Beschlussvorlage - 2024/0283

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag beschließt die der Sitzungsvorlage 2024/0283 als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen Ehrenamtler.

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Sach- und Rechtslage

Im BHKG ist geregelt, dass die beruflich selbstständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Verdienstausfall haben, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht (§ 21 Abs. 3 BHKG).

 

Gemäß § 21 Abs. 4 BHKG gelten die Vorschriften für Lohnfortzahlung und Verdienstausfall auch verbindlich für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen.

 

Verdienstausfall ist die Geldsumme, die sonst innerhalb der individuell zu ermittelnden Arbeitszeit von der oder dem Selbständigen hätte erzielt werden können.

 

Unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Verdienstausfall eingetreten ist, erfolgt der Ersatz dieses Verdienstausfalls mindestens durch die Zahlung eines Regelsatzes pro Stunde (Regelstundensatz). Der Regelstundensatz wird ohne Nachweisprüfung erstattet. Für alle in § 21 Abs. 3 BHKG genannten Anlässe ist ein einheitlicher Regelstundensatz festzulegen.

 

Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten (höheren) Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird.

 

Der Regelstundensatz und ein Höchstbetrag, der beim Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf, sind durch Satzung festzulegen.

 

Der Regelstundensatz wird auf 30,00 €,

 

der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale auf 50,00 € festgesetzt.

 

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Personelle Auswirkungen

Keine.

 

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Die Höhe der Aufwendungen ist grundsätzlich abhängig davon, in welchem Umfang kostenintensive Großschadenslagen und/oder geringfügige Hilfeleistungseinsätze eintreten. Die Aufwendungen sind im Rahmen der Bewirtschaftung des Produktes auszugleichen.

 

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In Vertretung:

gez.: Nolte

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