Beschlussvorlage - 2024/0418
Grunddaten
- Betreff:
-
Förderprogramme Erneuerbare Energien in der StädteRegion Aachen 2025
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- S 60 - Zentrales Fördermittelmanagement
- Verfassend:
- Miriam Freude
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität
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Vorberatung
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20.11.2024
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Vorberatung
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05.12.2024
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Erledigt
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Städteregionstag
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Entscheidung
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19.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:
- Er beschließt die der Sitzungsvorlage 2024/0418 als Anlagen beigefügten Richtlinien der StädteRegion Aachen für das Jahr 2025 zur Förderung von
- Photovoltaik und Batteriespeichersystemen
- regenerativer Gebäudetechnik
- Dach- und Fassadenbegrünung und
- steckerfertigen Photovoltaikanlagen.
- Er ermächtigt die Verwaltung, im Rahmen der Prozessgestaltung der digitalen Antragstellung notwendig werdende Änderungen oder Ergänzungen der Richtlinientexte, sofern sie materiell und formell nicht von wesentlicher Bedeutung sind, vorzunehmen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die digitale Antragsstellung durch Vorschaltung eines Ticketverfahrens im Sinne einer Zugangsberechtigung zum Förderantrag zu erweitern.
Sachlage
Die StädteRegion Aachen bietet seit vielen Jahren Förderprogramme im Bereich Erneuerbarer Energien an. Zuletzt hat der Städteregionstag am 14.03.2024 über die Förderung im Jahr 2024 beschlossen, ein Sachstandsbericht zu den laufenden Förderprogrammen wurde dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität in seiner Sitzung am 19.09.2024 vorgelegt, vgl. SV-Nr. 2024/0354.
Am 30.10.2024 hat ein Workshop unter Beteiligung aller Fraktionen und der Verwaltung zur Konzeption der Förderprogramme Erneuerbare Energien 2025 stattgefunden. Der vorstehende Beschlussvorschlag fußt auf den Ergebnissen der Vorberatung im Rahmen dieses Workshops.
Zielsetzung
Mit einem Förderbudget von 675.000 €, welches der Fördersumme in den Jahren 2023 und 2024 entspricht, sollen folgende Ziele erreicht werden:
- Die Bürgerschaft soll zu Investitionen in den Klimaschutz motiviert werden
- Das Vertrauen der Bürgerschaft in die StädteRegion als verlässliche Partnerin bei der Klimawende soll gestärkt werden
- Eine größtmögliche CO2-Einsparung soll erzielt werden
- Die lokale Wertschöpfung soll gesteigert werden
- Ein digitaler, medienbruchfreier und komfortabler Antragsprozess soll bereitgestellt werden.
Vor dem Hintergrund der im Haushaltsentwurf vorgesehen Fördersumme und dieser Zielkulisse wird das nachfolgend dargestellte Förderkonzept für 2025 vorgeschlagen.
Förderprogramm Photovoltaik (PV) und Batteriespeicher
Die Nachfrage nach diesem Förderbaustein ist 2023 und 2024 extrem hoch gewesen, was unter anderem daran liegt, dass hierfür aktuell keine anderen Fördermöglichkeiten auf Landes- oder Bundesebene angeboten werden. Die Nachfrage zeigt, dass die Förderung motivierend und aktivierend wirkt. Der städteregionale Zuschuss wird als Honorierung des Klimaschutzengagements für die Gesellschaft und die nachfolgenden Generationen wahrgenommen und motiviert die Bürgerschaft zu Investitionen in klimaschützende Maßnahmen.
Die Evaluation von Altbau plus e.V. zur CO2-Einsparung, vgl. SV-Nr. 2024/0354, belegt, dass mit der Installation von PV-Anlagen der größte klimatische Effekt erreicht werden kann. Daher soll diese Förderung weitergeführt werden mit folgenden Konstanten:
- Es sollen möglichst viele Antragstellende mit einer reduzierten Einzelfördersumme unterstützt werden. Ausgehend von der Nachfrage in 2024 sollen bis zu 1.000 Anträge förderbar sein, um eine Nichterfüllung von Erwartungen in die städteregionale Förderung zu vermeiden.
- Fördervoraussetzung ist, dass eine Kombination von PV-Anlage und Batteriespeicher gegeben ist. Bereits derzeit werden überwiegend Kombinationen aus PV und Speicher gefördert (92 % der Anträge in 2024).
- Es sollen weiterhin Anlagen auf Einfamilienhäusern gefördert werden. Eine ausschließliche Förderung von Mehrfamilienhäusern ist aufgrund der Siedlungsstruktur in der StädteRegion Aachen nicht zielführend.
- Im Einfamilienhaus wird die Fördersumme an der Anzahl der im Gebäude lebenden und gemeldeten Personen bemessen. Pro Person wird ein Förderbetrag von 200 € gezahlt, d.h. Ehepaare erhalten 400 € Förderung und eine vierköpfige Familie 800 €. Zielsetzung der Pro-Kopf-Förderung ist, dass eine möglichst hohe Eigennutzung des erzeugten Stroms erfolgt. Die Obergrenze der Förderung für ein Einfamilienhaus liegt bei 1.000 €, d.h. ab fünf Personen pro Haushalt ist der Maximalbetrag an Förderung erreicht. Die Mindestgrößen werden auf 6 kWp für die PV-Anlage und 6 kWh für den Speicher festgelegt. Bereits aktuell erfüllt der überwiegende Teil der Anträge diese Voraussetzung.
- Für das Mehrfamilienhaus sollen höhere Mindestgrößen gelten. Im Verhältnis 1:2 gegenüber dem EFH sollen hier 12 kWp bzw. 12 kWh die Mindestvoraussetzungen für eine Förderung sein. Beim MFH wird die Förderhöhe gemäß der Anzahl der im Haus befindlichen und an der Anlage partizipierenden Wohneinheiten gestaffelt. Bei zwei Wohneinheiten beträgt die Förderung 800 €, mit jeder weiteren Wohneinheit erhöht sie sich um 400 € bis zu einem Maximalbetrag von 2.000 €.
- Eine Beantragung von Förderung für Vereinsheime soll möglich sein mit einer pauschalen Fördersumme von 1.000 €, die Mindestvoraussetzungen sollen denjenigen des Mehrfamilienhauses entsprechen.
Förderprogramm regenerative Gebäudetechnik
Die Effekte dieses Programms sind gemäß Evaluation durch Altbau plus e.V. ebenfalls hoch in ihrem Zielerreichungsgrad. Vor dem Hintergrund, dass mit der bestehenden Heizungsförderung der KfW mit einer Förderquote von bis zu 70 % bereits ein wirksames Förderinstrument durch den Bund gegeben ist, wird allerdings vorgeschlagen, die städteregionale Förderung von der Zahl der Bewilligungen her nicht zu erhöhen (150 Einzelförderungen). Die Fördersumme soll pauschal 1.000 € betragen sowohl für Maßnahmen des Heizungstauschs (Wärmepumpe, Pelletheizung) als auch für Solarthermie oder PVT-Anlagen. Die Bonusförderung, die Förderung einer Heizlastberechnung, eines hydraulischen Abgleichs, der Kosten der Energieberatung sowie der Einbau von Lüftungsanlagen sollen nicht mehr Teil des Förderportfolios sein, da sie nur wenig nachgefragt wurden. Dadurch kann dieses Programm wesentlich vereinfacht werden. Eine Verstärkung der Fördermittel in diesem Programm ist ab 2028 ff. sinnvoll, wenn im Zuge der kommunalen Wärmeplanung der regionsangehörigen Kommunen Erkenntnisse vorliegen, welche Gebiete in der StädteRegion Aachen nicht an eine leitungsgebundene Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien angeschlossen werden können. Dort, wo eine dezentrale klimaneutrale Eigenversorgung erforderlich ist, kann dann ein besonderer Förderschwerpunkt gesetzt werden.
Stecker-Photovoltaik
Die Förderung von Stecker-PV wurde von 200 € je Anlage in 2023 auf 100 € je Anlage reduziert im Jahr 2024 vor dem Hintergrund der fallenden Investitionskosten für ein Balkonkraftwerk. In Anbetracht der weiter fallenden Anschaffungskosten für eine solche Anlage wird vorgeschlagen, Stecker-PV nicht mehr für Eigentümer_innen zu fördern. Jedoch wird angeregt, die Förderung für Mietende beizubehalten, in Anbetracht der nochmals gesunkenen Anschaffungskosten mit 80 € je Anlage. Dieser Förderbaustein stellt das einzige Angebot an Personen dar, die nicht Besitzende einer Immobilie sind. Abgeleitet von der Zahl an Förderanträgen Mietender in 2024 sind für 2025 ca. 100 Anträge von Mietenden realistisch, d.h. mit einem Förderbudget von bis zu 10.000 € kann dieses Programm niederschwellig weitergeführt werden. Da die Stecker-PV inzwischen zum Portfolio fast aller Kommunen gehört, kann so mit einer vergleichsweise geringen Summe ein Angebot beibehalten werden.
Dach- und Fassadenbegrünung
Die Nachfrage nach Förderung hat sich hier gegenüber dem Vorjahr leicht gesteigert, stagniert jedoch auf einem insgesamt niedrigen Niveau. Gleichwohl wird aufgrund der ökologischen und klimaschützenden Effekte vorgeschlagen, das Programm weiterzuführen, mit einem Ansatz von 15.000 € statt bisher 19.000 €. Darüber hinaus wird angeregt, eine Anpassung des Vorjahres zu revidieren, wonach die Substratschicht eine Aufbaudicke von mindestens 10 cm haben muss. Diese Regelung wurde eingeführt, um eine Synchronisation mit den Richtlinien der Stadt Aachen zu erreichen, vorher betrug die geforderte Substrathöhe 8 cm. Insbesondere bei innovativen Schrägdachbegrünungen ist eine Aufbaudicke von 10 cm aber nicht zu gewährleisten, bei einer Rückkehr zu 8 cm können diese in eine Förderung einbezogen werden.
Bei diesem Konzept können über alle Förderprogramme hinweg mehr als 1.000 Einzelförderungen bewilligt werden (ca. 800 PV, ca. 150 REG, ca. 100 Stecker-PV und ca. 20 Grün).
Verstärkte Beratung durch Altbau plus e.V.
Durch die vorgeschlagene Vereinfachung der Richtlinien mit pauschalen Förderbeträgen und einer Verschlankung der einzureichenden Nachweise soll die Antragsprüfung 2025 vereinfacht werden, damit die vertraglich vereinbarte Leistung von Altbau plus e.V. stärker für Energieberatungen eingesetzt werden kann statt zur retrograden Prüfung von Förderanträgen. Bei dem aufgezeigten Konzept kann die Prüfung von Standardanträgen direkt durch S 60 erfolgen, es werden nur noch die Vorgänge an Altbau plus abgegeben, die technisch komplex sind.
Weitere Optimierung des digitalen Prozesses
Die Fördersachbearbeitung konnte 2024 durch den Einsatz des Fachverfahrens Formcycle optimiert werden, die Bearbeitungszeiten haben sich deutlich verkürzt. Auch in 2025 ist mit einem großen Ansturm auf die Förderung und das digitale Antragsformular zu rechnen. Mit den Erfahrungen der Antragstellung 2024 wird vorgeschlagen, in den Programmen PV und Batteriespeicher sowie regenerative Gebäudetechnik dem digitalen Antrag in Formcycle eine Zugangsberechtigung („Ticket“) vorzuschalten. Zum Startzeitpunkt der Förderung buchen antragstellende Personen einen Zugang zum digitalen Antrag. Die ersten maximal 1.000 Personen, die ein solches Ticket erhalten, können innerhalb von einer Woche in Ruhe zu jedweder Tageszeit ihren Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen hochladen. Das hat den Vorteil, dass zum Startzeitpunkt nur ein kurzer Zugriff erfolgen muss. Eine Öffnung des Programms an einem Werktag um 8.00 Uhr stellt dann keinen Nachteil für Berufstätige dar, da die zeitintensivere Antragstellung später erfolgen kann, gegebenenfalls mit Unterstützung des Fachunternehmens. Innerhalb dieser Woche können außerdem persönliche Termine bei S 60 zur Förderantragshilfe vergeben werden an die Personen, die schlüssig nachweisen, dass sie Hilfe bei der Antragstellung benötigen. Die Vollständigkeit der Anträge wird weiterhin vorausgesetzt und ist ohne Zeitstress beim Ausfüllen des Antrags deutlich besser zu gewährleisten. Das Verfahren wird im Vorfeld entsprechend kommuniziert, so dass bekannt ist, dass die Chance auf Förderung auf eine maximale Anzahl an Anträgen limitiert ist. Eine vergebliche Zusammenstellung von Unterlagen im Vorfeld entfällt. Einzelheiten zu diesem Verfahren sind in den Entwurf der Richtlinien eingearbeitet, um beispielsweise zu verhindern, dass eine Person mit mehreren E-Mail-Adressen auf das Kontingent an Tickets zugreift.
Unter der Voraussetzung, dass die materiellen Förderbedingungen erfüllt sind, entspricht die Anzahl der zur Verfügung gestellten Tickets weitgehend der Anzahl der möglichen Bewilligungen. Entsprechend müssen nur sehr wenige oder gar keine eingegangenen Anträge aufgrund fehlender Haushaltsmittel versagt werden. Das stellt einen Vorteil des Ticketverfahrens gegenüber einem ebenfalls diskutierten Losverfahren dar, welches einerseits eine Verwaltungsdienstleistung mit einer gewissen Zufälligkeit konnotieren und erneut eine Vielzahl an Versagungen erforderlich machen würde bei den Anträgen, die kein Losglück haben.
Das Inkrafttreten der Richtlinien wurde auf den 05.05.2025 festgelegt, da es sich hierbei um den ersten Werktag in einer feiertags- und ferienfreien Woche nach Beschlussfassung des Städteregionstags über die Haushaltssatzung 2025 am 10.04.2025 handelt. Die Bewilligung von Förderanträgen erfolgt gem. Richtlinien in dem Zeitraum, in dem die Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Aufsichtsbehörde noch nicht vorliegt, unter Vorbehalt.
Rechtslage
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der KrO NRW ist der Städteregionstag zuständig für den Erlass von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen.
Bei den Förderprogrammen für Erneuerbare Energien im Bereich der StädteRegion Aachen handelt es sich um freiwillige Leistungen.
Personelle Auswirkungen
Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen. Die Fördermittelsachbearbeitung wird mit Personal der Stabsstelle S 60 – Zentrales Fördermittelmanagement in Kooperation mit Altbau plus e.V. wahrgenommen, vgl. SV-Nr. 2024/0417.
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen
Im Haushaltsentwurf 2025 sind insgesamt 675.000 € für die Förderprogramme Erneuerbare Energien im Produkt 01.04.04 berücksichtigt. Unter Beibehaltung dieser Gesamtfördersumme ergibt sich aus dem vorgeschlagenen Förderkonzept eine gegenüber dem Haushaltsentwurf abweichende Verteilung auf die Sachkonten der einzelnen Förderprogramme. Diese sind gegenseitig deckungsfähig.
Sachkonto |
Bezeichnung |
Haushalts-entwurf |
Aktueller Beschlussvorschlag |
531883 |
Förderprogramm PV- Batterie |
300.000 € |
500.0000 € |
531827 |
Förderprogramm regenerative Gebäudetechnik |
300.000 € |
150.000 € |
531828 |
Förderprogramm Begrünung |
25.000 € |
15.000 € |
531882 |
Förderprogramm Stecker-PV |
50.000 € |
10.000 € |
|
Gesamt |
675.000 € |
675.000 € |
Ökologische Auswirkungen
Im Rahmen der städteregionalen Klimastrategie hat sich die StädteRegion die Klimaneutralität zum Ziel gesetzt. Ein Baustein der vielfältigen Maßnahmen zur Zielerreichung sind die freiwilligen Förderprogramme Erneuerbare Energien, mit denen die Bürgerschaft in der StädteRegion Aachen in ihren Bemühungen unterstützt wird, durch Investitionen in regenerative Gebäudetechnik, Photovoltaik und Batteriespeichersysteme sowie Dach- und Fassadenbegrünung zur Einsparung von CO2 beizutragen. Konkrete Kennzahlen zur Bilanzierung der Klimaschutzergebnisse der städteregionalen Förderprogramme werden jährlich im 2. Quartal mitgeteilt, auf SV-Nr. 2024/0121 wird verwiesen.
Soziale Auswirkungen
Das Förderkonzept 2025 sieht im Bereich der Förderung von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichersystemen eine Förderpauschale je im Haushalt lebender Person vor, die insbesondere Familien mit Kindern zu Gute kommt. Das Förderprogramm Stecker-Photovoltaik wird ausschließlich für Mieter_innen weiter angeboten, um auch für Personen, die nicht im Besitz einer Immobilie sind, eine Fördermöglichkeit zu bieten.
Auswirkungen auf die Stärkung der Inklusion
Das digitale Antragsverfahren sieht eine ausschließlich IT-gestützte Beantragung von Fördermitteln vor. Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder altersbedingten Beeinträchtigung, die eine digitale Antragstellung ausschließt, können einen Antrag auf eine so genannte „Förderantragshilfe“ bei der zuständigen Stabsstelle Zentrales Fördermittelmanagement stellen. Die Entscheidung über eine Förderantragshilfe wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen und dokumentiert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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119,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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124,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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102,9 kB
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4
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(wie Dokument)
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90,5 kB
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