Beschlussvorlage - 2025/0199

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag erlässt die der Sitzungsvorlage 2025/0199 als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Städteregion Aachen vom 19.12.2024.

Reduzieren

 

Sachlage

In der Sitzung des Städteregionstages am 19.12.2024 wurde die derzeit gültige Hauptsatzung der StädteRegion Aachen erlassen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, eine Regelung hinsichtlich der Personalentscheidungen für das in der Rechtsform einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung geführte Senioren- und Betreuungszentrum der StädteRegion Aachen in Eschweiler (SBZ) in die Hauptsatzung neu aufzunehmen.

 

§ 6 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) eröffnet die Möglichkeit, die dort abschließend aufgeführten Personalentscheidungen durch die Hauptsatzung auf den_die Verwaltungsdirektor_in des SBZ zu übertragen. Dies sind die Befugnisse zur Einstellung, Ein- oder Höhergruppierung sowie zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern_innen mit Ausnahme des_der Verwaltungsdirektors_in. Es bietet sich an, hiervon Gebrauch zu machen, um diese Personalentscheidungen sachbezogen und unmittelbar durch das SBZ treffen zu können.

 

Gleichzeitig schlägt die Verwaltung in diesem Zusammenhang vor, die Zuständigkeit für die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung des_der Verwaltungsdirektor_in auf den Städteregionstag zu übertragen. Die Zuständigkeit ist bislang auf den Städteregionsausschuss übertragen und in § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung geregelt. Da der Städteregionstag gemäß § 4 EigVO NRW ohnehin für die Bestellung und Abberufung des Verwaltungsdirektors zuständig ist, wird durch die geplante Zuständigkeitsänderung eine einheitliche Regelung analog zu § 4 EigVO NRW und eine stringente Zuständigkeit des Städteregionstages für alle wesentlichen das SBZ betreffenden Entscheidungen unter Vorberatung durch den Verwaltungsausschuss geschaffen.

 

Die geplanten Änderungen sind der als Anlage beigefügten Änderungssatzung zu entnehmen. Im Ergebnis werden alle Regelungen hinsichtlich des SBZ im neu eingefügten § 17 der Hauptsatzung zusammengezogen.  

 

Die grundsätzliche Dienstvorgesetzteneigenschaft des Städteregionsrates bleibt im Übrigen durch die Änderungen unberührt.

 

 

Rechtslage

Eine Übertragung der Befugnisse für die im Sachverhalt genannten Personalentscheidungen auf den_die Verwaltungsdirektor_in erfolgt gem. § 6 EigVO NRW durch die Hauptsatzung. Gleiches gilt für die einheitliche Zuständigkeit des Städteregionstages bezüglich des_der Verwaltungsdirektors_in soweit sich diese nicht bereits aus § 4 EigVO NRW ergibt. Die entsprechende 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung ist als Anlage beigefügt.

 

Die Hauptsatzung und ihre Änderung können gem. § 5 Abs. 3 KrO NRW nur mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Städteregionstagsmitglieder beschlossen werden. Der Städteregionsrat ist stimmberechtigt.

Reduzieren

In Vertretung:

gez.: Nolte

Reduzieren

Anlagen

Loading...