Mitteilungsvorlage - 2023/0234

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Beratungsfolge

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Sach- und Rechtslage:

 

Aufgrund des Beschlusses des Städteregionsausschusses vom 04.03.2021 wurden mit den Betreuungsvereinen in der StädteRegion Aachen Leistungsvereinbarungen zur Förderung der Querschnittsarbeit zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung geschlossen. Danach sollte r den Zeitraum 01.01.2022-31.12.2026 je nach Umfang der Querschnittsarbeit ein jährlicher Zuschuss gezahlt werden (siehe Sitzungsvorlage Nr. 2021/0157).

 

Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde zum 01.01.2023 ein Rechtsanspruch für anerkannte Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der ihnen nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) obliegenden Aufgaben eingeführt (§ 17 BtOG).

 

Nach § 15 Abs. 1 BtOG hat ein anerkannter Betreuungsverein

 

  1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren,
  2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,
  3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
  4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 BtOG in Verbindung mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird und
  5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

 

Diese Aufgaben decken sich mit den in § 2 der mit den Betreuungsvereinen geschlossenen Leistungsvereinbarungen festgelegten Leistungen.

 

Nach den Bestimmungen des § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz LBtG) erhalten anerkannte Betreuungsvereine für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 BtOG eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung durch das Land. Nach § 6 Nr. 3 LBtG wird das für Soziales zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Finanzierung der Betreuungsvereine zu regeln.

 

Die Verordnung zur Anerkennung und Finanzierung der Betreuungsvereine (Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung BVFinanzierungsVO) ist mit Wirkung vom 31. März 2023 in Kraft getreten.

 

Inhalt dieser Verordnung ist die bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung für die Aufgaben der Betreuungsvereine, unter anderem auch für die Querschnittsarbeit.

 

Nach § 4 Nr. 4 der mit den Leistungsanbietern geschlossenen Leistungsvereinbarungen verpflichtet sich der Leistungsanbieter dem Leistungsträger Veränderungen in der Finanzierung der Leistung, insbesondere bei erhöhtem, dem gleichen Zweck dienenden Einnahmen unverzüglich anzuzeigen. Entstandene Überzahlungen sind für das laufende Jahr zu erstatten.

 

Demzufolge besteht bereits für das Jahr 2023 kein Raum mehr für eine weitere finanzielle Förderung der Betreuungsvereine durch die StädteRegion Aachen, da die Finanzierung vollumfänglich mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen gewährleistet ist. Zu einer Überzahlung ist es nicht gekommen, da noch keine Leistungen ausgezahlt wurden.

 

Unter Einhaltung der in § 6 Nr. 2 der Leistungsvereinbarung vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist sind die Vereinbarungen mit den Betreuungsvereinen zum 31. Dezember 2023 gekündigt worden.

 

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

 

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Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

 

Im Produkt 05.01.01. „Leistungen nach dem SGB XII und APG NRW“, Teilprodukt 950170 „Freiwillige Förderungen“ wurden für das Haushaltjahr 2023 insgesamt 19.839 € im Sachkonto 531717 „Zuschüsse für Betreuungsvereine“ eingeplant.r das Haushaltsjahr 2023 werden diese eingespart.

 

Im Auftrag:

gez. Dr. Ziemons

 

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