Beschlussvorlage - 2018/0366
Grunddaten
- Betreff:
-
Kindertagesbetreuung; Anmeldeverfahren und Aufnahmekriterien
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 51 - Amt für Kinder, Jugend und Familie
- Antragstellend:
- Franzen, Alexander
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Kinder- und Jugendhilfeausschuss
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Entscheidung
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26.09.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss trifft folgende Entscheidungen:
1.Er beschließt die der Sitzungsvorlagen-Nr. 2018/0366 als Anlage 1 beigefügten Aufnahmekriterien für Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der StädteRegion Aachen und empfiehlt, im Dialog mit den freien Trägern im Jugendamtsbereich entsprechend zu verfahren.
2. Er beschließt die Einführung eines elektronischen Bedarfsmelde- und Platzbuchungsverfahrens für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen im Jugendamtsbereich der StädteRegion Aachen zum Kindergartenjahr 2020/2021. Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen organisatorischen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, das Vergabeverfahren für die Software durchzuführen und das Ergebnis dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss in der 4. Sitzung des Jahres 2019 vorzustellen.
3. Er beauftragt die Verwaltung, die Einrichtung einer 0,5 Stelle für den Stellenplan 2019 anzumelden.
Sachlage:
1. Aufnahmekriterien
Mit Beschluss vom 18.12.2017 hat das Oberverwaltungsgericht Münster festgestellt, dass ein Jugendamt in NRW den Antragsteller nicht auf einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege verweisen durfte, weil die Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens für den beantragten Platz in einer Kindertageseinrichtung nicht bewiesen werden konnte. Das Jugendamt könne sich insoweit nicht auf eine Erschöpfung der Betreuungskapazität in Kindertageseinrichtungen berufen. Das OVG Münster hat dargelegt, dass es bereits deshalb an einem ordnungsgemäßen Vergabeverfahren fehle, da nicht ersichtlich sei, dass der Vergabe der Betreuungsplätze in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde lägen.
Den Rechtsanspruch auf einen KiTa-Platz haben letztlich die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Förderung von Plätzen in freier Trägerschaft oder – falls diese nicht ausreichen - in eigener Trägerschaft sicherzustellen.
Die freien Träger von Kindertageseinrichtungen haben zum Teil Aufnahmekriterien auf Grundlage ihrer religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung oder ihres pädagogischen Konzeptes aufgestellt. Diese trägerspezifischen Aufnahmekriterien bleiben unberührt. Den freien Trägern wird im Sinne einer vergleichbaren Verfahrensweise empfohlen, sich an den Aufnahmekriterien für die kommunalen Einrichtungen zu orientieren.
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen allen Kindern einen Platz anbieten, die keinen Platz bei einem freien Träger erhalten haben. Bisher ist dies im Jugendamtsbereich der StädteRegion immer gelungen. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft eventuell ein Platz nicht sofort oder nicht in der gewünschten Einrichtung angeboten werden könnte.
Für diesen Fall sind Aufnahmekriterien (Prioritäten) festzulegen, die gegebenenfalls einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Als nicht ausreichend bestimmte Aufnahmekriterien hat das Gericht dabei bewertet: „Individueller Betreuungsbedarf“, „Kind passt in die Gruppenstruktur“ und „Kinder bzw. Familien aus dem Wohnbereich“. Kritisch angemerkt wurde weiterhin, dass es auf die beschriebenen Aufnahmekriterien dann nicht ankomme, wenn eine Einzelfallentscheidung getroffen werde, die aus besonderem Grund unabhängig von den genannten Voraussetzungen möglich sei. Kriterien für die Bestimmung des besonderen Grundes seien nicht genannt worden und nach Einschätzung des Gerichts nicht zwingend mit einem sog. Notfall gleichzusetzen. Neben diesen Unklarheiten hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Einzelfallentscheidung sei auch das in diesem Fall durchzuführende Verfahren (zentrale Beteiligung des Jugendamtes) nicht hinreichend bestimmt geregelt gewesen.
Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung die als Anlage 1 beigefügten Aufnahmekriterien erarbeitet. Danach gehen objektive persönliche Notlagen eines Kindes besonderen Lebenslagen der Eltern vor. Alsdann erfolgt die Aufnahme nach Alter und im letzten Schritt nach Eingang des Antrages. Geregelt ist auch, wann die Einrichtungsleitung selbst entscheiden kann und wann das Amt für Kinder, Jugend und Familienberatung zu beteiligen ist. Das vom Gericht geforderte nachvollziehbare Entscheidungsverfahren wird im Rahmen des angestrebten elektronischen Bedarfsmelde- und Platzbuchungsverfahrens sichergestellt (vgl. Ziff. 2).
2. Elektronisches Bedarfsmelde- und Platzbuchungsverfahren
Der Gesetzgeber hat für die Sicherstellung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe inhaltliche Vorgaben und Verfahrensvorschriften erlassen, die im Rahmen der Platzvergabe zu berücksichtigen sind (§ 3a und § 3b Kinderbildungsgesetz –KiBiz-, vgl. Anlage 2). Außerdem ist ein Urteil zu Aufnahmekriterien ergangen.
Unter anderem setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige kann auch über elektronische Systeme, über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen.
Das Aufnahmeverfahren für die Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbereich der StädteRegion findet im Wesentlichen unmittelbar vor Ort in den Einrichtungen statt. Eine zentrale Koordination findet bisher nachgelagert im Rahmen der Bedarfsplanung für Kindertagesbetreuung in der Regel durch manuellen Datenabgleich und Gespräche statt. Aufgrund der inzwischen gestiegenen und weiter steigenden Zahl der Betreuungsplätze, der immer komplexeren Bedarfslagen und der immer differenzierteren Angebotsformen sowie der gesetzlichen und gerichtlichen Vorgaben. kommt dieses rein manuelle Verfahren immer mehr an seine Grenzen. Der Einsatz eines Online-Anmeldeverfahrena würde die Planungsprozesse im Jugendamt vereinfachen und aufgrund des geringen Aufwandes für die Eltern entlastend wirken. Die Suche nach einem Einrichtungsplatz unter Berücksichtigung besonderer Wünsche wird aufgrund der Darstellung jeder Einrichtung mit ihren Betreuungsangeboten und Gebührenstrukturen im Online-Portal erleichtert. Besonders für zuziehende Familien sind die Kindertageseinrichtungen der jeweiligen Kommunen ein Image-Träger, der durch die Online-Präsenz zusätzlich gestärkt werden kann. Außerdem sollte ermöglicht werden, die notwendigen personenbezogenen Daten einmalig zentral zu erfassen (anstelle des bisher papiergebundenen Anmeldeformulars) und an alle in Frage kommenden Einrichtungen sowie das Jugendamt fristgerecht und gegen Eingangsbestätigung zu übermitteln. Auch hier bietet ein internetgestütztes System Vorteile. Letztlich kommt dem Jugendamt eine stärkere Rolle bei der Koordinierung der Bedarfe und der rechtssicheren Vergabe der Plätze zu. Dazu bietet die Software hilfreiche Planungsinformationen und Auswertemöglichkeiten, was zu einer effizienteren und zeitnahen Bedarfsermittlung führt. Das Jugendamt ist darüber hinaus dafür verantwortlich, Lösungen für die Fälle zu finden, die nicht unmittelbar zur Vergabe des gewünschten oder benötigten Platzes führen. Auch deshalb sollte das Anmeldeverfahren künftig automatisiert und mehrstufig ablaufen.
Vor diesem Hintergrund ist die Einführung eines internetgestützten elektronischen Anmeldeverfahrens unverzichtbar. Die meisten Jugendämter in der StädteRegion setzen bereits ein entsprechendes Online-Verfahren ein. Die Verwaltung beabsichtigt, mehrere bewährte Verfahren zu prüfen und die Erfahrungen anderer Jugendämter und Träger bei der Auswahl zu berücksichtigen. Die Einführung des elektronischen Bedarfsmelde- und Platzbuchungssystems wurde mit den Vertretern der Jugendamtskommunen am 17.07.2018 einvernehmlich besprochen. Es ist vorgesehen, die Auswahl und Beschaffung der Software in der ersten Jahreshälfte 2019 abzuschließen. Anschließend erfolgen die Installation, Erfassung der Daten, Fotos und Profile der Einrichtungen, Einstellung von Parametern und erste Testläufe. Das Verfahren kann daraufhin dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss in seiner vierten Sitzung 2019 vorgestellt und anschließend in den Echteinsatz genommen werden.
Die Verwaltung befürwortet in Abstimmung mit den Jugendamtskommunen die Einführung der Software im Rahmen der Kindertagesbetreuung im Jugendamtsbereich der StädteRegion Aachen, um einerseits ein zukunftsorientiertes und familienfreundliches Anmeldeverfahren zu implementieren und um den deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Arbeitsaufwand bewältigen zu können.
Mit den freien Trägern wird im Rahmen der Trägerkonferenz Kindertagesbetreuung die Einführung des elektronischen Bedarfsmelde- und Platzbuchungsverfahrens abgestimmt und Strukturen vereinbart, wie die Belange der freien Träger im laufenden Betrieb berücksichtigt werden.
Zum Anmeldeverfahren für das Kindergartenjahr 2020/2021, welches in der Zeit von Dezember 2019 bis Januar 2020 durchgeführt wird, stünde das Verfahren erstmals für Eltern zur Verfügung.
Rechtslage:
vgl. Anlage 2
Personelle Auswirkungen:
Für die Vorbereitung und den laufenden Betrieb des elektronischen Bedarfsmelde- und Platzbuchungssystems ist die Einrichtung einer 0,5-Sachbearbeiterstelle zum 01.01.2019 erforderlich. Der Bereich der Kindertagesbetreuung ist von dem Verfahren zum Personalkostencontrolling ausgenommen.
Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist für die Einführung des Verfahrens und die laufende Pflege der Daten zuständig (Darstellung der Einrichtungen im Internet, Auswertung und Plausibilitätsprüfung der erzeugten Daten). Außerdem ist sie/er Ansprechpartner für Einrichtungsleitungen, Träger, Tagespflegepersonen, Erziehungsberechtigte und Jugendamt. Insbesondere führt sie/er Ermessensentscheidungen und organisatorische Maßnahmen in den Fällen herbei, in denen der Rechtsanspruch oder ein spezieller Betreuungsbedarf nicht sofort bedient werden kann. Dabei sind die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die unter Ziff. 1 beschriebenen Aufnahmekriterien durch sie/ihn sicherzustellen.
Finanzielle Auswirkungen
Für das elektronische Anmeldeverfahren wurden für den Haushalt 2019 die Software Beschaffungs- und Pflegekosten in Höhe von rd. 53.000 € angemeldet. Die jährlichen Pflegekosten belaufen sich auf rd. 36.000 €.
Die entstehenden Personalkosten für den/die Sachbearbeiter/in in Höhe von rd.
30.000 €/Jahr sind im Haushaltsentwurf 2019 berücksichtigt.
Soziale Auswirkungen
Durch ein technisch zeitgemäßes und inhaltlich transparentes Anmeldeverfahren zu den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen entspricht die StädteRegion effizienter den Betreuungsbedarfen der Familien.
Im Auftrag:
gez. Terodde
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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29,5 kB
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(wie Dokument)
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29,5 kB
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