Beschlussvorlage - 2024/0518
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Hauptsatzung der StädteRegion Aachen und der Geschäftsordnung für den Städteregionstag, die Ausschüsse und sonstige Gremien
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 10 - Zentrale Dienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Unterbrochen
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Städteregionsausschuss
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Vorberatung
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05.12.2024
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Geplant
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Städteregionstag
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Entscheidung
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19.12.2024
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Beschlussvorschlag
Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:
- Er erlässt die der Sitzungsvorlage 2024/0518 als Anlagen 1 - 2 beigefügte Hauptsatzung der StädteRegion Aachen mit Wirkung ab 01.01.2025.
- Er beschließt die der Sitzungsvorlage 2024/0518 als Anlage 3 beigefügte Geschäftsordnung für den Städteregionstag, die Ausschüsse und sonstige Gremien zum 01.01.2025.
Sach- und Rechtslage
Die Hauptsatzung ist das Verfassungsstatut der StädteRegion Aachen. Gemäß § 5 Abs. 3 KrO NRW hat jeder Kreis eine Hauptsatzung zu erlassen. In ihr ist mindestens zu ordnen, was nach den Vorschriften der KrO NRW der Hauptsatzung vorbehalten ist.
Die aktuelle Hauptsatzung der StädteRegion Aachen wurde mit Gründung der StädteRegion Aachen zum 21.10.2009 erlassen. Derzeit liegt sie in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 30.09.2021 vor.
Hinsichtlich der Arbeitsweise des Städteregionstages und der Ausschüsse kann und muss der Städteregionstag eine Geschäftsordnung gem. § 32 Abs. 2 KrO NRW aufstellen. In dieser wird geregelt, wozu die Kreisordnung keine Regelungen trifft oder explizit auf eine Regelung in der Geschäftsordnung hinweist. Insbesondere regelt die Geschäftsordnung über die gesetzlichen Vorschriften und die Hauptsatzung hinaus als innerorganisatorische Regelung das Verfahren zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen des Städteregionstages, der Ausschüsse und sonstigen Gremien.
Die aktuelle Geschäftsordnung des Städteregionstages und der Ausschüsse ist mit Wirkung vom 29.10.2009 in Kraft getreten und liegt in der Fassung der 3. Änderung vom 02.04.2020 vor.
Hintergrund für eine Neufassung von Hauptsatzung und Geschäftsordnung ist insbesondere die Notwendigkeit, eine rechtliche Grundlage für die Möglichkeit zur Durchführung von digitalen Sitzungen und hybriden Sitzungen nach den Maßgaben der §§ 32a und 41a KrO NRW zu schaffen, um insbesondere in besonderen Ausnahmefällen (Pandemie, Katastrophe) eine digitale Option zu haben, die Arbeitsfähigkeit des Städteregionstages weiter gewährleisten zu können. Die vorgeschlagenen Änderungen wurden bereits im Rahmen eines Arbeitskreises „Digitale und hybride Sitzungen“ unter Teilnahme politischer Vertreter_innen aller Fraktionen besprochen.
Insgesamt wurde die Gelegenheit genutzt, weitere Regelungen anzupassen und in Form von Synopsen als Anlagen beigefügten Hauptsatzung und Geschäftsordnung einzubringen:
- Die Reihenfolge einiger Vorschriften wurde – angelehnt an Musterhauptsatzung und -geschäftsordnung des Landkreistags NRW - angepasst und orientiert sich insbesondere in der Geschäftsordnung chronologisch am Verlauf des Sitzungsgeschäfts. Darüber hinaus wurden in einigen Paragraphen Formulierungen neu aufgenommen, einige konnten gekürzt oder sinnvoll zusammengetragen werden, um den Inhalt klarer darzustellen. Dies erfolgte jeweils ohne den Sinn der jeweiligen Vorschrift wesentlich zu verändern.
- Reine Gesetzeszitierungen wurden gestrichen, wenn dies möglich war. Ebenso wurden Verweise auf konkrete Paragraphen einschlägiger Rechtsvorschriften gestrichen, wenn dies möglich war. Inhaltlich hat dies keine Auswirkungen, hat jedoch den positiven Effekt, dass bei künftigen diesbezüglichen Änderungen kein ausschließlich formaler Anpassungsbedarf besteht.
- Bislang sind sonstige Gremien separat in der Hauptsatzung (§ 6) aufgeführt. Es handelt sich dabei um Gremien, die nicht Fachausschuss sind und in ausschließlich beratender Funktion die Aufgabenwahrnehmung der StädteRegion Aachen unterstützen. Drei sonstige Gremien waren bereits lt. Hauptsatzung benannt (Partnerschaftsbeirat, Inklusionsbeirat und Arbeitskreis der Integrationsräte). Bei Bedarf konnte der SRT diese auflösen und weitere Gremien bilden. Nicht immer war in der Vergangenheit klar, welche der zusätzlich gebildeten Gremien sonstige Gremien im Sinne der Hauptsatzung waren und somit die Regelungen der Hauptsatzung und Geschäftsordnung angewendet werden konnten bzw. mussten. Der neue Vorschlag in § 7 (neu) fasst die sonstigen Gremien mit den Regelungen der Fachausschüsse zusammen. Auf die Benennung der Gremien in der Hauptsatzung soll künftig verzichtet werden, da diese explizit im Einzelfall vom SRT beschlossen werden sollten und somit Klarheit herrscht, ob es sich um ein sonstiges Gremium handelt.
Zur weiteren Klarstellung wurde darüber hinaus der Name der Geschäftsordnung um den Passus „und sonstige Gremien“ erweitert.
- Beide Werke wurden gegendert.
Die Hauptsatzung und ihre Änderungen kann der Kreistag nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Der Städteregionstag gibt sich gemäß § 32 Abs. 2 KrO NRW eine Geschäftsordnung. Diese ist mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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154,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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536,7 kB
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3
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(wie Dokument)
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210,2 kB
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