Beschlussvorlage - 2024/0282

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:

 

1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

 

2. Vorbehaltlich der Zustimmung der anderen Vertragspartnerinnen (Stadt Aachen, Stadt Alsdorf, Stadt Eschweiler, Stadt Herzogenrath, Stadt Stolberg) wird die örV über die Durchführung von gemeinsamen Beschaffungen im Rettungsdienst beschlossen. Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, diese örV redaktionell anzupassen, wird dieser Anpassung zugestimmt, sodass es keiner erneuten Beschlussfassung bedarf.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die örV der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung zuzuleiten.

 

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Sachlage

Die StädteRegion Aachen, die Stadt Aachen, die Stadt Alsdorf, die Stadt Eschweiler, die Stadt Herzogenrath und die Stadt Stolberg haben als Trägerinnen rettungsdienstlicher Aufgaben i. S. d. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 9 des Gesetzes über den Krankentransport sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung die Aufgabe, die nach dem Bedarfsplan notwendigen Rettungsmittel sowie das erforderliche Personal bereitzuhalten und die Einsätze durchzuführen.

Durch die Schließung der örV über die Durchführung von gemeinsamen Beschaffungen im Rettungsdienst können erhebliche Synergieeffekte erzielt werden, dies sind bspw.

 

a) die Reduktion von Kosten für die Sachmittel aufgrund der Abnahme von höheren Stückzahlen und damit verbundenen möglichen Mengenrabatten,

 

b) freiwerdende Personalressourcen für andere Tätigkeiten, da eine Vertragspartnerin die Durchführung der Vergabe für die anderen Vertragspartnerinnen übernimmt,

 

c) Nutzung von vorhandenem Know-How, indem sich die jeweils zuständige Vertragspartnerin auf einzelne fachliche Bereiche konzentrieren kann und diese Expertise allen zugutekommt,

 

d) Steigerung der Qualität im Rettungsdienst durch übereinstimmende Qualitätsstandards. Eine homogene Ausstattung im Rettungsdienst ermöglicht, den Patienten im gesamten Geltungsbereich des Rettungsdienstbedarfsplans qualitativ gleichwertig bedarfsgerechte Hilfe zukommen zu lassen.

 

Als erstes Projekt soll nach Genehmigung der örV über die Durchführung von gemeinsamen Beschaffungen im Rettungsdienst die Ausschreibung der Mobilen Datenerfassung (MDE) erfolgen.

 

 

Rechtslage

Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 RettG NRW bleibt bzgl. der Zuständigkeiten im Rettungsdienst das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung unberührt.

Nach §§ 23, 24 GkG NRW können Aufgaben im Wege einer schriftlichen örV auf einen anderen kommunalen Träger übertragen werden.

 

Die örV bedarf der Genehmigung der zuständigen Bezirksregierung. Der vorliegende Entwurf wurde bereits vorab mit dem zuständigen Dezernat 31 der Bezirksregierung Köln abgestimmt und wird dieser nach Beschlussfassung zur finalen Prüfung und Genehmigung vorgelegt.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung entscheidet der Städteregionstag über Angelegenheiten der StädteRegion, die ihrer Bedeutung nach einer solchen Entscheidung bedürfen.

 

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Personelle Auswirkungen

Keine.

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Keine.

 

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In Vertretung:

gez.: Nolte

 

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Anlagen

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