Beschlussvorlage - 2025/0225
Grunddaten
- Betreff:
-
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 und Entlastung
des Städteregionsrates
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 14 - Prüfung und Beratung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Rechnungsprüfungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
03.04.2025
| |||
●
Geplant
|
|
Städteregionstag
|
Entscheidung
|
|
|
10.04.2025
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag für den Rechnungsprüfungsausschuss:
Der Rechnungsprüfungsausschuss trifft folgende Entscheidungen:
- Er stimmt dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2023 durch die örtliche Rechnungsprüfung vom 11.03.2025 zu.
- Er macht sich den Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses 2023 und des Lageberichtes und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung vom 11.03.2025 zu Eigen und fasst das Ergebnis seiner Prüfung in einer eigenen Stellungnahme zusammen.
- Er stellt fest, dass seine Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und billigt gem. § 59 Abs. 3 GO den vom Kämmerer aufgestellten und vom Städteregionsrat bestätigten Jahresabschluss nebst Lagebericht in der Fassung des Entwurfes vom 02.10.2024.
- Er empfiehlt gem. § 96 Abs. 1 GO i. V. m. § 53 KrO den Städteregionstagsmitgliedern die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2023 in der Fassung des Entwurfes vom 02.10.2024 und die Entlastung des Städteregionsrates.
Beschlussvorschlag für den Städteregionstag:
- Der Städteregionstag nimmt das Ergebnis – den Prüfungsbericht und die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks - der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses der StädteRegion nebst Lagebericht für das Haushaltsjahr 2023 in der Fassung vom 11.03.2025 und die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis seiner abschließenden Prüfung gem. § 59 Abs. 3 GO vom 03.04.2025 zur Kenntnis.
- Die Städteregionstagsmitglieder treffen folgende Entscheidungen:
- Sie stellen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 53 KrO den Jahresabschluss zum 31.12.2023 in der Fassung des Entwurfes vom 02.10.2024 fest.
- Sie beschließen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO i. V. m. § 53 KrO, dass der Jahresfehlbetrag in Höhe von -2.123.139,86 € im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses 2024 durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage gedeckt wird.
- Sie erteilen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO i. V. m. § 53 KrO dem Städteregionsrat die vorbehaltslose Entlastung.
Sachlage
Grundlage der Prüfung war der in der Städteregionstagssitzung am 10.10.2024 mit Sitzungsvorlage 2024/0358 vorgelegte Entwurf des Jahresabschlusses und des. Lageberichtes für das Haushaltsjahr 2023. Durch die örtliche Rechnungsprüfung wurden die Prüfungen zum Entwurf des Jahresabschlusses 2023 am 11.03.2025 abgeschlossen.
Gem. § 102 Abs. 1 GO sind der Jahresabschluss und der Lagebericht vor der Feststellung durch den Städteregionstag durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen. In die Prüfung des Jahresabschlusses wurden gem. § 102 Abs. 3 GO die Buchführung, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen sowie die Haushaltssatzung einbezogen. Der von der örtlichen Rechnungsprüfung erstellte Bericht vom 11.03.2025 über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der StädteRegion Aachen zum 31.12.2023 schließt mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk ab.
Gem. § 59 Abs. 3 GO i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO hat der Rechnungsprüfungsausschuss den Jahresabschluss 2023 und den Lagebericht der StädteRegion Aachen unter Einbeziehung des Prüfungsberichtes der örtlichen Rechnungsprüfung zu prüfen. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat der Rechnungsprüfungsausschuss schriftlich gegenüber dem Städteregionstag Stellung zu nehmen. Er hat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Städteregionsrat aufgestellten Jahresabschluss 2023 billigt.
Rechtslage
Bei der Abstimmung ist der Städteregionsrat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 KrO i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i) KrO bei Ziffer 2. des Beschlussvorschlages für den Städteregionstag nicht stimmberechtigt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
