Beschlussvorlage - 2024/0495

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:

 

  1. Er nimmt zur Kenntnis, dass die in § 5 Satz 1 der delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen über eine Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im AVV-Verbundverkehr an die ASEAG vom 20.06.2017 geregelte Frist, bis zum 31.12.2024 über eine Anschlussregelung zu befinden, nicht mit den noch einzubeziehenden Nahverkehrsplänen korrespondiert.

 

  1. Er beschließt daher abweichend zu § 5 Satz 1 der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Aachen bis zum 31.12.2025 über eine Anschlussregelung zu befinden.

 

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Sachlage

Gemäß Sitzungsvorlagen 2015/0156 und 2015/0156-E1 hat der SRT in seiner Sitzung am 18.06.2015 den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der StädteRegion Aachen und der Stadt Aachen über eine Direktvergabe von öffentlichen Personenverkehrsdiensten im AVV-Verbundverkehr an die ASEAG beschlossen. Die Vereinbarung wurde nach entsprechender Beschlussfassung im Rat der Stadt Aachen am 20.06.2017 beiderseits gezeichnet.

 

Nach § 4 der als Anlage beigefügten Vereinbarung gilt die Vereinbarung bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2027.

 

Gemäß § 5 – Anschlussregelung dieser Vereinbarung werden die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen bis zum 31.12.2024 über eine Anschlussregelung befinden. Eine abschließende Verständigung ist aber erst mit Vorliegen der Nahverkehrspläne im kommenden Jahr und Abstimmung zur europaweiten Veröffentlichung möglich bzw. erforderlich. Daher soll der Zeitraum für die Vereinbarung einer Anschlussregelung in Abstimmung mit der Stadt Aachen gemäß Nr. 2 des Beschlussvorschlages entsprechend um ein Jahr ausgeweitet werden.

 

Rechtslage

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde unter den Vorgaben der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) geschlossen. Nach Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln als zuständiger Aufsichtsbehörde bedarf die beabsichtigte Vorgehensweise keiner erneuten Genehmigung und Bekanntmachung nach § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 GkG NRW.

 

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Personelle Auswirkungen

keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

keine

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gez.: Dr. Grüttemeier

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Anlagen

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