Beschlussvorlage - 2023/0040
Grunddaten
- Betreff:
-
Zweckverband Aachener Verkehrsverbund; Entsendung von Vertretungen der StädteRegion in Organe des Zweckverbandes
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- S 80 - Wirtschaftliche Beteiligungen und Zentrales Controlling
- Antragstellend:
- Katterbach, Birgit
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Vorberatung
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23.03.2023
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Erledigt
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Städteregionstag
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Entscheidung
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30.03.2023
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:
- Er entsendet mit Wirkung vom 01.07.2023 für die restliche Zeit der lfd. Wahlperiode anstatt des Städteregionsrates nunmehr die jeweilige Dezernatsleitung IV –derzeit Frau Susanne Lo Cicero-Marenberg- und zu deren Stellvertretung die jeweilige Leitung der S 64 Stabsstelle Mobilität und Klimaschutz –derzeit Herr Frederic Wentz- in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Aachener Verkehrsverbund (Verwaltungsmandat).
- Er weist die Vertretungen der StädteRegion Aachen in der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Aachener Verkehrsverbund an, gemäß § 26 Abs. 5 und 6 KrO NRW Frau/Herrn Städteregionstagsmitglied …………………………
für die Wahl zur/zum 2. stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung vorzuschlagen.
- Er weist die Vertretungen der StädteRegion im Aufsichtsrat der AVV GmbH an, Frau/Herrn Städteregionstagsmitglied ………………………………………
für die Wahl zur/zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates der AVV GmbH vorzuschlagen.
Sachlage:
Organe des Zweckverbandes Aachener Verkehrsverbund (ZV AVV) sind gem. §§ 4 und 9 der Satzung i.d.F. vom 21.12.2021 die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.
Am 31.05.1994 wurde zwischen den Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsmitglieder (Kreis Aachen, Kreise Düren und Heinsberg sowie Stadt Aachen) ein sog. „Rotationsverfahren“ für die Wahrnehmung der Funktionen „Verbandsvorsteher“, „Vorsitzender der Verbandsversammlung“ und „Vorsitzender des Aufsichtsrates der AVV GmbH“ (jeweils inklusive deren 1. und 2. Stellvertretung) vereinbart, die jeweils nach einer halben Wahlperiode wechseln.
Die Übersicht über die Vorschlagsrechte für die lfd. Wahlperiode ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt. In der 1. Hälfte der lfd. Wahlperiode oblag der StädteRegion das Vorschlagsrecht für den Verbandsvorsteher und die/den 2. stellvertretende/n Vorsitzende/n des Aufsichtsrates der AVV GmbH.
Auf Empfehlung des Städteregionstages hat die Verbandsversammlung des ZV AVV den Städteregionsrat zum Verbandsvorsteher für die 1. Hälfte der aktuellen Wahlperiode gewählt. Des Weiteren hat die Verbandsversammlung des ZV AVV auf Empfehlung des Städteregionstages für die 1. Hälfte der aktuellen Wahlperiode Frau Städteregionstagsmitglied Gisela Nacken zur 2. stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates der AVV GmbH bestellt.
Der Städteregionstag hat in seiner Sitzung am 17.12.2020 den Städteregionsrat (Verwaltungsmandat) und als dessen Stellvertretung die jeweilige Dezernatsleitung IV in die Verbandsversammlung des ZV AVV entsandt (s. Beratungsvorlage 2020/0032).
Mit Aufgabe der Funktion des Verbandsvorstehers wird der Städteregionsrat gleichzeitig sein Mandat in der Verbandsversammlung niederlegen. Für die Nachbesetzung des Verwaltungsmandates wird die jeweilige Dezernatsleitung IV vorgeschlagen. Die Stellvertretung der Dezernatsleitung IV soll künftig durch die jeweilige Leitung der S 64 Stabsstelle Mobilität und Klimaschutz wahrgenommen werden.
Für die 2. Hälfte der aktuellen Wahlperiode (d.h. bis zur Kommunalwahl 2025) kann die StädteRegion gemäß dem Rotationsverfahren folgende Funktionen besetzen:
a) 2. Stellvertretung des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung
b) Vorsitzende/r des Aufsichtsrates der AVV GmbH
Zu a) 2. Stellvertretung des/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung:
Gem. § 5 Abs. 5 der Verbandssatzung wählt die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mehrere Stellvertreter.
Zu Mitgliedern in die Zweckverband AVV – Verbandsversammlung hat der Städteregionstag aktuell entsandt:
- den Städteregionsrat Dr. Tim Grüttemeier (Verwaltungsmandat)
Stellvertretung: Dezernatsleitung IV, derzeit Frau Susanne Lo Cicero-Marenberg
- Frau Städteregionstagsmitglied Catarina dos Santos-Wintz
Stellvertretung: Herr Städteregionstagsmitglied Oliver Bode
- Frau Städteregionstagsmitglied Laura Postma
Stellvertretung: Frau Städteregionstagsmitglied Gisela Nacken
- Herr Städteregionstagsmitglied Bernd Schwuchow
Stellvertretung: Herr Städteregionstagsmitglied Friedhelm Krämer
- Herr 1. stellv. Städteregionsrat Axel Wirtz
Stellvertretung: Herr Städteregionstagsmitglied Leo Pontzen.
Zu b) Vorsitzende/r des Aufsichtsrates der AVV GmbH
Gem. § 21 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der AVV GmbH in der aktuellen Fassung wählt der Aufsichtsrat aus den vom ZV AVV bestellten Mitgliedern einen Vorsitzenden sowie einen ersten und zweiten Stellvertreter.
Auf Vorschlag des Städteregionstages hat die Verbandsversammlung in den Aufsichtsrat der AVV GmbH bestellt:
- Frau Städteregionstagsmitglied Laura Postma
Stellvertretung: Frau Städteregionstagsmitglied Gisela Nacken
- Herrn 1. stellv. Städteregionsrat Axel Wirtz
Stellvertretung: Frau Städteregionstagsmitglied Catarina dos Santos-Wintz
- Herrn Bürgermeister Jorma Klauss
Stellvertretung: Herrn Städteregionstagsmitglied Bernd Schwuchow
- den Vorsitzenden des AVV-Beirates, Herrn 1. und techn. Beigeordneten Til von Hoegen, Stadt Würselen
Stellvertretung: Herrn 1. und techn. Beigeordneten Hermann Gödde, Stadt
Eschweiler.
Die Besetzung der Gremien beim Zweckverband go Rheinland (vormals ZV NVR) erfolgt unmittelbar über die Verbandsversammlung des ZV AVV. Die Wahrnehmung eines Mandates im ZV go Rheinland setzt satzungsgemäß ein Mandat beim ZV AVV voraus. Insoweit ist durch das Ausscheiden des Städteregionsrates aus der Verbandsversammlung des ZV AVV auch sein Mandat in der Verbandsversammlung des ZV go Rheinland neu zu besetzen.
Rechtslage:
Gem. § 26 Abs. 5 Satz 2 KrO NRW werden Vertretungen der StädteRegion, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, vom Städteregionstag bestellt oder vorgeschlagen. Ist mehr als ein Vertreter zu benennen, muss der Städteregionsrat oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete dazuzählen.
Das gilt entsprechend, wenn der StädteRegion das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen (§ 26 Abs. 6 KrO NRW).
Personelle Auswirkungen:
keine
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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36,5 kB
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