Beschlussvorlage - 2024/0308
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubildung der Einigungsstelle gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 10 - Zentrale Dienste
- Verfassend:
- Christian Engelen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Personal, Informationstechnik und Beteiligungen
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Vorberatung
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12.09.2024
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Vorberatung
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26.09.2024
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Erledigt
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Städteregionstag
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Entscheidung
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10.10.2024
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Beschlussvorschlag
Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:
1.) Er verständigt sich mit dem Gesamtpersonalrat dahingehend, dass
a) Frau Dr. Katharina Franck, Direktorin des Arbeitsgerichtes Aachen, zur Vorsitzenden der Einigungsstelle der StädteRegion Aachen
und
b) Herr Dr. Benedikt Hövelmann, stellvertretender Direktor des Arbeitsgerichts Aachen, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle der StädteRegion Aachen
berufen werden.
2.) Darüber hinaus ermächtigt er die Verwaltung, im Falle eines Einigungsstellenverfahrens die Beisitzenden aus den nachfolgend aufgeführten Beschäftigten gemäß § 67 Abs. 1 Satz 4 LPVG NRW zu benennen:
1) Frau Birgit Nolte, Kreisdirektorin u. Dezernentin II
2) Herr Dr. Michael Ziemons, Dezernent III
3) Herr Markus Terodde, Dezernent V
4) Frau Ellen Wirtz, Amtsleiterin des A 10
5) Herr Ralf Pütz, Amtsleiter des A 10
6) Frau Dr. Kamila Dickmeis, Stabsstellenleiterin des S 30
7) Frau Angelika Hirtz, Amtsleiterin des A 50
8) Frau Miriam Freude, Stabsstellenleiterin des S 60
9) Herr David Arzdorf, Amtsleiter des A 62
10) Herr Sebastian Heyn, Amtsleiter des A 51
Sach- und Rechtslage
Nachdem die Mitarbeitenden der Städteregionsverwaltung im Juni 2024 einen neuen Gesamtpersonalrat gewählt haben, ist es erforderlich, gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz NRW (LPVG NRW) eine neue Einigungsstelle zu bilden.
Diese besteht gemäß § 67 LPVG NRW aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, deren Stellvertreter_in sowie Beisitzer_innen.
Die Einigungsstelle wird gemäß § 67 Absatz 3 LPVG NRW in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls diese verhindert ist, deren Stellvertretung und sechs Beisitzer_innen, die auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden, tätig.
Der Gesamtpersonalrat hat sich in seiner Sitzung am 19.06.2024 dafür ausgesprochen, dass Frau Dr. Katharina Franck, Direktorin des Arbeitsgerichtes Aachen, zur Vorsitzenden und Herr Dr. Benedikt Hövelmann, stellvertretender Direktor des Arbeitsgerichts Aachen, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt werden. Frau Dr. Katharina Franck und Herr Dr. Benedikt Hövelmann, haben sich mit einer Bestellung einverstanden erklärt.
Die Verwaltung regt an, dass sich auch der Städteregionstag für die Bestellung von Frau Dr. Katharina Franck und Herr Dr. Benedikt Hövelmann ausspricht und somit die nach dem LPVG NRW erforderliche Einigung mit dem Personalrat über den Vorsitz der Einigungsstelle und der Stellvertretung erzielt wird. Die Einigung soll nach § 67 Absatz 1 Satz 3 LPVG NRW innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode erfolgen. Da der Vorschlag der Verwaltung dem Vorschlag der Personalvertretung entspricht und lediglich der Beschluss durch den Städteregionstag aufgrund der ferienbedingten Sitzungspause erst nach Ablauf der 2-Monats-Frist erfolgen kann, greifen die Regularien des § 67 Absatz 1 Satz 4 LPVG NRW nicht.
Das Verfahren zur Benennung der Beisitzer_innen verläuft wie folgt: Die Beisitzer_innen für das jeweilige Einigungsstellenverfahren werden je zur Hälfte auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung benannt. Im Falle eines Einigungsstellenverfahrens würde dies bedeuten, dass die Einigungsstelle erst nach Legitimation durch den Städteregionstag zusammentreten kann.
Aus diesem Grund wird es für zweckmäßig erachtet, wenn der Städteregionstag die Verwaltung durch Beschluss ermächtigt, im Falle eines Einigungsstellenverfahrens‚ drei Beisitzer_innen aus den im Beschlussvorschlag genannten Beschäftigten gemäß § 67 Absatz 1 Satz 5 LVPG NRW zu benennen.
Der Gesamtpersonalrat benennt seine Beisitzer_innen jeweils anlassbezogen aus dem Kreis der Personalratsmitglieder.