Mitteilungsvorlage - 2023/0443
Grunddaten
- Betreff:
-
Inklusionspauschale und Sicherung der Maßnahmen im Modellprojekt KOBSI, Übergangslösung vor dem Hintergrund des Landeshaushaltsentwurfs 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- A 41 - Schulamt
- Verfassend:
- Vorname Nachname
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Schule, Bildung, Wissenschaft und Kultur
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Kenntnisnahme
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02.11.2023
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Sachlage
Seit 2015 stellt das Land NRW gemäß § 2 des Inklusionsfördergesetzes (InkFöG) den Kommunen eine jährliche Pauschale „für den Einsatz nicht-lehrenden kommunalen Personals an Schulen des gemeinsamen Lernens“ zur Verfügung. Im Rahmen des KOBSI-Projektes werden die Mittel aus der Inklusionspauschale zweckgemäß für die Stärkung von Schulen mit hohen Inklusionsquoten eingesetzt, die die systemischen sowie sozialräumlichen Voraussetzungen erfüllen.
Im Schuljahr 2023/24 werden 20 Grundschulen und neun weiterführende Schulen durch die Koordinierungs- und Beratungsstelle KOBSI mit einer systemischen Inklusionsassistenz unterstützt.
Insgesamt sind an diesen 29 Schulen 35 Inklusionssassistent_innen tätig - davon fünf zur temporären Verstärkung an drei Schulen mit besonderen Herausforderungen. Sie unterstützen Kinder im Schulalltag und stehen immer dann zur Verfügung, wenn Schüler_innen akute Hilfe benötigen. Die Inklusionsassistenzen überbrücken Teilhabeleistungen, wenn die persönliche Schulassistenz eines Kindes ausfällt, übernehmen Teilaufgaben individueller Inklusionshilfen und entlasten Lehrkräfte für ihre pädagogische Arbeit. Sie stellen eine kostendämpfende Ergänzung zur individuellen Schulbegleitung dar.
KOBSI bietet den regionsangehörigen Kommunen die Möglichkeit, sich durch eine Projektbeteiligung an neun Schulen in ihrer Trägerschaft zu engagieren und eine Kostendämpfung bei der Eingliederungshilfe zu erzielen. Derzeit bestehen Kooperationsverträge mit den Städten Stolberg, Eschweiler, Alsdorf und Würselen, die aus der Inklusionspauschale, die das Land den Jugendämtern zuweist, die strukturellen Maßnahmen ko-finanzieren.
Gem. § 2 (5) InkFöG muss das für Schule zuständige Ministerium die Pauschale für das laufende Schuljahr 2023/2024 spätestens am 1. Februar 2024 auszahlen. Der aktuelle Haushaltsentwurf 2024 des Landes Nordrhein-Westfalen sieht keine Mittel für die Inklusionspauschale vor. Hintergrund ist, dass die im InkFöG vorgesehene regelmäßige Evaluation noch nicht vorliege. In einer Stellungnahme vom 19.09.2023 erklärt die amtierende Schulministerin Dorothee Feller im Bildungsportal: „Erst auf Grundlage dieser rechtlich vorgesehenen Evaluation und abgesichert im Haushalt kann den Kommunen auch im nächsten Jahr eine Inklusionspauschale zur Verfügung gestellt werden." Da eine gute inklusive Schulbildung für die Landesregierung zentral sei, werde es auch im nächsten Jahr weiter Landesgeld für die Inklusionshelferinnen und Inklusionshelfer geben. Darin seien sich die regierungstragenden Fraktionen und die Landesregierung einig. In diesem Sinne werde die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation ausgewertet.
Um trotz der noch ausstehenden Rechtsverordnung zur Ausschüttung der Inklusionspauschale die personelle Kontinuität an den Schulstandorten für den Übergang zu sichern und verantwortbar im Städteregionshaushalt abzusichern, bietet die Verwaltung den Inklusionsassistent_innen eine Vertragsverlängerung zunächst bis zum 31.03.2024 an und stellt die Verlängerung in Aussicht, sobald diese durch entsprechende Rechtsverordnung ermöglicht wird.
Es ist davon auszugehen, dass die Kommunen Würselen, Alsdorf, Eschweiler und Stolberg ebenfalls bis auf weiteres Ko-Finanzierungen aus ihrer Inklusionspauschale für die acht Stellen im Optionsmodell nur bedingt zusagen können. Deshalb wird die Finanzierungsüberbrückung für diese Stellen ebenfalls vorgehalten. Im Rahmen der interkommunalen Kooperation wird die Zahlungsforderung bis zum Eingang der Landesmittel ausgesetzt.
Rechtslage
Das Modellprojekt basiert auf der rechtlichen Grundlage des Inklusionsfördergesetzes (InklFöG). Jährlich gewährt das Land die zweckgebundene Inklusionspauschale, die rückwirkend zum 1. Februar eines laufenden Schuljahres ausgezahlt wird, also zum 01.02.2024 für das Schuljahr 2023/2024. Gemäß Absatz 6 des Gesetzes untersucht die Landesregierung gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden alle drei Jahre die Entwicklung der kommunalen Aufwendungen für die Erfüllung individueller Ansprüche auf Schulbegleitung. Soweit sich aus den Untersuchungen eine Anpassung der Inklusionspauschale ergibt, erfolgt diese zum folgenden Haushaltsjahr. Der Betrag wird durch Rechtsverordnung festgelegt.
Personelle Auswirkungen
Die aktuellen Verträge der Stammstellen sind bis zum 31.12.2023 befristet. Zur Sicherung der Unterstützungsmaßnahmen, zur Absicherung der befristet Beschäftigten und der personellen Kontinuität an den Projektschulen werden die bestehenden Vertragsverhältnisse noch vor Erlass der Rechtsverordnung für die Inklusionsassistenzen zunächst um ein Vierteljahr bis Ende März 2024 verlängert. Für die Koordinierung ist ein Halbjahresvertrag auf Basis einer Teilzeitstelle (30h/Woche) vorgesehen.
Im nächsten Schritt wird die Verlängerung der Arbeitsverträge gemäß der Geltungsfrist der Verordnung vorgenommen, sobald diese erlassen ist.
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen
Im Haushaltsentwurf 2024 sind Personalkosten für die durchgängige Besetzung der Stellen bis zum Jahresende 2024 vorgesehen. Ebenfalls im Haushalt dargestellt sind die zu erwartenden Einnahmen aus der Inklusionspauschale i.H.v. mindestens 813.599,74 € zuzüglich einer nach Auskunft des MSB aufgrund der Evaluation nicht auszuschließenden Anhebung um vorrausichtlich 15 % sowie der anteiligen Ko-Finanzierung durch die kommunalen Projektpartner. Ein möglicher Ausbau des Infrastrukturmodells durch eine Erhöhung der Inklusionspauschale findet in den personellen Mehrbedarfen und den Mehreinnahmen im städteregionalen Haushaltsentwurf 2024 Berücksichtigung.
Die tatsächlichen Einnahmen stehen jedoch erst mit erlassener Rechtsverordnung, bzw. mit Auszahlungsbescheid zum 01.02.2024 über den Anteil an der jährlichen Inklusionspauschale fest.
Die Ausgaben und Einnahmen für die personelle Absicherung des Projektes in der Interiumslösung bis zur Klärung auf Landesseite werden folgendermaßen veranschlagt:
Personalkosten |
€ |
30 Inkas bis März 2024 |
328.405 |
1 Koord. (30 h/Woche) bis Juni 2024 |
28.725 |
SUMME |
357.130 |
Einnahmen/Finanzierung: |
€ |
Inklusionspauschale |
0 |
Einnahmen aus KOBSI-Kooperationsvereinbarungen mit regionsangehörigen Kommunen*(für 8 Stellen) |
0 |
Beschluss SRT 13.12.2018 |
250.000 |
Beschluss SRA 19.03.2020 (2020/0224) |
125.000 |
insgesamt zur Verfügung stehende Mittel |
375.000 |
Verwaltungsseitig ist vorgesehen, sofern bis dahin keine Klarheit bezüglich der weiteren Gewährung der Inklusionspauschale besteht, dem Städteregionstag mit der Beschlussfassung über den Haushalt 2024 der StädteRegion Aachen einen Sperrvermerk in Höhe der Einnahmen aus der Landespauschale und somit des entsprechenden Teilbetrags der Ausgaben für Personalkosten im Projekt KOBSI i.H.v. 935.611 € vorzuschlagen, der mit Vorliegen der Finanzierungssicherheit in der Rechtsverordnung des Landes automatisch aufgehoben wird.