Beschlussvorlage - 2025/0225-E1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

1. Der Städteregionstag nimmt das Ergebnis – den Prüfungsbericht und die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks - der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses der StädteRegion nebst Lagebericht für das Haushaltsjahr 2023 in der Fassung vom 11.03.2025 und die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis seiner abschießenden Prüfung gem. § 59 Abs. 3 GO vom 03.04.2025 zur Kenntnis.

 

2. Die Städteregionstagsmitglieder treffen folgende Entscheidungen:

 

  1.            Sie stellen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 53 KrO den Jahresabschluss zum 31.12.2023 in der Fassung des Entwurfes vom 02.10.2024 fest.
  2.            Sie beschließen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO i. V. m. § 53 KrO, dass der Jahresfehlbetrag in Höhe von -2.123.139,86 € im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage gedeckt wird.
  3.             Sie erteilen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO i. V. m. § 53 KrO dem Städteregionsrat die vorbehaltlose Entlastung.

 

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Sachlage

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 03.04.2025 folgende Beschlüsse gefasst:

 

Er stimmte dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 durch die örtliche Rechnungsprüfung vom 11.03.2025 zu und machte sich den Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 nebst Lagebericht und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung vom 11.03.2025 zu Eigen und fasste das Ergebnis seiner Beratung in einer eigenen Stellungnahme zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2023 zusammen. Diese Stellungnahme wird nun zur Beschlussfassung des Städteregionstages nachgereicht.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung keine Einwendungen erhoben und billigte gem. § 59 Abs. 3 GO den vom Städteregionsrat aufgestellten Jahresabschluss in der Fassung des Entwurfes vom 02.10.2024. Er hat den Städteregionstagsmitgliedern die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2023 in der Fassung des Entwurfes vom 02.10.2024 sowie die Entlastung des Städteregionsrates empfohlen.

 

 

Rechtslage

Bei der Abstimmung ist der Städteregionsrat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 KrO i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i) KrO bei Ziffer II. des Beschlussvorschlages nicht stimmberechtigt.

 

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gez.: Steins-Hofer

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Anlagen

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