Mitteilungsvorlage - 2021/0270

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Beratungsfolge

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Sachlage:

 

Die SPD-Städteregionstagsfraktion bittet mit Schreiben vom 15.04.2021 um eine Darstellung der Verwaltung, für welche Projekte und in welchem Umfang Mittel aus dem Sonderprogramm Stadt und Land des Bundesministeriums für Verkehr für die Verbesserung der Radverkehrsinfrastruktur im Zuständigkeitsbereich der StädteRegion Aachen, und im Besonderen für den alltagstauglichen beruflichen Radverkehr, beantragt werden können (siehe Anlage 1).

 

Der Bund stellt den Ländern durch das Sonderprogramm "Stadt und Land" bis zum Ablauf des Jahres 2023 Finanzhilfen in Höhe von bis zu 657 Mio. Euro für Investitionen in den Radverkehr zur Verfügung. Damit wird der Aufbau eines "sicheren, in lückenlosen Netzen geplanten und mit geringen Verlustzeiten nutzbaren Radverkehrssystems" gefördert. Mit diesen Mitteln fördern die Länder wiederum auch entsprechende Projekte der Kreise und Kommunen. Die Fördergelder können seit dem 22.12.2020 beim Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.

 

rderfähig sind u.a.

  • der Neu-, Um- und Ausbau von Radwegen, Radwegebrücken und
    -unterführungen, Knotenpunkten,
  • betriebliche Maßnahmen zur Optimierung des Verkehrsflusses für den Rad-verkehr, Koordinierung aufeinander folgender Lichtsignalanlagen und Schaffung getrennter Ampelphasen (Grünphasen),
  • die verkehrstechnische Ausstattung der Wege einschließlich Beleuchtungsanlagen und wegweisender Beschilderung,
  • die Erstellung von erforderlichen Radverkehrskonzepten durch Dritte (außerhalb der öffentlichen Verwaltung) unter Berücksichtigung der Verknüpfung mit anderen Mobilitätsformen, insbesondere dem Fußverkehr.

 

Gefördert werden auch die Planungskosten, jedoch erst mit der Umsetzung der Maßnahme.

 

rdervoraussetzung ist u.a., dass die jeweilige Maßnahme nicht ausschließlich touristischen Zwecken dient, die Planung im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes bzw. Radnetzes erfolgt und bis zum 31.12.2023 umgesetzt ist.

 

Die Verwaltung wird prüfen, welche der bis Ende 2023 geplanten Projekte die Fördervoraussetzungen erfüllen und wenn die Voraussetzungen gegeben sind entsprechende Förderanträge stellen. Hierzu wird die Verwaltung zu gegebener Zeit berichten.

 

Rechtslage:

 

Nach § 9 und § 43 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) ist die StädteRegion Aachen zuständig für den Neu- und Ausbau von Radverkehrsanlagen an den Kreisstraßen. In der Stadt Aachen gilt die Zuständigkeit für die Abschnitte außerhalb der Ortsdurchfahrten.

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Personelle Auswirkungen:

 

Keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen:

 

Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der förderfähigen Maßnahmen mit einem Regelfördersatz in Höhe von bis zu 75 %, bei finanzschwachen Gemeinden und strukturschwachen Regionen mit einem Höchstsatz in Höhe von bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen, die bis zum 31.12.2021 umgesetzt werden, liegt der Regelfördersatz bei bis zu 80 % der rderfähigen Ausgaben.

 

Der Landesanteil kann aus Mitteln des Landes- oder kommunalen Haushalts erbracht werden. Das Land beabsichtigt, für kommunale Maßnahmen die Förderung aus eigenen Mitteln noch zu erhöhen.


Ökologische Auswirkungen:

 

Durch die Förderung können Radverkehrsprojekte umgesetzt werden, die im Rahmen der Verkehrswende zum Umstieg vom Kfz auf das Fahrrad beitragen und damit u.a. den Ausstoß von Klimagasen vermindern.

 

 

 

Im Auftrag:

gez.: Jücker

 

 

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Anlagen

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