Mitteilungsvorlage - 2024/0371

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Beratungsfolge

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Sachlage

Im Budget des Amtes für Soziales und Senioren werden insbesondere die Aufwendungen für die Leistungsansprüche nach

 

  • dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende),
  • dem 2. Teil des SGB IX (Eingliederungshilfe),
  • dem SGB XII (Sozialhilfe),
  • § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (Leistungen für Bildung und Teilhabe)

veranschlagt und bewirtschaftet.

 

Die Leistungen sind in den letzten Jahren regelmäßig gestiegen und auch für das Jahr 2024 wurde eine weitere Steigerung eingeplant. Dennoch zeichnet sich ab, dass der Budgetansatz für 2024 deutlich überschritten wird und für 2025 eine weitere Erhöhung der Ansätze eingeplant werden muss.

 

Im Sinne einer frühzeitigen Information des Fachausschusses werden diese Entwicklungen mitgeteilt, ohne dass eine detaillierte Abstimmung mit dem Finanzbereich bereits erfolgt ist. Für die voraussichtlich eintretenden erheblichen überplanmäßigen Aufwendungen plant die Verwaltung, die erforderliche Zustimmung des Städteregionstages in seiner Sitzung am 10.10.2024 mittels einer gesonderten Vorlage einzuholen. In dieser Sitzung wird die Verwaltung ebenfalls die Prognosen aus dem derzeit in Erstellung befindlichen II. Budgetbericht 2024 (Abgabetermin 30.08.2024) und damit die Wirkungen für den Gesamthaushalt darstellen. Gleichfalls beabsichtigt die Verwaltung, zu dieser Sitzung den Entwurf des Jahresabschlusses und damit das Ergebnis des Jahres 2023 (vor Prüfung) vorzulegen.

 

Die eingetretenen finanziellen Effekte haben verschiedene Ursachen:

 

  • Die Regelbedarfe im SGB II und SGB XII wurden in den letzten beiden Jahren erheblich erhöht; die Steigerung zwischen 2022 und 2024 betrug mehr als 25% (Regelbedarfsstufe 1 von 449 € über 502 € auf 563 €) und lag damit weit über den bis dahin üblichen Anpassungen. Hierdurch erhöhen sich die Leistungsansprüche zum Lebensunterhalt im SGB II und SGB XII.

Dass die Regelbedarfe nach der Erhöhung zum 01.01.2023 (Bürgergeld-Gesetz) zum 01.01.2024 nochmals in erheblichem Umfang angehoben wurden, war bei Aufstellung des Haushalts 2024 weder bekannt noch absehbar.

 

  • Die Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum haben sich erhöht, da auch das Mietniveau in der StädteRegion gestiegen ist und für Leistungsempfänger Wohnraum unterhalb der Angemessenheitsgrenze in ausreichendem Umfang verfügbar sein muss. Auch hierdurch erhöhen sich die Leistungsansprüche.

 

  • Eine Vielzahl von Personen (insbes. Ukraine-Flüchtlinge) sind vom Asylbewerberleistungsgesetz ins SGB II/SGB XII gewechselt und erhalten nach diesen Rechtsgrundlagen Leistungen zum Lebensunterhalt.

Hierdurch ergab sich eine Kostenverlagerung von den Kommunen auf die StädteRegion.

 

  • Personen, die ins SGB XII überführt wurden, waren regelmäßig nicht kranken- und pflegeversichert, so dass die Fallzahlen in der Krankenhilfe und der ambulanten Hilfe zur Pflege gestiegen sind. In der Krankenhilfe werden aktuell die entstandenen Aufwendungen des Jahres 2023 durch die Krankenkassen abgerechnet. Hier wird sich voraussichtlich für 2024 ein Mehraufwand von rd. 2 Mio. € ergeben. In der Hilfe zur Pflege erhalten zusätzlich rd. 80 Personen Leistungen mit einem monatlichen Kostenaufwand von rd. 60.000 €.

 

  • In der stationären Hilfe zur Pflege besteht seit 01.09.2022 für die Einrichtungen die Verpflichtung, Pflegepersonal tariflich zu entlohnen (Pflegereform 2021). Seitens der kommunalen Spitzenverbände und des Landschaftsverbands Rheinland wurden daher erhebliche Kostensteigerungen ab September 2022 prognostiziert. Entgegen dieser Erwartungen sind finanzielle Auswirkungen der Gesetzesänderung in der StädteRegion Aachen in den Jahren 2022 und 2023 nicht eingetreten. Plausibel erklärt werden konnte dieser Umstand mit der Annahme, dass der überwiegende Anteil der städteregionalen Einrichtungen bereits in der Vergangenheit tariflich entlohnt hat.

 

Daher wurde der Haushaltsansatz 2024 im Mai 2023 auf der Basis des damaligen Budgetstandes unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen geplant. Im laufenden Jahr wurden zwischen den Pflegeeinrichtungen und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) diverse neue Vergütungsvereinbarungen mit erheblich höheren Vergütungssätzen geschlossen. In über 70 Ein­rich­tungen liegt die Erhöhung des Tagessatzes bei über 10 €, in einzelnen Fällen bei mehr als 30 € pro Tag. Allein für diese rd. 70 Einrichtungen beläuft sich der monatliche Mehraufwand für gestiegene Leistungsansprüche auf rd. 550.000 €. Bei Aufstellung des Haushalts 2024 war nicht absehbar, dass sich die Vergütungssätze in einem derartigen Umfang verändern würden, beim LVR war dies ebenfalls nicht erkennbar.

 

  • Im Bereich der Eingliederungshilfe steigt die Anzahl der Kinder, die eine Schulbegleitung benötigen. Gleichzeitig machen die Anbieter höhere Kosten, insbes. höhere Personalkosten, geltend und verlangen höhere Vergü­tungs­sätze.

 

 

  • Durch die Wohngeldreform zum 01.01.2023 hat sich die Zahl der Wohngeldberechtigten deutlich erhöht; im Gesetzentwurf wurde von einer Verdreifachung ausgegangen. Da für Kinder in Wohngeldbezug ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b Bundeskindergeldgesetz besteht, erhöhen sich diese Leistungsaufwendungen. Aus diesem Grund wurde im Haushalt 2024 eine entsprechende Anpassung des Ansatzes berücksichtigt (Ergebnis 2022: rd. 2,1 Mio. €, Ansatz 2024: 3,5 Mio. €). Aktuell ist davon auszugehen, dass dieser Ansatz nicht ausreicht und sich Mehraufwendungen von 0,5 Mio. € ergeben. Da die Bundesbeteiligung an diesen Aufwendungen mit einer Verzögerung von einem Jahr angepasst wird, ergibt sich in 2024 voraussichtlich ein Defizit in dieser Höhe.

Die aufgeführten Gründe führen jeweils zu Mehraufwendungen, denen z. T. höhere Erstattungen und Kostenbeteiligungen gegenüberstehen. Im Ergebnis wird sich die Verschlechterung im Budget des Amtes für Soziales und Senioren in 2024 auf voraussichtlich 13,5 Mio. € belaufen. Einzelheiten zu den betroffenen Haushaltspositionen sind der Anlage 1 zu entnehmen. Die hier festzustellenden Kostensteigerungen, hervorgerufen durch höhere Leistungen im Einzelfall, eine steigende Anzahl von Leistungsberechtigten sowie höhere Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen, liegen auch bundesweit vor.

 

Wie dem als Anlage 2 beigefügten Rundschreiben des Landkreistags NRW zu entnehmen ist, sind nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes die Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII in Deutschland von 2022 nach 2023 um 18% gestiegen.

 

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

 

Im Auftrag:

gez. Dr. Ziemons

 

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Anlagen

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