Beschlussvorlage - 2024/0518-E1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:

 

1.  Er erlässt die der Sitzungsvorlage 2024/0518 als Anlagen 1 und 2 beigefügte Hauptsatzung der StädteRegion Aachen mit Wirkung ab 01.01.2025 mit der Maßgabe, § 5 Abs. 2 Ziffer 5 der Hauptsatzung wie folgt zu fassen:

 „[…] Änderungen sind dem_der Städteregionsrat_rätin unverzüglich mitzuteilen.

 Name, Postleitzahl, Wohnort, der ausgeübte Beruf sowie andere vergütete und ehrenamtliche Tätigkeiten werden nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) auf der Homepage der StädteRegion Aachen veröffentlicht […]“

2. Er beschließt die der Sitzungsvorlage 2024/0518 als Anlage 3 beigefügte Geschäftsordnung für den Städteregionstag, die Ausschüsse und sonstige Gremien zum 01.01.2025.

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Sachlage

In der Sitzung des Städteregionsausschusses am 05.12.2024 thematisierte Herr SRTM Dunker die nachfolgenden Punkte in Bezug auf die Entwürfe von Hauptsatzung und Geschäftsordnung:

 

1. § 5 Abs. 2 Hauptsatzung: „Name, Anschrift, der ausgeübte Beruf […] werden nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz – KorruptionsbG) auf der Homepage der StädteRegion Aachen veröffentlicht […]“

 

Herr SRTM Dunker befürchtete, dass bei Veröffentlichung der Privatanschrift von SRTM ein Sicherheitsrisiko für die Mandatsträger bestehen könnte. In diesem Zusammenhang berichtete er von Übergriffen auf Privatadressen und Büros von Mandatsträgern in der Vergangenheit. 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Den Bedenken folgend schlägt die Verwaltung analog zu den Vorgaben zur Bekanntmachung von Wahlvorschlägen gemäß § 30 Kommunalwahlordnung vor, anstelle der vollständigen Adresse lediglich die Postleitzahl und den Wohnort zu veröffentlichen.

 

2. Reihenfolge der Nennung „Fraktion, Gruppe, fraktionsloses Städteregionstagsmitglied“ an mehreren Stellen

 

Herr SRTM Dunker führte hierzu aus, dass eine Nennung in umgekehrter Reihenfolge aus seiner Sicht wertschätzender sei und bei Nennung des Städteregionstagsmitglieds an erster Stelle die Bedeutung der Legitimation der einzelnen SRTMs durch die Wähler_innen herausgehoben würde.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die im Entwurf dargestellte Reihenfolge stellt keine Wertung in Bezug auf das einzelne Mandat dar, sondern orientiert sich vielmehr an der gesetzlich definierten Abstufung der Befugnisse und Rechte, die sich aus der Kreisordnung NRW (insbesondere § 40 KrO NRW) für die freiwilligen Vereinigungen (Fraktionen und Gruppen) und fraktionslosen Städteregionstagsmitglieder ergeben. Da Hauptsatzung und Geschäftsordnung eine Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen darstellen, hat die Verwaltung die Reihenfolge im Sinne einer einheitlichen Systematik aufgegriffen und in den Entwürfen umgesetzt. 

 

Insofern schlägt die Verwaltung vor, die Formulierungen wie im ursprünglichen Entwurf zu belassen.

 

 

3.  § 30 Abs. 1 Buchstabe g) Geschäftsordnung: „Antworten im Städteregionsausschuss werden in der Regel von dem_der Städteregionsrat_rätin […] gegeben.

 

Herr SRTM Dunker gab zu bedenken, dass er befürchte, dass durch diese Formulierung generell nur der Städteregionsrat bzw. der Vorsitzende in den Gremien antworten dürfe und hierdurch eine Einschränkung des Rederechts gegeben sein könnte – insbesondere in Bezug auf die Fragestunde für Einwohner_innen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

§ 30 der Geschäftsordnung regelt generell, dass die Vorschriften der Geschäftsordnung auch auf die Ausschüsse und sonstige Gremien mit den in § 30 aufgeführten Bedingungen angewendet werden. In § 30 werden somit keine vollständig neuen Regelungen getroffen, sondern an die Spezifikationen der Ausschüsse und sonstigen Gremien angepasst.

 

§ 30 Abs. 1 Buchstabe g) ist demzufolge eine Anpassung eines bereits geregelten Sachverhalts für den Städteregionstag und bezieht sich auf § 15 Abs. 4 n.F. bzw. § 14 Abs. 2 a.F.

In Verbindung mit § 30 Abs. 1 Buchstabe f) handelt es sich demnach um eine Übertragung der Fragestunde für Einwohner_innen vom Städteregionstag auf die Ausschüsse. Der Grund für ein Regelungsbedürfnis an dieser Stelle ist rein formaler Natur, denn an die Stelle des Städteregionsrates tritt in den Fachausschüssen der_die Vorsitzende.

 

Demnach handelt es sich um keine neu einschränkende Regelung. Auf die generellen Ausführungen zur Fragestunde für Einwohner_innen (§ 14 n.F.) und die vorhandenen Rederechte (§§ 15 ff n.F.) sowie die in diesem Sinn gelebte und bewährte Praxis wird verwiesen.

 

Insofern schlägt die Verwaltung vor, den Passus wie im ursprünglichen Entwurf zu belassen.

 

Im Übrigen wird auf die Sitzungsvorlage 2024/0518 verwiesen.

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In Vertretung:

gez.: Nolte

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