Mitteilungsvorlage - 2018/0112-E1
Grunddaten
- Betreff:
-
Internationale und euregionale Bildungsangebote - Antrag der CDU-Städteregionstagsfraktion und der GRÜNE-Städteregionstagsfraktion vom 08.11.2017-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- A 41 - Schulamt
- Antragstellend:
- Meyering, Ruth
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Schule, Bildung, Wissenschaft und Kultur
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Kenntnisnahme
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15.11.2018
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Sachlage:
(Vorbemerkung: Auf Bitte der Antrag stellenden Fraktionen wurde der Betreff der Sitzungsvorlage von „Euregionale und internationale Bildungsangebote“ geändert in: „Internationale und euregionale Bildungsangebote“)
Der vorgenannte Antrag
- war zunächst Gegenstand der Sitzung des Ausschusses für Schulen und Bildung am 16.11.2017 (Sitzungsvorlage 2017/0550) und
- wurde erstmals inhaltlich beraten in der Sitzung des Ausschusses für Schulen und Bildung am 15.03.2018 (Sitzungsvorlage 2018/0112).
In der letztgenannten Sitzungsvorlage hat die Verwaltung die internationalen und euregionalen Bildungsangebote in der Städteregion Aachen dargestellt, seitens der Mandatsträger wurde die Frage nach dem Bedarf an einem zusätzlichen international ausgerichteten Schulangebot aufgeworfen.
Die Verwaltung wurde gebeten zu prüfen, ob in Erfahrung gebracht werden könne, wie viele Kinder von vorübergehend in Aachen und der StädteRegion Aachen beruflich tätigen Eltern internationale Bildungseinrichtungen besuchen. Darüber hinaus wurde angeregt zu prüfen, welcher weiteren Angebote es gegebenenfalls bedürfe, wie diese gestaltet sein müssten und welchen Beitrag die Institutionen und Unternehmen zur Umsetzung dieses Angebotes leisten könnten, um allen Kindern derjenigen Familien, die sich aus beruflichen Gründen nur vorübergehend in der Städteregion Aachen aufhalten, ein entsprechendes schulisches Angebot zu machen.
Ergebnis der Prüfung:
Das Schulamt für die Städteregion Aachen hat eine Befragung an den umgebenden internationalen Schulen in Maastricht (UWC), Köln (St. George’s School Cologne, Friedensschule Köln), Neuss (ISR Neuss) und Düsseldorf (St. George’s School Düsseldorf, International School of Düsseldorf) durchgeführt. Gefragt wurde, wie viele Schülerinnen und Schüler (SuS) mit Wohnsitz in der StädteRegion im Schuljahr 2018/2019 die Primar- bzw. Sekundarstufe der jeweiligen Schule besuchen und wie viele SuS davon aus Familien mit internationaler Berufsmobilität (sog. Expats) stammen:
Schule | SuS in der Primarstufe | SuS in der Sekundarstufe | hiervon Expats |
Priv. Primarschule mit int. Angebot in Aachen | 10 | - | 0 |
Internationale Schulen in Köln, Neuss, Düsseldorf | 3 | 0 | 0 |
UWC Maastricht | 4 | 8 | 3 |
Stand: 23.08.2018 |
Insgesamt zehn schulpflichtige Kinder mit Wohnsitz in der StädteRegion besuchen danach eine international ausgerichtete private Primarschule mit Sitz in Aachen. Weitere drei Kinder im Grundschulalter sind an einer internationalen Schule in Neuss, Düsseldorf oder Köln eingeschrieben. Über die jeweilige Berufstätigkeit der Eltern liegen dem Schulamt keine Angaben vor. Nach Auskunft der Schulen stammen diese Kinder nicht aus sogenannten „Expat“-Familien.
Zwölf Kinder, die ihren Wohnsitz in der Städteregion Aachen haben, besuchen im Schuljahr 2018/2019 die internationale Schule im niederländischen Maastricht (United World College, UWC). Die Befreiung von der deutschen Schulpflicht wurde in drei Fällen aufgrund der internationalen Berufsmobilität der Eltern erteilt.
Besteht der Wunsch von Eltern, ihre Kinder in einer internationalen Schule einzuschreiben, weil sie sich nur vorübergehend in der Städteregion Aachen aufhalten, um eine berufliche Tätigkeit vor Ort auszuüben, wird dieser nicht dadurch gehemmt, dass die nächstgelegene internationale Schule ihren Sitz im grenznahen Ausland hat. Eine Befreiung von der deutschen Schulpflicht zum Besuch dieser Schule wird in diesen Fällen durch das Schulamt oder die Bezirksregierung erteilt.
Die Ergebnisse machen deutlich, dass der Besuch einer internationalen Schule nur in Ausnahmefällen eine Alternative zum Besuch einer staatlichen Schule oder einer privaten Ersatzschule (z.B. Gymnasien in kirchlicher Trägerschaft) in der Städteregion Aachen darstellt. Wie die Befragung für den Schulamtsbezirk zeigt, machen Eltern mit internationaler Berufskarriere von der Möglichkeit einer Schulbildung an internationalen Schulen im In- und Ausland selten Gebrauch. Nur in 3 von 25 Fällen stammen die Schülerinnen und Schüler internationaler Privatschule aus „Expat“-Familien.
Viele weiterführende Regelschulen in der Städteregion Aachen sind international und euregional ausgerichtet. Sie bieten bilinguale Unterrichtszweige und internationale Schulabschlüsse an und unterstützen Kinder internationaler Fachkräfte bei der Integration in das deutsche Schulsystem.
Das bestehende Schulangebot entspricht den quantifizierbaren Bedarfen. Belastbare Schülerzahlen, die die Errichtung einer internationalen Schule in der Städteregion Aachen begründen und für eine langfristige Aufrechterhaltung des Schulbetriebs sprechen, können nicht vorgewiesen werden.
Perspektive:
Die weitere Flexibilisierung der rechtlichen Bestimmungen für den Besuch von grenznahen Schulen in Belgien und den Niederlanden sowie der Ausbau von „Europaschulen“ sind aktuelle Themen, die in der Kooperation der Landesebene mit den regionalen Akteure auf den Weg gebracht werden müssen.
Während die regionale Schullandschaft im Bereich der Sekundarschulen gute international orientierte Angebote vorhält, wird im Grundschulbereich Ausbaupotential gesehen. Die Verwaltung prüft die Möglichkeiten für die modellhafte Entwicklung bilingualer Unterrichtsangebote an einer Grundschule mit Euregioprofil.
Laut Rückmeldungen regionaler Arbeitgeber, Agenturen, Wirtschaftsförderer sowie Informations- und Servicestellen für internationale Arbeitnehmer sind Rechtsgrundlagen, Ausnahmeregelungen, Antragswege sowie das breit gefächerte gut aufgestellte Schulangebot in der Städteregion Aachen nicht ausreichend bekannt und transparent. Die Verwaltung bietet aktiv und auf Anfrage ausführliche Information und Beratung an.
Rechtslage:
Für die Gründung einer internationalen Privatschule sind erhebliche rechtliche und organisatorische Bedingungen zu erfüllen.
Internationale Schulen sind sogenannte Ergänzungsschulen. Sie dürfen ausschließlich in rein privater Trägerschaft gegründet werden. Eine Beteiligung öffentlicher Schulträger (Städte, Kreise, Kammern, Zweckverbände, Innungen ect.) an der Trägerschaft und/oder der Geschäftsführung einer privaten Ergänzungsschule ist nach § 6 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SchulG strikt ausgeschlossen.
Die Errichtung und der Betrieb einer Ergänzungsschule sind nach § 116 Absatz 2 Satz 1 SchulG der zuständigen Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor der Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
Private Ergänzungsschulen sind nicht berechtigt, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen Zeugnisse auszustellen und Berechtigungen zu verleihen. Die Schülerinnen und Schüler müssen vielmehr Nichtschülerprüfungen, so genannte Externenprüfungen, absolvieren, wenn sie einen (deutschen) allgemein bildenden Schulabschluss erwerben wollen.
Erhält die private Ergänzungsschule im Einzelfall eine „Anerkennung“ nach § 118 Absatz 3 ff SchulG. ist dort teilweise die Erfüllung der Schulpflicht möglich. Zu den normierten Bedingungen gehört u.a.
- die Anerkennungsfähigkeit des angebotenen Abschlusses,
- ein Unterrichtsumfang in deutscher Sprache, der zu einem Kenntnisstand führen soll, der zumindest dem eines Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 entspricht,
- die Anerkennung des „besonderen pädagogischen Interesses“ vorrangig bezogen auf die Kinder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausländischer Herkunft, die ihre schulische Ausbildung zur Sicherung ihrer Schullaufbahn nach den Bildungs- und Erziehungszielen ihres Heimatlandes ausrichten möchten, soweit öffentliche Schulen sowie private Ersatzschulen im Lande diesen Kindern kein entsprechendes Angebot machen können.
- Explizit muss die Schule als Begegnungsschule ausgestaltet sein und darf nicht überwiegend der Beschulung deutscher Schülerinnen und Schüler dienen.
- Anders als Ersatzschulen erhalten internationale Schulen keine staatliche Unterstützung. Deshalb ist für den Besuch einer internationalen Schule i.d.R. ein monatliches Schulgeld von um die 1.200 € aufzubringen. Das sog. „Sonderungsverbot“ nach den Besitzverhältnissen der Eltern des Art. 7 Absatz 4 Satz 3 GG verlangt, dass die Privatschule grundsätzlich allen Bürgern ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offen stehen muss. Der Schulträger muss einen substantiellen Anteil der entstehenden Kosten für einen nicht unerheblichen Teil der Schülerschaft tragen.
- Hinsichtlich der durch § 118 Absatz 4 Satz 1 SchulG definierten Anerkennungsvoraussetzungen prüft das Ministerium für Schule und Bildung als zuständige Schulaufsichtsbehörde, ob das vom jeweiligen Schulträger definierte Bildungsziel mit den zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Mitteln abstrakt erreichbar sein wird.