Beschlussvorlage - 2024/0381

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

 

A) Beschlussvorschlag für den Städteregionsausschuss:

Der Städteregionsausschuss stellt im Wege einer Eilentscheidung gem. § 50 Abs. 3 S. 1 KrO NRW i.V.m. § 53 Abs. 1 KrO i.V.m. § 116 ff GO NRW               fest, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2023 vorliegen.

Weiter stimmt der Städteregionsausschuss zu, dass von der größenabhängigen Befreiung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2023               Gebrauch gemacht wird und beauftragt die Verwaltung, einen               Beteiligungsbericht für das Jahr 2023 gem. § 117 GO NRW zu erstellen.

 

B) Beschlussvorschlag für den Städteregionstag:

Der Städteregionstag genehmigt gem. § 50 Abs. 3 S. 3 KrO NRW die Eilentscheidung des Städteregionsausschusses vom 26.09.2024 bezüglich               der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der               Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2023 vorliegen.

Weiter genehmigt der Städteregionstag, dass von der größenabhängigen Befreiung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2023 Gebrauch gemacht wird und genehmigt die Beauftragung der Verwaltung, einen Beteiligungsbericht für das Jahr 2023 gem. § 117 GO NRW zu erstellen.

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Sach- und Rechtslage

Im Zuge des Inkrafttretens des zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (2. NKFWG) wurde in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) der § 116 a GO NRW eingefügt. Dieser regelt die Möglichkeit einer Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses.

Der Städteregionstag kann bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres entscheiden, ob auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet werden kann. Entsprechende Beschlüsse wurden bereits für die Jahre 2019 bis 2022 vom Städteregionstag gefasst.

 

Voraussetzung für den Verzicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses ist, dass am Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der drei nachstehend aufgeführten Merkmale zutreffen:

  1. Die Bilanzsummen der StädteRegion Aachen und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 €.
  2. Die zuzurechnenden Erträge der einzubeziehenden Tochterunternehmen machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der StädteRegion Aachen aus.
  3. Die Bilanzsumme der einzubeziehenden Tochterunternehmen machen weniger als 50 % der Bilanzsumme der StädteRegion Aachen aus.

 

Mit der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses wurde der Konsolidierungskreis festgelegt. Die einzelnen Gesellschaften, an denen die StädteRegion Aachen beteiligt ist, wurden den Bereichen Vollkonsolidierung, at-equity Gesellschaften und Gesellschaften, die lediglich mit dem Wert des anteiligen Eigenkapitals angesetzt werden, zugeordnet.

Dieser Kreis wird jährlich kontrolliert und bei Veränderungen angepasst. Darüber hinaus werden die Jahresabschlüsse der einzelnen Gesellschaften in die Bewertung einbezogen. Die Vermögenslage der Gesellschaften in Form der Bilanzsumme und die Ertragslage in Form von ordentlichen Erträgen/Umsatzerlösen dienen zur Ermittlung von Kennzahlen. Diese dienen zur Ermittlung der Einstufungskriterien von Gesellschaften mit untergeordneter Bedeutung und zur Ermittlung der Befreiungskriterien bei den einzubeziehenden Tochtergesellschaften.

 

Gesellschaften im Rahmen der Vollkonsolidierung und des at-equity-Verfahrens können als unwesentlich betrachtet werden, wenn zwei festgelegte Kennzahlen jeweils 2 Prozent nicht übersteigen.

Kennzahl 1 (Vermögenslage): das Bilanzvermögen des Aufgabenträgers in Bezug zum Bilanzvermögen der StädteRegion Aachen;

Kennzahl 2 (Ertragslage): die Summe der ordentlichen Erträge/Umsatzerlöse des Aufgabenträgers in Bezug der ordentlichen Erträge der StädteRegion Aachen.

 

In der Summe dürfen jedoch alle Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung in jeder Kennzahl 5 Prozent der Summe nicht überschreiten.

 

Bei der Prüfung des Gesamtabschlusses 2023 ist aufgefallen, dass bei einem unveränderten Stand der Gesellschaften mit untergeordneter Bedeutung die Kennzahl der Ertragslage insgesamt 5,1 Prozent aufweist und die Wertgrenze von 5 Prozent überschreitet. Der Konsolidierungsbereich muss entsprechend angepasst werden, da es nach aktuellem Stand eine zu hohe Gewichtung der Gesellschaften von untergeordneter Bedeutung gibt, welche eine Neujustierung erforderlich macht.

 

Der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund (AVV) wurde bislang als Gesellschaft mit einer Befreiung wegen untergeordneter Bedeutung geführt. Beide Kennzahlen übersteigen nicht die Grenze von jeweils 2 Prozent. Aufgrund der Überschreitung der Kennzahl der Ertragslage, bezogen auf alle Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung von 5 Prozent, wird der AVV zukünftig als at-equity-Gesellschaft in den Konsolidierungskreis aufgenommen. Dadurch verringert sich die Summe der Gesellschaften/Aufgabenträger mit untergeordneter Bedeutung im Bereich der Ertragslage auf 4,3 Prozent. Die Kennzahl der Vermögenslage verringert sich mit der Aufnahme des AVV in den Konsolidierungskreises von 4,998 Prozent auf 4,2 Prozent.

 

Da es sich beim AVV um eine at-equity-Gesellschaft handelt, wird der Vollkonsolidierungskreis nicht verändert.

 

Weiterhin werden folgende Gesellschaften vollkonsolidiert:

- Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft GmbH

- enwor – energie und wasser vor ort GmbH

- Wirtschaftsförderungsgesellschaft der StädteRegion Aachen mbH

- Senioren- und Betreuungszentrum Eschweiler

- Bildungszentrum für Pflege und Gesundheit gGmbH

 

Durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (gpa NRW) wurde ein sogenanntes Prüfungstool entwickelt, dessen sich zur Ermittlung der Befreiungsvoraussetzungen bedient wurde. Als Ergebnis der Auswertung (Anlage 1) ist festzuhalten, dass die Ziffern 1 bis 3 erfüllt sind und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2023 erfüllt sind.

 

Die Beifügung der Anlage 1 wird auf den nicht-öffentlichen Bereich eingeschränkt. Die Datenerfassung basiert teilweise auf vorläufigen Ergebnissen der Gesellschaften, die noch nicht für den öffentlichen Bereich freigegeben sind.

 

Sofern von der größenabhängigen Befreiung von der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch gemacht wird, ist ein Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu erstellen.

 

Die Prüfung zur Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses ist jedes Jahr erneut vorzunehmen und bedarf in jedem Jahr eines Beschlusses des Städteregionstages.

 

Der Städteregionsausschuss entscheidet gem. § 50 Abs. 3 KrO NRW in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Städteregionstages unterliegen, falls eine Einberufung des Städteregionstages nicht rechtzeitig möglich ist. Die nächste Sitzung des Städteregionstages ist für den 10.10.2024 vorgesehen. Gem. § 116a Abs. 2 GO NRW muss jedoch der Städteregionstag bis zum 30.09.2024 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses festgestellt haben. Die Verwaltung erbittet daher eine Eilentscheidung durch den Städteregionsausschuss, damit von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaften liegen teilweise auch im dritten Quartal nur mit vorläufigen Werten vor. Die Ausnutzung des möglichen Zeitrahmens stellt daher eine optimierte Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar.  

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gez.: Dr. Grüttemeier

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