Mitteilungsvorlage - 2021/0212

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Beratungsfolge

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Sachlage:

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Erreichung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.12.2004 ist mit Wirkung vom 01.03.2005 in Kraft getreten.

 

Nach § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes ist der Hauptverwaltungsbeamte verpflichtet, dem Städteregionstag (Kreistag) eine Aufstellung nach § 53 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) vorzulegen.

 

§ 53 LBG NRW enthält die Verpflichtung, eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie über die Vergütung, die der Beamte für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 4b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, vorzulegen, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 57 LBG NRW zu bestimmende Höchstgrenze übersteigt. Gem. § 15 Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV) liegt die Höchstgrenze derzeit bei 1.200,00 €.

 

Mit der als Anlage beigefügten Übersicht kommt Herr Städteregionsrat Dr. Grüttemeier der ihm obliegenden Verpflichtung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz nach.

 

 

 

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

 

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In Vertretung:

gez.: Nolte

 

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Anlagen

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