Beschlussvorlage - 2025/0251

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag beschließt die Gebührensatzung der Städteregion Aachen für den bodengebundenen Rettungsdienst und für die Leitstelle rückwirkend zum 01.01.2025 auf der Grundlage der als Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 2025/0251 beigefügten Gebührenkalkulationen.

 

Der Entwurf der Gebührensatzung der Städteregion Aachen für den bodengebundenen Rettungsdienst und die Leitstelle wird kurzfristig in Form einer E-Vorlage zur Sitzung des Städteregionsausschusses nachgereicht.

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Sach- und Rechtslage

Die StädteRegion Aachen ist gem. § 6 Abs. 1 Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen (RettG NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Bildung der Städteregion Aachen (Aachen-Gesetz) als Trägerin des Rettungsdienstes auch Trägerin mehrerer Rettungswachen und unterhält gem. § 7 RettG NRW eine Leitstelle.

 

Für die Inanspruchnahme rettungsdienstlicher Einrichtungen erhebt die StädteRegion Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).

 

Benutzungsgebühren des Rettungsdienstes sind Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 KAG NRW in Verbindung mit § 14 RettG NRW. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Für den Erlass der Gebührensatzung ist gemäß § 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Ziffer f) KrO NRW der Städteregionstag zuständig.

 

Der Gebührenberechnung kann ein Kalkulationszeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeit-raumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen auch innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

 

Die derzeit gültige erste Änderungssatzung zur Gebührensatzung wurde durch den Städteregionstag in seiner Sitzung am 14.12.2023 (Sitzungsvorlage 2023/0495) beschlossen und ist am 01.01.2024 in Kraft getreten.

 

Der Städteregionstag hat in seiner Sitzung am 15.06.2022 den fortgeschriebenen Rettungsdienstbedarfsplan beschlossen. Dieser ist zum 01.07.2022 in Kraft getreten und wird seit diesem Zeitpunkt sukzessive umgesetzt.

Der Vertrag zur Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes mit den Hilfsorganisationen endete zum 30.09.2023. Der Städteregionsausschuss hat in seiner Sitzung am 15.09.2022 beschlossen, die rettungsdienstlichen Leistungen in der StädteRegion Aachen für die Zeit ab dem 01.10.2023 im Rahmen eines EU-weiten, offenen Vergabeverfahren (EU) auszuschreiben (Sitzungsvorlage 2022/0286).

Die daraus resultierenden Änderungen machen eine Anpassung der Gebühren auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulationen für den Rettungsdienst und die Leitstelle 2043 (Anlage 1) mit der Gebührensatzung (wird nachgereicht) erforderlich.

 

Die wesentlichen Bestimmungsfaktoren für die Rettungsdienstgebühren sind

 

1. die erwarteten Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstelle

2. Verrechnung von Betriebsergebnissen zurückliegender Jahre

3. die erwarteten Einsatzzahlen.

 

Gemäß § 14 Abs. 2 RettG NRW ist der Entwurf der Gebührensatzung den Verbänden der Krankenkassen mit den beurteilungsfähigen Unterlagen zur Stellungnahme zuzuleiten. Zwischen den Beteiligten ist Einvernehmen anzustreben.

Die Erörterung mit den Krankenkassen fand am Freitag, 21.02.2025 statt. Das Einvernehmen der Vertretenden der Krankenkassen wurde am Montag, 24.02.2025 im Bereich des bodengebundenen Rettungsdienstes erteilt.

 

 

Zu 1. Nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten des Rettungsdienstes und der Leitstelle

Auf die Frage nach der Zulässigkeit von Kostenansätzen gibt das Kostendeckungsprinzip des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG NRW keine Antwort. Insbesondere das Kostenüberschreitungsverbot setzt den Kostenbegriff voraus und bestimmt nicht seinen Inhalt.  Gebührenfähig gemäß § 6 Abs. 2 KAG NRW sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den an-satzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 6 Abs. 2 S. 2 KAG NRW) neben angemessenen Abschreibungen sowie einer angemessenen Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen wie für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d.h. für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen.

Unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sind nach ständiger Rechtsprechung betriebswirtschaftliche Lehrmeinungen zu verstehen, die in der wissenschaftlichen Literatur mit beachtlichem Gewicht vertreten werden, ohne jedoch notwendig eine Mehrheitsmeinung darzustellen, und die zumindest teilweise Eingang in die betriebswirtschaftliche Praxis gefunden haben.

Dabei ist nach der gesetzlichen Ausgangslage grundsätzlich entscheidend, ob sich betriebswirtschaftliche Grundsätze im Hinblick auf allgemeine Wirtschaftsbetriebe des privaten Sektors – nicht Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand – feststellen lassen; der Gesetzgeber hat bewusst allgemein auf betriebswirtschaftliche Grunds-ätze verwiesen und nicht etwa eigenständige, auf öffentliche Unternehmen zugeschnittene Grundsätze für maßgeblich erklärt.

 

Vorliegend wurden grob folgende Kostenpositionen differenziert:

• Personalkosten

• Kosten für Sach- und Dienstleistungen

• Kalkulatorische Kosten

 

Innerhalb der Kostenartenrechnung kommt den kalkulatorischen Kosten eine Bedeutung zu. Kalkulatorische Kosten sind Kosten, die in anderer Höhe (Anderskosten) oder gar nicht in der Finanzbuchhaltung berücksichtigt werden bzw. aufgrund rechtlicher Regelung werden können (Zusatzkosten).  Kalkulatorische Kosten resultieren aus dem wertmäßigen Kostenbegriff nach Schmalenbach und basieren auf einem Nutzenkalkül.  Entscheidend für Ansatz und Bewertung sind entweder die Kosten der besten Verwendungsalternative oder der entgangene Nutzen (Opportunitätskosten)  oder die Kosten, die für alternative Faktoren hätten aufgebracht werden müssen, wenn auf den Einsatz der gewählten Faktorart verzichtet worden wäre (Alternativkosten).

Insgesamt ergaben sich für den Kalkulationszeitraum 2025 ff. nach Gebührenrecht ansatzfähige Kosten von durchschnittlich 41.960.064,69 €.

Eine korrekte Kalkulation der Gebühren setzt ferner voraus, dass die Vorperioden kostenrechnerisch abgeschlossen werden und eine eventuelle Kostenüber- oder Kostenunterdeckung festgestellt und in die Folgeperioden vorgetragen wird. Vorliegend erfolgte eine Globalkalkulation etwaiger Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen. Insgesamt ergab sich eine auszugleichende Kostenunterdeckung in Höhe von 2.921.634,19 €. Diese wurde über den dreijährigen Kalkulationszeitraum als sachgerecht ermittelten Ausgleichszeitraum verteilt.

Damit sind im Kalkulationszeitraum kalenderjährig durchschnittlich 42.933.942,75 € für den bodengebundenen Rettungsdienst als Kosten zu berück-sichtigen.

 

Die ansatzfähigen Kosten innerhalb der Gebührensatzung im Bereich der Leitstelle betragen 7.636.555,18 €. Dies resultiert im Wesentlichen aus den Tarifsteigerungen und den sich aus den Personalkosten ergebenden Verwaltungskosten.

 

 

Zu 2. Verrechnung von Betriebsergebnissen zurückliegender Jahre

Für die weitere Kalkulation müssen Kostenüberdeckungen bzw. sollen Kostenunterdeckungen aus vorherigen Jahren verrechnet werden.

 

Die Betriebsergebnisse zurückliegender Jahre beeinflussen damit die anzusetzenden Gesamtkosten, indem sich Kostenunterdeckungen gebührenerhöhend und Kosten-überdeckungen gebührensenkend auswirken. Das Kommunalabgabengesetz gestattet eine Verrechnung über mehrere Rechnungsperioden.

 

Die Kostenunterdeckung der Jahre 2021, 2022 und 2023 in Höhe von 2.921.634,19 € wurden in voller Höhe wie oben beschrieben berücksichtigt.

 

 

Zu 3. Erwartete Einsatzzahlen

Eine maßgebliche Bestimmungsgröße für die Gebührenhöhe im Rettungsdienst sind die erwarteten Einsatzzahlen. Diese werden im Wesentlichen durch die tatsächlich anfallenden Einsätze sowie deren Verteilung auf die im Rettungsdienstbedarfsplan festgelegte Anzahl an Fahrzeugen und deren Vorhaltezeiten beeinflusst.

Die Einsatzzahlen für das Jahr 2025 wurden im Einvernehmen mit den Kostenträgern anhand einer sachgerechten Prognose ermittelt. Unter anderem wurden hier die stark verzerrten Einsatzzahlen während der Corona Pandemie mittels Regressionsanalyse ausgesondert.

Es wird zwischen den jeweiligen Fahrzeugarten KTW, RWT und NEF differenziert. Für den Leitstellenbereich, welcher auch die Städte in der Städteregion Aachen abdeckt, ergeben sich dementsprechend höhere Werte auf Basis der Werte des Jahres 2023.Daraus ergaben sich die Fallzahlen wie folgt:

 

RTW

14.103

KTW

8.994

NEF

8.993

Leitstelle RTW

46.000

Leitstelle KTW

16.500

Leitstelle NEF

12.900

Leitstelle RTH

1.300

Leitstelle RTW Eschweiler

4.800

 

 

Gebühren im Jahr 2025

Zur Umlage der nach Gebührenrecht ansatzfähigen Kosten auf die Kostenträger standen unterschiedliche Umlageschlüssel zur Verfügung. Im Rahmen der Kostenrechnung wurden die Kosten der allgemeinen Verwaltung nach den Einsätzen insgesamt und die Kosten der Rettungswachen (inkl. der Fahrzeugkosten) nach gewichteten Jahresrettungsmittelstunden auf die einzelnen Kostenträger verteilt.

Die Gebührensätze ergeben sich für den dreijährigen Kalkulationszeitraum daher wie folgt:

 

 

Bodengebundener Rettungsdienst

Gebührentatbestand

Gebühr 2023

Gebühr 2025

Krankentransportwagen (KTW)

418,05 €

711,82 €

Rettungswagen (RTW)

764,22 €

1445,03 €

Notarzt

521,87 €

entfällt

Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)

472,44 €

952,52 €

 

Leitstelle

Gebührentatbestand

Gebühr 2024

Gebühr 2025

RTW bei aufgeschaltetem Notruf (Städte Aachen, Alsdorf, Herzogenrath, Stolberg, StädteRegion Aachen)

79,90 €

110,14 €

RTW bei nicht aufgeschaltetem Notruf (Stadt Eschweiler)

58,00 €

73,43 €

KTW

53,86 €

82,61 €

Notarzt inkl. NEF

28,41 €

entfällt

NEF

 

44,06 €

RTH

80,74 €

220,28 €

 

Der Entwurf der Gebührensatzung wird vor der Sitzung des Städteregionsausschusses in Form einer E-Vorlage nachgereicht. 

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Personelle Auswirkungen

Keine.

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Die StädteRegion Aachen hat die Kosten für die nicht abrechenbaren Einsätze aus dem Haushalt der StädteRegion Aachen zu tragen.

 

Gemäß § 44 Abs. 6 KomHVO NRW sind Kostenüberdeckungen der kostenrechnen-den Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes, die nach § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen werden müssen, im Haushalt als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. Kostenunterdeckungen, die ausgeglichen werden sollen, sind im Anhang des Haushaltes anzugeben.

 

 

Stellungnahme des A 14 – Prüfung und Beratung

Gem. § 104 Abs. 3 GO hat der Städteregionstag mit Erlass der Rechnungsprü-fungsordnung vom 20.03.2021 (RPO) der örtlichen Rechnungsprüfung die Prüfung der Gebührenbedarfsberechnungen übertragen (§ 5 Satz 1 Nr. 4 RPO). Insofern ist diese durch A 14 verpflichtend durchzuführen.

 

Gemäß § 9 Abs. 6 der RPO sind Vorlagen für Sitzungen des Städteregionstages und seiner Ausschüsse, die die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Entgelten im Sinne des § 6 KAG NRW betreffen, der örtlichen Rechnungsprüfung so rechtzeitig unter Beifügung der Entgeltkalkulation sowie -auf Anforderung- der der Kalkulation zugrunde liegenden Unterlagen zur Mitzeichnung vorzulegen, dass sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat.

 

Mit Mail vom 18.03.2025 informierte das Fachamt A 14 über den Workflow der Vorlage, mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme. Die der Vorlage 2025/0251 beigefügte Anlage „Kostenrechnung Rettungsdienst Städteregion Aachen“ wurde durch A 14 als aggregierte Fassung beurteilt und stellte als alleiniges Dokument keine prüffähige Unterlage dar. Zu diesem Zweck forderte A 14 mit selbem Datum prüffähige Unterlagen an.

 

Durch A 38 wurden am Abend des 20.03.2025 prüffähige Unterla-gen

vorgelegt. Eine Prüfung der Gebührenkalkulation bis zur Sitzung des SRA am 27.03.2025 kann aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht erfolgen.

 

A 14 wird eine aktualisierte Stellungnahme zur Sitzung des SRT am 10.04.2025 beifügen. 

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In Vertretung:

gez.: Nolte

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Anlagen

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