Beschlussvorlage - 2021/0323
Grunddaten
- Betreff:
-
Waldkinder Roetgen - Natur (er)leben e.V.; unbefristete Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe -
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 51 - Amt für Kinder, Jugend und Familie
- Antragstellend:
- Franzen, Alexander
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kinder- und Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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10.06.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss trifft folgende Entscheidungen:
- Er beschließt, den Verein Waldkinder Roetgen – Natur (er)leben e.V. gemäß § 75 SGB VIII i. V. m. § 25 AG KJHG unbefristet als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen.
- Er beauftragt die Verwaltung, die Anerkennung auszusprechen.
Sachlage:
Der Verein Waldkinder Roetgen – Natur (er)leben e.V. wurde im Jahr 2017 mit dem Ziel gegründet, in Roetgen einen Waldkindergarten in Form einer Elterninitiative einzurichten und zu betreiben.
Voraussetzung für die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe ist unter anderem die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
In seiner Sitzung am 29.11.2017 hat der Kinder- und Jugendhilfeausschuss die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII i. V. m. § 25 AG
KJHG beschlossen. Er beauftragte die Verwaltung, die Anerkennung auszusprechen
und sie mit den in der Sitzungsvorlagen-Nr.: 2017/0523 dargestellten Nebenbestimmungen zu versehen.
Die Verwaltung hat die befristete Anerkennung mit Bescheid vom 05.12.2017 ausgesprochen.
Der Verein Waldkinder Roetgen – Natur (er)leben e.V. hat mit E-Mail vom 13.11.2020 formlos die unbefristete Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.
Die in Ziff. 1.1 bis 1.4 der Sitzungsvorlagen-Nr.: 2017/0523 dargestellten Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind nach wie vor
erfüllt. Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
- auf dem Gebiet der Jugendhilfe (§ 1 SGB VIII) tätig sind,
- gemeinnützige Ziele verfolgen,
- aufgrund ihrer fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen,
dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und
- die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
Aufgrund der bisherigen Tätigkeit bestehen keine Zweifel an der Erfüllung dieser Voraussetzungen. Der Waldkindergarten ist zwischenzeitlich zu einem wesentlichen Element im System der Kindertagesbetreuung im Jugendamtsbereich geworden. Der Verein trägt zur Träger- und Angebotsvielfalt maßgeblich bei. Die pädagogische Arbeit erfolgt auf Grundlage einer Konzeption und der Bildungsgrundsätze NRW.
Auch die seinerzeit getroffenen Nebenbestimmungen wurden erfüllt.
Eine Nebenbestimmung war die Befristung auf zunächst 3 Jahre, da der Träger noch
nicht die gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII geforderte Tätigkeitsdauer von drei Jahren auf
dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe vorweisen konnte. Da der Träger inzwischen 3 Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist, hat er nunmehr Anspruch auf
die unbefristete Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Dem Verein wurde im Rahmen der befristeten Anerkennung auferlegt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen. Anhand der vorgelegten Schlussbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen ist erkennbar, dass der Verein nachhaltig wirtschaftet. Er kann seine finanziellen Verpflichtungen –sofern sie nicht durch Landes- und Jugendamtszuschüsse gedeckt sind- aus eigener Kraft (Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen) tragen und erfüllt insbesondere seine Verpflichtung zur Leistung des Trägeranteils nach dem Kinderbildungsgesetz.
Die Verwaltung schlägt daher vor, den Verein Waldkinder Roetgen – Natur (er)leben e.V. nunmehr unbefristet als Träger der freien Jugendhilfe anzuerkennen.
Rechtslage:
Zuständig für die öffentliche Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe nach §
75 SGB VIII ist das Jugendamt des Kreises (hier: der StädteRegion Aachen), wenn der
Träger der freien Jugendhilfe vorwiegend in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist,
die zu demselben Kreis gehören (§ 25 Abs. 1 Ziff. 2 Erstes Gesetz zur Ausführung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - i. V. m. § 3 Abs. 1 Städteregion
Aachen-Gesetz). Die Entscheidung über die öffentliche Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe ist Aufgabe des Kinder- und Jugendhilfeausschusses (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. c der Satzung für das Jugendamt der StädteRegion Aachen).
Personelle Auswirkungen:
keine
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:
keine
Soziale Auswirkungen:
Das Angebot eines Waldkindergartens ergänzt die frühkindliche Bildungslandschaft und erweitert die Trägervielfalt für Kindertagesbetreuung im Jugendamtsbereich der StädteRegion Aachen.
Im Auftrag:
gez. Terodde