RPA - Beschlussvorlage - 2023/0220
Grunddaten
- Betreff:
-
Feststellung des Jahresabschlusses 2021 und Entlastung des Städteregionsrates
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- RPA - Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 14 - Prüfung und Beratung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Rechnungsprüfungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
10.05.2023
| |||
●
Erledigt
|
|
Städteregionstag
|
Entscheidung
|
|
|
15.06.2023
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss trifft folgende Entscheidungen:
1. Er stimmt dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2021 durch die örtliche Rechnungsprüfung vom 20.04.2023 zu.
2. Er macht sich den Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses 2021 und des Lageberichtes und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung vom 20.04.2023 zu Eigen und fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einer eigenen Stellungnahme zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2021 zusammen.
3. Er stellt fest, dass seine Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und billigt gem. § 59 Abs. 3 GO den vom Kämmerer aufgestellten und vom Städteregionsrat bestätigten Jahresabschluss in der Fassung des Prüfberichtes vom 20.04.2023.
4. Er empfiehlt gem. § 96 Abs. 1 GO i. V. m. § 53 KrO den Städteregionstagsmitgliedern die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2021 in der Fassung des Prüfberichtes vom 20.04.2023 und die Entlastung des Städteregionsrates.
Beschlussvorschlag für den Städteregionstag:
1. Der Städteregionstag nimmt das Ergebnis – den Prüfungsbericht und die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks - der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses der StädteRegion nebst Lagebericht für das Haushaltsjahr 2021 in der Fassung des Prüfberichtes vom 20.04.2023 und die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis seiner Jahresabschlussprüfung gem. § 59 Abs. 3 GO vom 10.05.2023 zur Kenntnis.
2. Die Städteregionstagsmitglieder treffen folgende Entscheidungen:
a) Sie stellen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 53 KrO den Jahresabschluss zum 31.12.2021 in der Fassung des Prüfberichtes vom 20.04.2023 fest.
b) Sie beschließen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO i. V. m. § 53 KrO, dass der Jahresüberschuss in Höhe von 6.894.259,00 € der Ausgleichsrücklage zugeführt wird.
c) Sie erteilen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO i. V. m. § 53 KrO dem Städteregionsrat die vorbehaltlose Entlastung.
Sachlage:
Grundlage der Prüfung war der in der Städteregionstagssitzung am 08.12.2022 mit Sitzungsvorlage 2022/0196 E1 vorgelegte, vollständige Entwurf des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2021. Durch die örtliche Rechnungsprüfung wurden die Prüfungen zum Entwurf des Jahresabschlusses 2021 am 20.04.2023 abgeschlossen.
Gem. § 102 Abs. 1 GO sind der Jahresabschluss und der Lagebericht vor der Feststellung durch den Städteregionstag durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen. In die Prüfung des Jahresabschlusses wurden gem. § 102 Abs. 3 GO die Buchführung, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen sowie die Haushaltssatzung einbezogen. Der von der örtlichen Rechnungsprüfung erstellte Bericht vom 20.04.2023 über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der StädteRegion Aachen zum 31.12.2021 schließt mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ab.
Gem. § 59 Abs. 3 GO i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO hat der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss 2021 und den Lagebericht der StädteRegion Aachen unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung zu prüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat der Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Städteregionstag Stellung zu nehmen. Er hat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Städteregionsrat aufgestellten Jahresabschluss 2021 billigt.
Rechtslage:
Bei der Abstimmung ist der Städteregionsrat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 KrO i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i) KrO bei Ziffer 2. des Beschlussvorschlages nicht stimmberechtigt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,9 MB
|