

 

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Personelle Auswirkungen

keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

keine

 

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gez.: Dr. Grüttemeier

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Anlagen

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