Mitteilungsvorlage - 2021/0324

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sach- und Rechtslage:

 

Es wird zunächst auf die Sitzungsvorlagen-Nrn. 2019/0136 (Auftragsvergabe), 2019/0220 (Sachstandsbericht öffentlich), 2019/0284 (Auftragserweiterung) und 2019/0549 (Sachstandsbericht und Auftragserweiterung) sowie 2020/0232 (Sachstandsbericht öffentlich) verwiesen.

 

Die Städteregion Aachen hat am 20.02.2019 und 04.07.2019 die Berichtigung zu möglichen umsatzsteuerlichen und ertragsteuerlichen Sachverhalten beim Finanzamt Aachen-Stadt angezeigt. Die ca. 20 verschiedenen Sachverhalte wurden mit externer Hilfe in einzelnen Stellungnahmen dargelegt und steuerlich gewürdigt. Am 25.11.2020 hat ein Abschlussgespräch auf der Grundlage aller eingereichten Stellungnahmen zwischen allen betroffenen Beteiligten des Verfahrens stattgefunden.

 

Bis auf den Sachverhalt der "Personalgestellung Schullandheim" und die "Auslandssachverhalte" wurden alle weiteren Bereiche entweder aufgrund von Befreiungsvorschriften, der Unterschreitung der Gewichtigkeitsgrenze für Betriebe gewerblicher Art (BgA) von 35.000 € oder aufgrund von Vermögensverwaltungs- und Amtshilfegrundsätzen als nicht steuerbar bzw. nicht steuerpflichtig beurteilt. Somit führt die Städteregion Aachen in Folge der steuerlichen Aufarbeitung und Prüfung einen weiteren BgA mit der Personalgestellung Schullandheim. Dieser wirkt sich jedoch nur umsatzsteuerlich und nicht ertragsteuerlich aus, da hier den zu versteuernden Einnahmen, Ausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen und somit keine Gewinne erzielt werden.

 

Bei den Auslandssachverhalten greifen die Regelungen von Reverse-Charge-Verfahren (innergemeinschaftlicher Erwerb und des § 13b UStG), welche den Leistungsempfänger/Erwerber bei Lieferungen/Leistungen von ausländischen Unternehmern zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichten. Zwischenzeitlich wurden diese Ergebnisse auch schriftlich in einem Abschlussbericht durch die Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Finanzamtes festgehalten.

 

In den Abschlussbericht fließen neben den oben genannten Sachverhalten auch Feststellungen zu Einspeiseerlösen und Vorsteuerbeträgen der Blockheizkraftwerke (BHKWs) ein, die in einer gesonderten Betriebsprüfung durch das Finanzamt parallel geprüft wurden.

 

Zudem ergeben sich Erstattungen aus Sachverhalten, die in der Vergangenheit zu Unrecht der Umsatzsteuer unterworfen wurden. Dies betrifft Vermessungsleistungen im Rahmen der Amtshilfe und die Provisionen für einen Fotoautomaten, welche fälschlicherweise in einer vorherigen Betriebsprüfung als umsatzsteuerpflichtig beurteilt wurden.

 

Es ergeben sich insgesamt folgende Veränderungen in der abzuführenden Umsatzsteuer laut Prüfungsbericht für den Festsetzungszeitraum 2008-2018:

 

BgA Personalgestellung Schullandheim  + 50.503,40 €   

BgA BHKW      + 19.756,51 €

Zu viel geltend gemachte Vorsteuer BHKWs + 10.913,14 €

Erstattungssachverhalte    - 14.884,13 €

Auslandssachverhalte    + 306.053,31 €

 

Auf Grundlage des Prüfungsberichts werden geänderte Steuerbescheide erlassen werden. Da diese bisher nicht vorliegen, können derzeit keine Angaben zu der Höhe möglicher Verzugszinsen gemacht werden.

 

Die geleisteten Zahlungen an das Finanzamt aufgrund vorsorglich geänderter Steuererklärungen betrugen unter Berücksichtigung entsprechender Risikozuschläge für die Umsatzsteuer 1.459.352,27 € und für die Kapitalertragsteuer 634.393,00 €. Die geleistete Zahlung möglicher Umsatzsteuer übertrifft die tatsächlichen Feststellungen deutlich, sodass hier eine Erstattung durch das Finanzamt in Höhe des Differenzbetrages zu erwarten ist. Da sich kein angezeigter Sachverhalt als ertragsteuerlich relevant herausgestellt hat, ist mit einer vollen Erstattung der gezahlten Kapitalertragsteuer zu rechnen.

 

r die geleisteten Zahlungen kommt eine Verzinsung in Betracht, sodass sich die etwaigen Verzugszinsen, die die Städteregion Aachen zu leisten hat, durch die gegenläufige Verzinsung, relativieren. Die Steuern wären bereits bei der korrekten Handhabung in der Vergangenheit in entsprechender Höhe abzuführen gewesen, so dass sich hieraus kein Schaden ergibt.

Die gebildete Rückstellung aus dem Jahresabschluss 2018, aus der die vorstehenden Zahlungen geleistet wurden und die darüber hinaus noch einen Bestand von 1.381.846,43 € aufweist, ist nach dem Erlass der Steuerbescheide nicht mehr notwendig und wird mit dem Jahresabschluss 2021 aufgelöst.

 

Mit Hilfe eines externen Steuerbüros konnten die Sachverhalte aufgearbeitet und dem Finanzamt so dargelegt werden, dass das Finanzamt in nahezu allen Fällen der Argumentation gefolgt ist. Hinsichtlich der möglichen BgAs ist schlussendlich lediglich die Personalgestellung Schullandheimverein vom Finanzamt als steuerpflichtig eingeschätzt worden. Von der großen Zahl der Auslandssachverhalte konnte ein erheblicher Teil dem nicht steuerpflichtigen Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, z.B. im Rahmen von EU-Projekten mit Kommunen auf belgischer und niederländischer Seite, zugeordnet werden.

 

Im Rahmen des bestehenden und nun auch ausgeschöpften Auftrages des Steuerbüros konnte zudem eine verbindliche Zusage beantragt werden. Für Sachverhalte, die jetzt und auch zukünftig Relevanz haben, wird dadurch eine verbindliche steuerliche Einschätzung auch durch das Finanzamt eingeholt. So erhält die Städteregion Aachen aus der Aufarbeitung der steuerlichen Vergangenheit wichtige Rechtssicherheit für die Zukunft, teilweise auch über die Umstellung zum 01.01.2023 auf den § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) hinaus.

 

Aus der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2008-2018 wurden bereits Schlüsse für die Folgejahre gezogen und entsprechend geänderte Jahreserklärungen an das Finanzamt übermittelt.

 

Derzeit wird eine Tax-Compliance-Richtlinie erarbeitet, die klare Strukturen und Zuständigkeiten sowie Maßnahmen zur Risikominimierung festhält. Einige Maßnahmen und Kontrollschritte wurden bereits in der Steuersachbearbeitung implementiert und umgesetzt, wodurch eine fehlerhafte Behandlung steuerlicher Sachverhalte ausgeschlossen werden soll.

 

Reduzieren

Personelle Auswirkungen:

 

Keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

 

Nach Erlass und Rechtskraft der entsprechenden Steuerbescheide voraussichtlich in 2021 kann die für diesen Zweck im Jahresabschluss 2018 gebildete Rückstellung von rd. 3,5 Mio. €, soweit sie nicht für die Nachzahlungen sowie ggfls. entstehende Zinsen in Anspruch genommen wird, ertragswirksam aufgelöst werden.

 

gez.:

Dr. Grüttemeier

 

Loading...