Beschlussvorlage - 2021/0287
Grunddaten
- Betreff:
-
Vertragsnaturschutz/Kulturlandschaftsprogramm KULAP in der StädteRegion Aachen - Fördersituation 2021 und Finanzierungsplanung 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 70 - Umweltamt
- Antragstellend:
- Heinrichs, Iris
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität
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Vorberatung
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27.05.2021
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Entscheidung
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17.06.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Städteregionsausschuss beschließt, vorbehaltlich der Gewährung von EU- und Landesfördermitteln und vorbehaltlich der Bereitstellung entsprechender Haushaltsmittel im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt 2022, die Fortführung des Kulturlandschaftsprogramms (KULAP) im Jahr 2022 mit einem Haushaltsansatz von 20.000,- Euro.
Sachlage:
Das Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) wird in der Städteregion Aachen seit 1997 angeboten. Landwirtschaftliche Betriebe und andere Landbewirtschafter können auf ihren Flächen gegen entsprechende Entschädigung eine naturschutzorientierte Bewirtschaftung durchführen. Bei der Förderung handelt es sich um einen Zuschuss zur Unterstützung von Leistungen für den Naturschutz und den Naturhaushalt. Ziel der KULAP-Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung.
Das KULAP basiert auf den Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz des Landes NRW und wird von der EU, vom Land NRW und von der Städteregion Aachen finanziert. Die EU hat die Grundlagen für diese Förderung in ihrer Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geschaffen.
Die EU-Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) endete am 31.12.2020. Um eine rechtliche Grundlage für die Förderung und das Antragsverfahren in 2021 zu schaffen, hat die EU ihre Genehmigung des NRW-Programms Ländlicher Raum um ein Jahr bis Ende 2021 verlängert. Die neue Förderperiode fängt dann voraussichtlich 2022 an.
Die Rahmenrichtlinien Vertragsnaturschutz sind mit Runderlass vom 09.12.2020 geändert worden. Die Änderung ist am 31.12.2020 in Kraft getreten (MBl. NRW. Ausgabe 2020 Nr. 37 vom 30.12.2020 Seite 879 bis 886). Inhaltlich bezieht sich die Änderung insbesondere auf die Bestimmungen zum Verpflichtungszeitraum, um die kürzeren Laufzeiten in der Übergangsperiode bis zur neuen GAP-Förderperiode zu regeln. Für das Jahr 2021 hat das MULNV eine Entscheidung über die Antragstellung zur Förderung des Vertragsnaturschutzes (VNS) getroffen. Unter der Voraussetzung, dass die „Übergangsverordnung“ des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates verabschiedet wird, gilt Folgendes:
Fortsetzung auslaufender Bewilligungen - Folgeanträge
In 2021 auslaufende Bewilligungen beim VNS werden auf Antrag um ein Jahr verlängert. Die Antragsteller erhalten gleichzeitig die Möglichkeit, den Verpflichtungsumfang zu erweitern oder zu reduzieren.
Neuanträge
Für Neuanträge in 2021 ist ein Verpflichtungszeitraum von einem Jahr vorgesehen.
Die Verwaltung schlägt vor, alle im Jahr 2021 auslaufenden Bewilligungen auf Antrag um ein Jahr zu verlängern sowie Neuanträge nach Prioritäten auf Antrag zu bewilligen.
Die Förderung wird an die Zuwendungsempfänger immer rückwirkend nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt. Daher werden sich Zuwendungsbescheide, die im Jahr 2021 ausgesprochen werden, erst im Haushaltsjahr 2022 auswirken.
Neben der EU- und Landesförderung ist der Fortbestand der Biologischen Station eine weitere Voraussetzung für die Fortsetzung des KULAP, da von dort aus die Einwerbung der Interessenten und die örtliche Betreuung erfolgt. Der Fortbestand der Biologischen Station ist gesichert.
Rechtslage:
Die Umsetzung der Landschaftsplanung ist eine Pflichtaufgabe. Diese wird unter anderem durch das KULAP realisiert.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Städteregion Aachen entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel über die Bewilligungen.
Personelle Auswirkungen:
Die Bearbeitung der Anträge kann mit dem vorhandenen Personal der Verwaltung in Zusammenarbeit mit der Biologischen Station sichergestellt werden.
Hierbei unterstützt die Biologische Station Interessenten bei der Antragstellung und berät diese vor Ort. Die Flächen werden fachlich bewertet und eine sinnvolle Bewirtschaftung festgelegt.
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:
Im Jahr 2020 wurden insgesamt ca. 475.000,- Euro von der Landwirtschaftskammer NRW ausgezahlt. Der Eigenanteil der StädteRegion hieran lag mit ca. 16.000,- Euro bei 3,37 %.
In der Haushaltssatzung der Städteregion Aachen sind im Haushaltsjahr 2021 unter dem Sachkonto 521161 (Kosten Vertragsnaturschutz) 20.000,- Euro angesetzt. Die Verwaltung schlägt vor, diesen Haushaltsansatz für 2022 unverändert vorzusehen.
Ökologische Auswirkungen:
Ziel der Förderung ist die Erhaltung oder Verbesserung bzw. Wiederherstellung der Lebensgrundlagen von gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und die Verhinderung einer für den Naturhaushalt schädlichen Entwicklung. Es sind ausschließlich positive ökologische Auswirkungen mit dem Kulturlandschaftsprogramm verbunden.
Im Auftrag:
gez.: Jücker