Beschlussvorlage - 2023/0068
Grunddaten
- Betreff:
-
3. Änderungssatzung zur Allgemeinen Gebührensatzung der Städteregion Aachen vom 12.11.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 20 - Kämmerei/Kasse
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Vorberatung
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23.03.2023
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Erledigt
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Städteregionstag
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Entscheidung
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30.03.2023
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Sachlage:
Gemäß § 53 der Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in Verbindung mit § 75 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Städteregion ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Zur Sicherstellung der stetigen Aufgabenerfüllung ist es gemäß §§ 1, 2 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zulässig, Abgaben durch Satzungsbeschluss zu erheben.
Dabei ist eine regelmäßige Überprüfung der Gebührentarife zur dauerhaften Sicherstellung der Aufgabenerledigung geboten. Aus diesem Grund wurde nach erfolgter Überprüfung der zurzeit gültigen Allgemeinen Gebührensatzung eine Aktualisierung der Gebührentarife vorgenommen.
Die Änderungen/Aktualisierungen der 3. Änderungssatzung zur Allgemeinen Gebührensatzung der Städteregion Aachen beinhalten zum einen Aktualisierungen von bereits vorhandenen Gebührentarifen und zum anderen die Einfügung von neuen Gebührentarifen für die gesamte Verwaltung.
Änderungen in den Gebührentarifen und den ortsrechtlichen Bestimmungen zu der bisherigen Fassung sind in der Anlage 1 durch Farb-/Kursivdruck gekennzeichnet.
Rechtslage:
Gemäß § 1 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt, nach Maßgabe des KAG NRW Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas Anderes bestimmen. Diese Abgaben dürfen gemäß § 2 Absatz 1 KAG NRW nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit angeben muss. Für den Erlass, die Änderung, die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen ist gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) Kreisordnung Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) der Städteregionstag zuständig.
Personelle Auswirkungen:
keine
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:
Durch die Aktualisierung der Satzung und der darin enthaltenen Gebührentarife entsprechend der zurzeit geltenden Bestimmungen werden sich die Gebührenerträge, bei gleichbleibender Leistungsinanspruchnahme, erhöhen. Da jedoch durch die Allgemeine Gebührensatzung überwiegend Randbereiche des Verwaltungshandelns geregelt werden, sind die finanziellen Auswirkungen von der Größenordnung her eher unbedeutend.
gez.: Dr. Grüttemeier
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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3,3 MB
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