Mitteilungsvorlage - 2018/0346
Grunddaten
- Betreff:
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Übergangsregelung nach § 47 Wohn- und Teilhabegesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- A 50 - Amt für Soziales und Senioren
- Antragstellend:
- Xhonneux, Stephan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt
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Kenntnisnahme
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26.09.2018
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Sach- und Rechtslage:
Das Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) ist u. a. für Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe zuständig. Am 31.07.2018 ist die Übergangsfrist nach § 47 Abs. 3 WTG ausgelaufen, bis zu der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot die Anforderungen nach § 20 Abs. 3 Sätze 1, 2, 4 und 5 WTG erfüllen mussten. Für Einrichtungen der Eingliederungshilfe galt dies nur hinsichtlich der Anforderungen nach § 20 Abs. 3 Sätze 1 und 2.
In dieser Vorschrift ist geregelt, dass den Nutzerinnen und Nutzern auf Wunsch bei Verfügbarkeit ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen ist (Satz 1). Um dies zu gewährleisten, muss der Anteil der Einzelzimmer bei mindestens 80 vom Hundert innerhalb eines Gebäudes oder eines räumlichen verbundenen Gebäudekomplexes liegen (Satz 2). Zur Sicherstellung des Rechts auf Privatsphäre müssen Sanitärräume in ausreichender Zahl in Form von Einzel- oder Tandembädern vorhanden sein (Satz 4). Der Zugang zu den Sanitärräumen soll unmittelbar aus den Einzel- oder Doppelzimmern der Nutzerinnen und Nutzer möglich sein (Satz 5).
Nach § 47 Abs. 3 Satz 2 WTG konnte die Frist im Einzelfall für Einrichtungen, die auf die Regelung des § 17 Absatz 3 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 19.03.1996, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 03.05.2005, vertraut haben und ab dem 31.07.2018 auf die Inanspruchnahme von Pflegewohngeld verzichten, bis längstens zum 31.07.2023 verlängert werden.
In der StädteRegion Aachen wurden die Träger schon frühzeitig bei den regelmäßigen Begehungen der WTG-Behörde auf die neuen gesetzlichen Anforderungen hingewiesen und konnten sich entsprechend vorbereiten. Die Vielzahl der Träger erfüllt zwischenzeitlich die baulichen Anforderungen.
Zum 31.07.2018 haben vier Pflegeeinrichtungen, die die baulichen Voraussetzungen nicht erfüllen, den Verzicht auf Pflegewohngeld erklärt. Mit diesen wurde eine Leistungsvereinbarung nach dem SGB XII über die Investitionskosten abgeschlossen. Die Träger können längstens bis zum 31.07.2023 ihre Einrichtungen unter den bisherigen baulichen Bedingungen weiter führen.
Gegenüber sieben Pflegeeinrichtungen mit einem Umfang von 45 Plätzen (0,7 % aller verfügbaren Plätze) und gegenüber fünf Einrichtungen der Eingliederungshilfe mit einem Umfang von neun Plätzen (1 % aller verfügbaren Plätze) wurde ein Aufnahmestopp erlassen. Dies bedeutet nicht, dass Bewohnerinnen oder Bewohner ausziehen müssen, sondern dass ab dem 01.08.2018 freiwerdende Plätze nicht mehr wiederbelegt werden können, bis die Anforderungen erfüllt sind.