Beschlussvorlage - 2021/0281
Grunddaten
- Betreff:
-
Stärkung regionaler Erzeuger_innen; Antrag der CDU-Städteregionstagsfraktion und der GRÜNE-Städteregionstagsfraktion vom 19.03.2021) sowie Aufhebung der Fleischhygienegebührensatzung vom 10.12.2009
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 39 - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität
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Entscheidung
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27.05.2021
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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17.06.2021
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Erledigt
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Städteregionstag
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24.06.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
A) Beschlussvorschlag der Antrag stellenden Fraktionen
Der Städteregionstag nimmt den von den Antrag stellenden Städteregionstagsfraktionen von CDU und GRÜNE erbetenen Sachstandsbericht zur Kenntnis.
B) Geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung
Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:
1) Er nimmt den von den Antrag stellenden Städteregionstagsfraktionen von CDU und GRÜNE erbetenen Sachstandsbericht zur Kenntnis.
2) ALTERNATIVE 1:
Er beauftragt die Verwaltung, die Satzung der Städteregion Aachen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 10.12.2009 mit dem Ziel der Erhebung kostendeckender Gebühren zu überarbeiten und ihm in seiner Sitzung am 29.09.2021 zur Beschlussfassung vorzulegen.
ALTERNATIVE 2:
Er hebt die Satzung der Städteregion Aachen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 10.12.2009 mit Wirkung zum 01.07.2021 auf und beauftragt die Verwaltung, mit Wirkung ab diesem Tag die in Anhang IV der VO (EU) 2017/625 vorgesehenen Beträge zu erheben.
Sachlage:
Die Städteregionsfraktionen von CDU und GRÜNE haben die Verwaltung gebeten darzulegen, wie sich die wirtschaftliche Situation der Schlachtbetriebe in der Region entwickelt hat und inwieweit ein Verzicht von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung den Fortbestand regionaler Erzeuger_innen sichert und neben hoher Qualität und Angebotsvielfalt einen Beitrag für den Tierschutz leisten würde.
Die Erhebung der Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene erfolgt derzeit auf der Grundlage der Satzung vom 10.12.2009. Sie legt Schlachtgebühren für ausgewachsene Rinder von 32 €, für Jungrinder bis 180 kg Schlachtgewicht von 18 €, für Schweine von 17 € und für Schafe von 7 € fest.
Die Kalkulation erfolgte im Jahre 2008 auf der Grundlage der Schlachtzahlen von zehn Betrieben in Stadt und Kreis Aachen mit
707 Rindern
71 Kälbern
2947 Schweinen
1086 Schafen.
In der Städteregion Aachen gibt es aktuell sieben Schlachtbetriebe, in denen im Jahre 2020 insgesamt
1072 Rinder,
48 Kälber,
2200 Schweine und
853 Schafe geschlachtet wurden.
Daraus ergeben sich Gesamtgebühreneinnahmen in Höhe von 78.539 € im Jahre 2020.
Dem gegenüber steht ein Aufwand für Personal- und Sachkosten im Jahre 2020 von insgesamt 81.005 €. Der Aufwand ist in den Folgejahren um diese Kosten entsprechend höher anzunehmen, so dass auch künftig keine Kostendeckung zu erwarten ist.
Die Satzung muss unabhängig vom vorliegenden Antrag aufgrund neuer Rechtsvorschriften aktualisiert werden. Das Recht sieht zwei Alternativen vor.
Alternative 1:
Zur Erhebung kostendeckender Gebühren erfolgt eine Kalkulation der Aufwendungen und Anpassung der bestehenden Gebührensätze.
Die seinerzeit kalkulierten Gebühren für die vorgeschriebenen Amtshandlungen fallen bei kleineren Schlachtbetrieben im Vergleich zu Großschlachtbetrieben bereits deutlich stärker ins Gewicht, da die anfallenden Kosten (u. a. Personalkosten für Kontrollpersonal – amtliche Tierärzte, Fachassistenten, Verwaltungsmitarbeiter – Reisekosten, Kosten für Probenahmen und Laboranalysen) nur auf wesentlich geringere Schlachtzahlen verteilt werden könnten.
So beklagen bereits heute regionale Betriebe, dass es sich für kleinere Betriebe kaum noch rechnet, in geringer Zahl vor Ort Tiere zu schlachten und zu zerlegen. Es ist wirtschaftlicher für die Betriebe, gegebenenfalls das Schlacht- und Metzgerhandwerk aufzugeben und das Fleisch von großen Schlachthöfen oder Fleischproduzenten zu beziehen.
Aufgrund der gestiegenen Kosten und der zurückgegangenen Schlachtzahlen in den 12 Jahren seit der letzten Anpassung der Satzung, ist eine so deutliche Erhöhung der Gebühren zu erwarten, dass davon auszugehen ist, dass weitere Betriebe das Schlachten einstellen werden.
In der Fleischproduktion hat in den letzten Jahrzehnten ein starker Strukturwandel mit einer Konzentration auf Großschlachtbetriebe stattgefunden. Das auf Menge und Kostenersparnis ausgerichtete System dieser Schlachthöfe hat bekanntermaßen zu preisgünstigeren Fleischprodukten geführt, wobei zunehmend wenige Großunternehmer einen erheblichen Einfluss auf die gesamte Preisentwicklung haben.
Kleinen regionalen, meist familiär geführten Handwerksbetrieben fällt es hingegen zunehmend schwerer, auf der einen Seite die hohen europarechtlichen und durch nationale Vorschriften bedingten Auflagen in den Bereichen Hygiene, Lebensmittelsicherheit und Arbeitsabläufe zu erfüllen und auf der anderen Seite bei hoher Qualität und Angebotsvielfalt dem Preisdruck zu entsprechen.
Hinzu kommen der für die Tiere länger werdende Transportweg unter Vernachlässigung des Tierwohlgedankens und die Tatsache, dass die regionale Vielfalt bei den Fleischprodukten und auch die Qualität oftmals verloren gehen.
Alternative 2:
Um die noch verbliebenen Strukturen zu erhalten, die regionale Wirtschaft zu stärken, das direkte Verhältnis zwischen Landwirten, Schlachtern, Metzgern und Gastronomen sowie Endverbrauchern zu fördern und dabei auch dem Tierwohlgedanken und den Interessen des Tierschutzes zu entsprechen, können alternativ auch (Pflicht-)Gebühren nach dem Anhang IV der VO (EU) 2017/625 erhoben werden, die für die Schlachtbetriebe erheblich günstiger sind.
Auf der Basis der Gebührenhöhe der derzeitigen Gebührensatzung würde sich für die kleineren Betriebe eine Gebührensenkung je nach Tierart von ca. 94 % bis ca. 99 % ergeben. Ausgehend von Gebühreneinnahmen in der Höhe von derzeit 78.500 € würden sich diese um rd. 70.500 € reduzieren, was im allgemeine Haushalt zu kompensieren wäre.
Bei Beibehaltung der hohen Gebühren ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu weiteren Betriebsaufgaben kommt und die Gebühreneinnahmen in den nächsten Jahren ebenfalls zurückgehen werden.
Der Kreistag des Kreises Heinsberg hat bereits in seiner Sitzung am 22.12.2020 beschlossen, diesen alternativen Weg zu gehen und die Satzung über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet der Fleischhygiene des Kreises Heinsberg mit Wirkung zum 01.01.2021 aufzuheben und Pflichtgebühren festzusetzen.
Rechtslage:
Aufgrund von § 41 Abs. 4 Satz 4 KrO NRW ist die dem Ausschuss vorsitzende Person verpflichtet, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.
Nach den Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel und dem Gebührengesetz für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung bestehen zwei Möglichkeiten, die Höhe der Gebühr zu bestimmen.
Artikel 79 der VO (EU) 2017/625 sieht vor, dass die Gebühr entweder
a) in Höhe der gemäß Artikel 82 Absatz 1 berechneten tatsächlich entstehenden Kosten (ALTERNATIVE 1) oder
b) entsprechend den in Anhang IV der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Beträgen (Pflichtgebühr) (ALTERNATIVE 2)
zu erheben ist.
Personelle Auswirkungen:
Keine
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:
Im Produkt 020803 „Schlachttier- und Fleischüberwachung sind bei Sachkonto 431100 „Verwaltungsgebühren“ für 2021 in der Höhe von 85.000,00 € veranschlagt.
Bei einer kostendeckenden Gebührenkalkulation ist von einem deutlichen Anstieg der Gebührenhöhe auszugehen (ALTERNATIVE 1).
Bei Erhebung von pflichtigen Mindestgebühren werden sich die jährlichen Einnahmen um ca. 70.000 € vermindern (ALTERNATIVE 2).
Ökologische Auswirkungen:
Regionale Versorgung, kurze Transportwege
Soziale Auswirkungen:
Sicherung regionaler Arbeitsplätze, wohnortnahe Versorgung
Im Auftrag:
gez.: Jücker
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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671,5 kB
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