Beschlussvorlage - 2024/0510

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

A) Beschlussvorschlag für den Städteregionsausschuss:

 

Der Städteregionsausschuss trifft im Wege einer Eilentscheidung gem. § 50 Abs. 3 S. 1 Kreisordnung NRW (KrO NRW) die folgenden Entscheidungen:

 

1.  Er stimmt der Änderung der Gesellschaftsverträge der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsgesellschaften in der als Anlage zu SV-Nr. 2024/0510 dargestellten Fassung zu.

2. Die Beschlussfassung zu Ziffer 1 stellt keine Abänderung der Beschlussfassungen zu SV-Nrn. 2024/0107, 2024/0123-E1, 2024/0368, 2024/0373 und 2024/0377 dar.

3.  Soweit nicht durch Ziffer 1 dieser Beschlussfassung bzw. die Beschlussfassungen zu den SV-Nrn. 2024/0107, 2024/0123-E1, 2024/0368, 2024/0373, 2024/0377 speziellere Regelungen gelten, stimmt der Städteregionstag der Änderung der Gesellschaftsverträge der Beteiligungen der StädteRegion Aachen dergestalt zu, dass die Erfordernisse für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses an den Wortlaut des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Gemeindeordnung (GO) NRW angepasst werden.

4. Gegebenenfalls nachträglich notwendige Änderungen der Gesellschaftsverträge, die von dritter Seite (z.B. durch die Aufsichtsbehörde oder das Registergericht) gefordert werden, gelten als mitbeschlossen, soweit diese die wesentlichen Inhalte und Regelungen des Gesellschaftsvertrags nicht berühren.

5. Sofern eine Änderung der Rechtslage auf Ebene des Handelsgesetzbuches oder alternativ des Kommunalwirtschaftsrechts die vorgeschlagenen Änderungen obsolet werden lässt, räumt er den Beteiligungsgesellschaften das Recht zum Verzicht auf die Änderungen bzw. zur eigenverantwortlichen Rückabwicklung in Abstimmung mit der Verwaltung bzw. den weiteren kommunalen Mitgesellschaftern ausdrücklich ein. Dies gilt gleichermaßen für die Gesellschaften, die unter den Beschlussfassungen zu SV-Nrn. 2024/0107, 2024/0123-E1, 2024/0368, 2024/0373, 2024/0377 behandelt wurden.

6. Er weist gem. § 26 Abs. 5 Satz 4 KrO NRW die Vertretungen der StädteRegion Aachen in den Gremien der betroffenen Beteiligungsgesellschaften an, den entsprechenden Beschlussfassungen im Sinne der Ziff. 1 dieses Beschlussvorschlags zuzustimmen. Bereits erteilte Zustimmungen werden genehmigt.

 

B) Beschlussvorschlag für den Städteregionstag:

 

Der Städteregionstag genehmigt gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW die Eilentscheidung des Städteregionsausschusses vom 05.12.2024 bezüglich der Anpassung von Gesellschaftsverträgen der weiteren Beteiligungsgesellschaften der StädteRegion Aachen an die Neufassung des § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW).

 

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Sachlage

 

Die StädteRegion Aachen unterhält im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung nach den §§ 107 ff. der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) ein diversifiziertes Beteiligungsportfolio in den Rechtsformen des privaten Rechts (im Wesentlichen Gesellschaften mit beschränkter Haftung).

 

Das am 28. Februar 2024 durch den Landtag NRW beschlossene 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (3. NKFWG NRW) hat im Wege der Änderung des
§ 108 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 GO NRW auch Auswirkungen auf das kommunale Beteiligungsportfolio.

 

Die o.a. Regelung beinhaltete als kommunale Beteiligungsvoraussetzung bisher für die kommunalen Gesellschaften eine Verpflichtung, die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften durchzuführen. Dieser Verpflichtung ist die StädteRegion Aachen im Wesentlichen durch eine entsprechende Regelung in den Gesellschaftsverträgen ihrer Beteiligungen nachgekommen.

 

Mit der Verabschiedung des 3. NKFWG NRW wird nur noch die entsprechende „Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften“ gefordert. Der aktuelle Wortlaut des
§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Gemeindeordnung (GO) NRW lautet wie folgt:

 

„Die Gemeinde darf Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen oder sich daran beteiligen, wenn bei Unternehmen und Einrichtungen in Gesellschaftsform gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft wird, soweit nicht weitergehende oder andere gesetzliche Vorschriften, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung gelten; § 286 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches ist nicht anzuwenden.“

 

Dies eröffnet die Möglichkeit der nach Größenklassen differenzierten Anwendung der Regelungen des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (HGB), soweit nicht insbesondere der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung anderslautende Regelungen vorsehen.

 

In diesem Zusammenhang wurden dem Städteregionstag bereits Änderungen zu den Gesellschaftsverträgen der kommunalen Eigengesellschaften u.a. unter der SV-Nr. 2024/0368 zur Beschlussfassung vorgelegt. Hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der Änderungen des 3. NKF-WG sowie der allgemeinen Auswirkungen dieser auf kommunale Beteiligungsgesellschaften wird vollinhaltlich auf diese SV-Nr. 2024/0368 zur Beschlussfassung des SRT am 10.10.2024 verwiesen.

 

Mit der aktuell vorliegenden Beschlussvorlage SV-Nr. 2024/0510 wird nach bzw. in Abstimmung mit den jeweils weiteren kommunalen Mitgesellschaftern die Anpassung der Gesellschaftsverträge weiterer kommunaler Beteiligungsgesellschaften zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich (mit Stand von Ende September) die Schaffung einer Ausnahmeregelung für kommunale KMU auf Ebene des HGB durch den Bundesrat empfohlen wurde. Im vorliegenden Regierungsentwurf des CSRD-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist diese derzeit noch nicht vorgesehen und führt zu dem bereits im Rahmen der SV-Nr. 2024/0368 thematisierten überschießenden Anwendungsbereich der CSRD-Richtlinie und der auch vom EU-Gesetzgeber nicht intendierten Ausweitung auf nicht-große kommunale Gesellschaften. In diesem Zusammenhang sieht Ziffer 3 des o.a. Beschlussvorschlages den optionalen Verzicht auf die bzw. die optionale Rückabwicklung der ausschließlich im Kontext des 3. NKF-WG erfolgenden Gesellschaftsvertragsänderungen vor. Diese bedarf der dokumentierten Abstimmung mit der Beteiligungsverwaltung sowie dem Konsens der Mitgesellschafter. Als theoretisch möglich wird auch eine Ausnahmeregelung auf Ebene des Kommunalwirtschaftsrechts erachtet. Angesichts der Variabilität der Entwicklungen im Umfeld der rechtlichen Verankerung der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird es verwaltungsseitig als geboten betrachtet, auch diese Eventualität beschlusstechnisch zu berücksichtigen.

 

Gegenstand der vorliegenden Beschlussfassungen sind die nachfolgenden Gesellschaften:

 

Gesellschaft

(Durchgerechnete) Beteiligungsquote

(Bereich Entsorgung)

 

AWA Entsorgung GmbH

3,13 % + ZEW

AWA Service GmbH

3,13 % + ZEW

MVA Weisweiler Verwaltungs GmbH

1,56 % + ZEW

(Bereich Verkehr)

 

E.V.A. GmbH

0,01 %

Forschungsflugplatz Würselen-Aachen GmbH

32,5 %

Better Mobility GmbH

4,99 %

(Bereich Versorgung)

 

enwor Netz GmbH

13,18 %

Stadtwerke Übach-Palenberg GmbH

3,31 %

WAG Wassergewinnungs- und aufbereitungsgesellschaft Nordeifel mbH

13,18 %

Institut für Wasser- und Abwasseranalytik GmbH

10,02 %

Solaranlage Giebelstadt II GmbH & Co. KG

13,18 %

Solaranlage Giebelstadt II Verwaltungs GmbH

13,18 %

Solarpark Ronneburg GmbH & Co. KG

7,38 %

STAWAG Solar GmbH

6,59 %

Windpark Beltheim II GmbH & Co. KG

7,90 %

Windpark Oberwesel II GmbH & Co. KG

7,78 %

Windpark Oberwesel III GmbH & Co. KG

7,78 %

(Bereich Wirtschafts- und Strukturförderung und Tourismus)

 

Camp Astrid GmbH & Co. KG

25,0 %

Camp Astrid Verwaltungs GmbH

25,0 %

Aachener Gesellschaft für Informations- und Technologietransfer mbH

16,98 %

ENERGETICON gGmbH

25,0 %

vogelsang ip gGmbH

4,29 %

Rureifel Tourismus GmbH (in Gründung)

10 %

(Bereich Wohnungswirtschaft)

 

GWG Wohnungsbaugesellschaft für die StädteRegion Aachen mbH

78,18 %

(Bereich Beschäftigung, Qualifizierung, Dienstleistung)

 

regio iT gesellschaft für informationstechnik mbH

10,08 %

cogniport Beratungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH

6,05 %

nextgov iT GmbH

4,24 %

votegroup GmbH

7,06 %

WRS Softwareentwicklung GmbH

7,06 %

 

Die vorgeschlagenen Änderungen folgen im Wesentlichen dem bereits im Rahmen der SV-Nr. 2024/0368 vorgeschlagenen städteregionalen Grundkonsens, dass insbesondere bei den verwaltungsnahen Kleinst-, kleinen und mittelgroßen Gesellschaften ein begründetes Interesse an der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses nach den handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften einschließlich einer Lageberichterstattung (ohne Nachhaltigkeitsbericht) besteht. Dies wird im Wesentlichen durch die Bezugnahme auf die Standards für mittelgroße Kapitalgesellschaften realisiert; im Einzelfall werden jedoch im Ergebnis weitestgehend gleiche, aber abweichende Formulierungen verwendet. Hintergrund sind hier die die Gesellschaft betreffende und auf der Anteilsquote basierende Federführung von kommunalen Mitgesellschaftern und die dortigen Abstimmungsprozesse.

 

Ebenso war grundsätzlich das Festhalten an dem individualisierten Ausweis von Bezügen für die StädteRegion Aachen handlungsleitend.

 

Sofern Abweichungen von diesen Grundsätzen in den Änderungsfassungen vorgesehen sind, resultieren diese aus den folgenden Erwägungen:

 

 Stellung der StädteRegion Aachen als Minderheitsgesellschafterin

 verwaltungsferne, mittelbare Gesellschaften mit lediglich marginalen Steuerungsmöglichkeiten und marginalen Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt (z.B. Projektgesellschaften im Energiesektor oder Komplementär-Gesellschaften)

 Konzernstrukturen ermöglichen handelsrechtliche Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

  

Die entsprechenden Formulierungen für die Gesellschaftsverträge der in dieser Vorlage SV-Nr. 2024/0510 genannten Gesellschaften enthält die Anlage zu SV-Nr. 2024/0510. Hinsichtlich der jeweils anzuwendenden zukünftigen handelsrechtlichen Standards ist seitens der Beteiligungsverwaltung eine Abstimmung mit den Mitgesellschaftern in den betroffenen Beteiligungsgesellschaften erfolgt. Eine Vorabstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde der Bezirksregierung Köln wird derzeit durch die Verwaltung herbeigeführt.

 

Rechtslage

 

Der Städteregionsausschuss entscheidet gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Städteregionstages unterliegen, falls eine Einberufung des Städteregionstages nicht rechtzeitig möglich ist. Die nächste Sitzung des Städteregionstages ist für den 19.12.2024 vorgesehen. Die Gesellschaftsvertragsänderung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Handelsregister. Zur rechtssicheren Abwendung der Rechtsfolgen insbesondere im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2025 ist eine wirksame Umsetzung der Gesellschaftsvertragsänderungen noch im Jahr 2024 erforderlich. Mit Bezugnahme auf das anschließend erforderliche kommunalrechtliche Anzeigeverfahren sowie die erforderliche notarielle Beurkundung von Gesellschaftsverträgen, die ebenfalls im Vorfeld der Eintragung in das Handelsregister realisiert sein müssen, erbittet die Verwaltung daher eine Eilentscheidung des Städteregionsausschusses, da die bindenden gesellschafterseitigen Entscheidungen zur zeitmäßigen Realisierung der anvisierten Änderungen vor dem 19.12.2024 getroffen werden müssen.

 

Gemäß § 26 Abs 1 KrO NRW beschließt der Städteregionstag über die Angelegenheiten des Kreises, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen oder die er sich vorbehält, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

 

§ 108 Abs. 5 Satz 1 lit. b) GO NRW bestimmt, dass kommunale Vertreter in einer Gesellschaft, an der Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % quotal beteiligt sind, einem Beschluss der Gesellschaft zu einer wesentlichen Änderung des Gesellschaftsvertrages nur nach vorheriger Entscheidung des Rates bzw. Städteregionstages zustimmen dürfen.

 

Weiterhin kann der Städteregionstag gem. § 26 Abs. 5 Satz 4 KrO NRW Weisungen beschließen, an die die Vertretungen der StädteRegion Aachen gebunden sind.

 

Wesentliche Änderungen der Gesellschaftsverträge sind gemäß § 115 Abs. 1 lit. a) GO NRW bei der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Oberste Kommunalaufsicht hat die Änderungen im Zusammenhang mit dem 3. NKFWG diesbezüglich als wesentlich eingestuft. Zur Verfahrensvereinfachung können Sammelbeschlüsse und Sammelanzeigen vorgenommen werden.

 

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Personelle Auswirkungen

 

Keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

 

Keine unmittelbaren Auswirkungen.

 

Die Kosten im Zusammenhang mit Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses bzw. des Nachhaltigkeitsberichtes stellen für die Beteiligungsgesellschaften der StädteRegion Aachen einen Aufwand dar und haben dementsprechend Einfluss auf das jeweilige Jahresergebnis. Gleiches gilt für Kosten im Zusammenhang mit Gesellschaftsvertragsänderungen.

 

Stellungnahme des A 14 – Prüfung und Beratung

 

Gegen die vorgeschlagenen Anpassungen der beigefügten Gesellschaftsverträge bestehen seitens der örtlichen Rechnungsprüfung keine Bedenken.

 

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gez.: Dr. Grüttemeier

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Anlagen

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