Beschlussvorlage - 2024/0306

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, bei positiver Rückmeldung der Kommunen Fördermittel im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (Fassung vom 30.04.2024) – zu beantragen.

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Sachlage

Im Rahmen des sogenannten „Graue Flecken“ Programms (Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabitrichtlinie 2.0)) werden Adressen förderfähig, welche bislang nicht mit mehr als 400mbit/s im Download oder mindestens 200mbit/s symmetrisch versorgt sind, bzw. welche nicht im Bereich mehrerer NGA-Netze liegen. Faktisch sind damit alle Adressen gemeint, die noch nicht gigabitfähig – also per Glasfaser oder HFC-Kabelnetzen – versorgt sind.

 

Zur Identifizierung und Vorbereitung eines Förderantrages hat die StädteRegion Aachen Fördermittel für Beratungsleistungen bewilligt bekommen und in Anspruch genommen. Hierfür hat die StädteRegion seinerzeit Aufgabenüberträge der sechs Kommunen Alsdorf, Baesweiler, Herzogenrath, Roetgen, Simmerath und Würselen erhalten.

Da die Beratung den gesamten Antragsprozess bis zum Beginn der baulichen Umsetzung betrifft, läuft diese nach Antragsstellung bzw. Bewilligung eines Infrastrukturantrages weiter.

 

Mit Unterstützung des Beraters wurde im Zeitraum Mai bis Juli 2024 ein Markterkundungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Telekommunikationsunternehmen Gelegenheit gehabt, adressgenaue Versorgungsmeldungen im IST-Zustand und Ihre Planung für die nächsten sieben Jahre einzureichen. Es gingen im Laufe des Verfahrens Meldungen der in der Region aktiven oder aktiv werdenden TKU ein. 

 

Ein erstes Markterkundungsverfahren führte das Fachamt bereits zwischen November 2023 und Januar 2024 durch. Dieses verlor durch die unerwartete Umgestaltung der Förderrichtlinie seitens des Bundes im April 2024 seine Gültigkeit und musste daher im genannten Zeitraum wiederholt werden. Die Ergebnisse des ersten MEV wurden, neben anderen Datenquellen (siehe Glasfaseratlas SV-NR.: 2024/0305), zur Plausibilisierung der neuen Meldungen herangezogen.

 

Aufgrund der bekannten Ausbaupläne und Versorgungslücken wurden sowohl im Herbst 2023, als auch zwischen Januar und Mai 2024 sogenannte Branchendialoge durchgeführt, welche gemäß der Förderrichtlinie obligatorisch sind. Im Nachgang des Verfahrens konnte so bspw. ein weiterer Eigenausbau initiiert werden.

 

Nach Prüfung und Validierung der Meldungen fand darüber hinaus auch eine Prüfung der folglich förderfähigen Adressen auf deren Nutzungsart statt. Dies geschah vor dem Hintergrund der hohen erwarteten Kosten und Eigenanteile und des damit verbundenen Ziels des effektiven und sinnvollen Einsatzes von Steuergeldern. So wurden bspw. Adressen, welche lediglich als Scheunen, Hütten, Schuppen etc. gekennzeichnet sind, sowie solche, welche seit vielen Jahren leer stehen oder Ruinen sind, aus der Betrachtung herausgenommen.

 

Somit kam es zu folgendem Ergebnis für einen potenziellen Förderantrag:

Kommune

Förderfähige Adressen

Geschätzte maximale Kosten

Alsdorf

93

bis zu 1,8 Mio €

Baesweiler

25

bis zu 2,4 Mio €

Herzogenrath

43

bis zu 3,4 Mio €

Roetgen

67

bis zu 3,4 Mio €

Simmerath

367

bis zu 13,9 Mio €

Würselen

148

bis zu 4,6 Mio €

Gesamt

743

bis zu 29,5 Mio €

Die enorme Spannbreite der möglichen Kosten ergibt sich durch den zurzeit sehr dynamischen Markt sowohl im Telekommunikations- als auch insbesondere im Tiefbausegment. In diesem Fall kosten wenige Adressen überproportional viel, da sie teilweise weit auseinander liegen und auch von bestehenden Netzen weit entfernt sind. Darüber hinaus kann bei dieser ersten Kostenschätzung nicht konkret beziffert werden, welche Einsparungen durch eine Mitnutzung bestehender Infrastrukturen möglich sind. In einem Vergabeverfahren wäre im schlechtesten Fall davon auszugehen, dass ein neuer Teilnehmer ein vollständig neues Netz errichten muss. Auf dieser Annahme basiert die dargestellte maximale Kostenschätzung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Bietende auf einem Bestandsnetz aufbauen können und daher die Kosten deutlich geringer ausfallen.

Eine realistische Einschätzung der leistbaren Eigenanteile wird derzeit mit den Kommunen vorgenommen. Während die Kommunen selbst eine Einschätzung über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und ihre Bereitschaft zur Investition in diese Adressen eruieren müssen, prüfen das Fachamt und der Berater die daraus entstehenden Rahmenbedingungen auf die reelle Umsetzbarkeit eines Förderantrages. Sofern die Rückmeldungen der Kommunen nicht realistisch mit einer Kalkulation der förderfähigen Adressen übereingebracht werden können, muss von einer Förderantragstellung abgesehen werden.

Zwar sollen in einem möglichen Vergabeverfahren nach Förderzusage Angebotshöchstgrenzen zur Einhaltung der möglichen Eigenanteile berücksichtigt werden, jedoch ist eine Förderantragsstellung nur mit realistischen Zahlen sinnvoll. Daher kann es dazu kommen, dass bis zum Stichtag am 30.09. und der endgültigen Antragsstellung noch Kommunen aus dem Verfahren ausscheren.

 

Aufgrund der neu eingeführten Bewertungssystematik in Form eines Punkterankings der Förderanträge in Zusammenhang mit den gedeckelten Landesbudgets seitens des Bundes, wird jeder Rückzug einer Kommune eine Verschlechterung des Scorings des städteregionalen Förderantrages bedeuten,  die Chancen auf eine Bewilligung verschlechtern und vermutlich auch zu einer Absage führen. Infolge dessen kann es dazu kommen, dass in einzelnen oder in allen Kommunen die förderfähigen Adressen vorerst keinen Ausbau erfahren werden.

 

Neben den genannten Bedingungen kommt erschwerend hinzu, dass das BMDV Ende Juli 2024 – mitten im laufenden Aufruf – mitgeteilt hat, die Förderung des Bundes auf zwei Mrd. Euro zu reduzieren. Damit sinkt das Budget für NRW auf 270 Mio. Euro, also um fast die Hälfte. Im Jahr 2025 soll diese Summe noch einmal halbiert werden. Darüber hinaus hat das Land NRW die Eigenanteile der Kommunen auf 10 Prozent (HSK Kommunen) bzw. 20 Prozent erhöht.

Daher ist das Ziel des Fachamtes für den aktuellen Aufruf zum 30.09. möglichst viele der beteiligten Kommunen in einem erfolgreichen Förderantrag unterzubringen um anschließend die weiteren Verfahren einleiten zu können.

 

Über die Ergebnisse der Gespräche und den Stand des Förderantrages wird in der nächsten Ausschusssitzung berichtet. 

 

Rechtslage

Es handelt sich um eine freiwillige Aufgabe.

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Personelle Auswirkungen

Keine.

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Die Einleitung eines Antragsverfahrens im „Graue Flecken Programm“ würde im weiteren Verlauf der Antragsstellung zur Einplanung ähnlicher Sachkosten wie im „Weiße Flecken Programm“ für die Folgejahre ab ca. 2027 führen. Hierzu würde das Produkt 15.01.01., Teilprodukt 990100, A/544027 herangezogen.

Die StädteRegion trägt keinen Eigenanteil. Über den städteregionalen Haushalt werden die Projektabrechnungen und Mittelabrufe vorgenommen. Folglich werden die Sachkosten im genannten Sachkonto durch entsprechend einzuplanende Einnahmen in den Sachkonten E/41401 (Anteil Bund), E/414100 (Anteil Land) und E/448200 (Anteil Kommunen) vollständig gedeckt.

Je nach Ausgang des Bewilligungsverfahrens werden die konkreten Zahlen mittelfristig in die Haushaltsplanungen des Fachamtes aufgenommen und in der nächsten Ausschusssitzung mitgeteilt.

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Im Auftrag:

gez.: Terodde

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