Beschlussvorlage - 2024/0541

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

 

Der Städteregionstag stimmt gemäß § 83 GO NRW i.V.m. § 7 der Haushaltssatzung der Städteregion Aachen weiteren erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2024 im Produkt 05.01.01 „Leistungen nach dem SGB XII und APG NRW“ in Höhe von bis zu 2,5 Mio. € zu.

 

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Sachlage

 

Mit Sitzungsvorlage 2024/0403 wurde bereits über die Entwicklung der Aufwendungen im Budget des A 50 berichtet, auf Grund derer die Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen für das Haushaltsjahr 2024 erforderlich wurde.

 

Für die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit nach dem SGB XII wurden dabei Mehraufwendungen von 2.000.000 € prognostiziert. Nach den aktuell vorliegenden Abrechnungen der Krankenkassen ist davon auszugehen, dass für 2024 weitere Aufwendungen in Höhe von 2.500.000 € entstehen werden.

 

950120 Hilfen zur Gesundheit (SGB XII) 

Sachkonto  533102

Ansatz

Prognose bisher

Prognose neu

Leistungen (außerhalb von Einrichtungen)

-6.000.000

-8.000.000

-10.500.000

 

Innerhalb der Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel SGB XII ist vor allem die Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII relevant. In den vergangenen Jahren wurden folgende Rechnungsergebnisse für die Leistungen der Krankenhilfe außerhalb von Einrichtungen festgestellt:

 

Krankenhilfe a.v.E.

2020

2021

2022

2023

5.547.949

6.717.693

4.287.890

5.776.925

 

Die Gewährung von Leistungen der Krankenhilfe erfolgt entsprechend der Regelungen des § 264 SGB V. Danach übernehmen die Krankenkassen die Krankenbehandlung für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen, die Leistungen nach dem SGB XII (insbes. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten. Hierzu wählen die betreffenden Personen eine Krankenkasse aus (§ 264 Abs. 3 SBG V). Der Krankenkasse werden die Aufwendungen anschließend vom Träger der Sozialhilfe in tatsächlicher Höhe einschl. angemessener Verwaltungskosten vierteljährlich erstattet (§ 264 Abs. 7 SGB V).

 

Durch Änderungen in der gesetzlichen Versicherungspflicht (Versicherungspflicht für SGB II-Berechtigte, freiwillige Weiterversicherung bei Ende der Versicherungspflicht) ist der Personenkreis der Leistungsberechtigten nach § 264 SGB V in der Vergangenheit tendenziell kleiner geworden, da neue Leistungsansprüche nahezu ausgeschlossen waren. Im Bereich der StädteRegion handelte es sich bisher um ca. 800 leistungsberechtigte Personen.

 

Der überwiegende Anteil dieser Personen erhält Leistungen zum Lebensunterhalt (Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) außerhalb von Einrichtungen. Diese Leistungen werden auf Grund der „Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII in der StädteRegion Aachen“ vom 29.10.2009 von den regionsangehörigen Kommunen erbracht. Die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt ist Grundlage für die Anwendung des § 264 SGB V. Wegen dieser Abhängigkeit werden die Aufgaben der Hilfen zur Gesundheit ebenfalls durch die regionsangehörigen Kommunen wahrgenommen.

 

Die Kommunen stellen die Anmeldung betroffener Personen sicher, prüfen und übernehmen die Erstattungsforderungen der Krankenkassen und teilen diesen das evtl. Ende des Leistungsbezugs mit.

 

Die Aufwendungen, die den Kommunen für die Aufgabenwahrnehmung nach SGB XII entstehen, werden diesen nach § 5 der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII erstattet. Hierzu rechnen die Kommunen monatlich mit der StädteRegion ab. Diese Abrechnungen sind Grundlage für die Prognosen im Rahmen der Budgetberichte sowie die Haushaltsplanung.

 

Die Aufwendungen für Krankenhilfe sind dabei von verschiedenen Faktoren abhängig, und zwar vom berechtigten Personenkreis, den tatsächlichen Aufwendungen der Krankenkassen für diese Personen sowie dem Zeitpunkt der Abrechnung durch die jeweilige Krankenkasse. Obwohl der Personenkreis in den letzten Jahren relativ konstant war, ergeben sich aus den übrigen Umständen Schwankungen in der Leistungshöhe, die, weil die Leistungen von einem Dritten erbracht und nachträglich abgerechnet werden, nicht kalkulierbar sind.

 

Eine weitere Schwierigkeit hinsichtlich der Prognose der Aufwendungen liegt darin, dass je Kommune mehrere Krankenkassen betroffen sind und diese jeweils quartalsweise abrechnen, wobei der Abrechnungszeitpunkt von der jeweiligen Krankenkasse abhängt. Insofern schwanken die monatlich mit der Verwaltung abgerechneten Aufwendungen erheblich.

 

Eine wesentliche Änderung hinsichtlich der Anzahl der krankenhilfeberechtigten Personen hat sich dadurch ergeben, dass zum 01.06.2022 die Regelungen zum Rechtskreiswechsel ukrainischer Vertriebener vom AsylbLG in die Regelsysteme nach SGB II bzw. SGB XII in Kraft traten. Hierdurch bedingt wurden in der StädteRegion Aachen bisher rd. 4.800 Personen in den Leistungsbereich des SGB II überführt, weitere rd. 580 Personen sind ins SGB XII gewechselt (Stand 06/2024). Hiervon erhalten 160 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt und 420 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wegen fehlendem Kranken- bzw. Pflegeversicherungsschutz haben 145 Personen Ansprüche auf Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen und 400 Personen Ansprüche auf Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V.

 

Die auf Grund des Rechtskreiswechsels zu erwartenden Mehraufwendungen wurden bei der Aufstellung des Haushalts 2024 insofern berücksichtigt, als sie im Frühjahr 2023 bekannt waren. Eine Anpassung der Prognosen in allen betroffenen Hilfearten an die aktuell bekannten Fallzahlen erfolgte dann mit Sitzungsvorlage Nr. 2024/0403. Dabei wurde in der Krankenhilfe eine Kostensteigerung angenommen, die der Steigerung der Personenzahl in der Krankenhilfe entsprach.

 

Auf Grund der aktuellen Entwicklung ist für den Bereich der Krankenhilfe jedoch festzustellen, dass der prognostizierte Aufwand deutlich überschritten wird und sich gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung von fast 90% abzeichnet. Insofern werden weitere Mittel im Umfang von 2.500.000 € benötigt.

 

Um eine Prognose im Bereich der Krankenhilfe überhaupt vornehmen zu können, werden bei den regionsangehörigen Kommunen regelmäßig insofern Fallzahlen erhoben, als dass die Zahl der bei den Krankenkassen angemeldeten Personen abgefragt wird. Zur Verbesserung der Prognosequalität wird zukünftig detaillierter überwacht, welche Behandlungsquartale von welchen Krankenkassen abgerechnet sind, und welche Abrechnungen noch ausstehen. Hierzu werden von den Kommunen im Rahmen der monatlichen Abrechnung ergänzende Angaben abgefragt.

 

Rechtslage

 

Nach § 83 Abs. 2 der GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ist bei erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Städteregionstages einzuholen. Laut § 7 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2024 der StädteRegion Aachen gelten überplanmäßige Aufwendungen als erheblich, wenn sie im Einzelfall den jeweiligen Haushaltsansatz um mehr als 100.000 € übersteigen.

 

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Personelle Auswirkungen

 

Keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

 

Auf Grund der aktuell vorliegenden Abrechnungen werden in TP 950120 SK 533102 weitere 2.500.000 € benötigt.

 

Die Mehraufwendungen führen in der Abrechnung der differenzierten Umlage mit der Stadt Aachen zu einem entsprechend erhöhten Anteil von rd. 65 % und somit zu einer anteiligen Deckung von 1.625.000 €. Eine weitere Deckung in Höhe von 175.000 € kann aus der endgültigen Auflösung der seinerzeit gebildeten Umsatzsteuerrückstellung bereitgestellt werden, da der Vorgang insgesamt abgeschlossen ist und die vorsorglich hierfür noch vorgehaltenen Mittel nicht mehr in Anspruch genommen werden müssen. Eine Deckung in Höhe von 350.000 € ergibt sich aus zu erwartenden Einsparungen bei diversen geplanten IT-Projekten über den Gesamthaushalt in verschiedenen Budgets. Die verbleibenden 350.000 € können aus Einsparungen bei den geplanten Zinsen für Kreditmarktdarlehen gedeckt werden, da aufgrund der stabilen Liquiditätslage und der nicht in vollem Umfang ausgeschöpften investiven Planansätze die Aufnahme von Investitionsdarlehen reduziert bzw. später vorgenommen werden konnte, was zu entsprechenden Zinsersparnissen führt.

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Im Auftrag:

gez.: Dr. Ziemons

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