Dringlichkeitsentscheidung - 2024/0126

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

  1. Beschlussvorschlag für eine Dringlichkeitsentscheidung

Die unterzeichnenden Personen beschließen im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW unabweisbare erhebliche außerplanmäßige Auszahlungen im Produkt 06.03.01 „Kindertagesbetreuung in Einrichtungen der StädteRegion und freier Träger sowie Kindertagespflege (diff. RU)“ bei Investitionsnummer I51KIG718.2, Kostenstelle 551722 „Containerlösung KiTa Simmerath“, Sachkonto 031201 bis zur Höhe von 500.000 €.

 

Aachen, den 28.03.2024

 

gez. Dr. Grüttemeier gez. Thönnissen gez. Köster

(Städteregionsrat)  (Mitglied des (Mitglied des

    Städteregions- Städteregions-

    ausschusses) ausschusses)

 

gez. Nacken   gez. Helg  gez. Fink

(Mitglied des   (Mitglied des (Mitglied des

Städteregions-  Städteregions- Städteregions-

ausschusses)  ausschusses) ausschusses)  

  

  1. Beschlussvorschlag für den Städteregionstag

Der Städteregionstag genehmigt gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW die Dringlichkeitsentscheidung vom 28.03.2024 betreffend die Zustimmung zu den unabweisbaren erheblichen außerplanmäßigen Auszahlungen im Produkt 06.03.01 „Kindertagesbetreuung in Einrichtungen der StädteRegion und freier Träger sowie Kindertagespflege (diff. RU)“ bei Investitionsnummer I51KIG718.2, Kostenstelle 551722 „Containerlösung KiTa Simmerath“, Sachkonto 031201 bis zur Höhe von 500.000 €

Reduzieren

Sachlage

Der Städteregionstag hat in seiner Sitzung am 08.12.2022 beschlossen, ein Modulgebäude für eine viergruppige Kindertageseinrichtung auf dem Gelände des Berufskollegs Simmerath-Stolberg, Standort Simmerath zu errichten (vgl. Sitzungsvorlagen-Nr. 2022/0424).

 

In seiner Sitzung am 30.03.2023 hat der Städteregionstag gemäß § 83 Abs. 2 GO NRW i.v.m § 53 Abs. 1 KrO NRW sowie § 7 der Haushaltssatzung der StädteRegion Aachen unabweisbaren erheblichen überplanmäßigen Auszahlungen in Höhe von 3,55 Mio. € brutto zur Errichtung einer Kindertageseinrichtung in Modulbauweise zugestimmt (vgl. Sitzungsvorlagen-Nr. 2023/0134).

     

Das Gebäude wurde im Jahr 2023 in Modulbauweise innerhalb kürzester Zeit errichtet. Im Rahmen der Erstellung der Genehmigungsplanung wurde beschlossen, das Gebäude nicht nur temporär zu nutzen, sondern eine dauerhafte Nutzung als KiTa zu beantragen. Die Anpassung an etwaige Anforderungen und die damit verbundenen Planänderungen führten zu einer Verlängerung der Genehmigungsphase und verschob den Bauzeitenplan in Gänze. Dadurch konnten die umfangreichen Anpassungen an das Grundstücksgelände (Topographie, Wasserundurchlässigkeit und Anpassung an den Bestand) sowie die Arbeiten an den Außenanlagen (Garten- und Landschaftsbau, Wege und Umzäunung, Errichtung von Außenspielgeräten usw.) aus witterungsbedingten Gründen nicht mehr im Jahr 2023 abgeschlossen werden. Dies wurde erst im Dezember 2023 endgültig festgestellt. Die Außenanlagen sind zur fristgerechten Inbetriebnahme (siehe unten) zwingend herzurichten, da ohne diese die Fluchtwege nicht nutzbar sind und eine Bauabnahme nicht erfolgen kann.

Es wurde irrtümlich davon ausgegangen, dass eine Ermächtigungsübertragung der in 2023 überplanmäßig bereitgestellten Mittel in das Haushaltsjahr 2024 möglich sei. Kurzfristig hat sich herausgestellt, dass dies aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht umsetzbar ist. Deshalb war eine Beteiligung des Städteregionstages in seiner Sitzung am 14.03.2024 nicht mehr möglich.

 

Zur Fortführung der Arbeiten und zum Abschluss der Investitionsmaßnahme ist über die benötigten Mittel für die noch offenen Arbeiten im Haushaltsjahr 2024 daher erneut zu beschließen.

 

Die besondere Dringlichkeit und Unabweisbarkeit ergibt sich aus der Notwendigkeit, die KiTa vor Beginn des Kindergartenjahres 2024/25 am 01.08.2024 fertigzustellen und in Betrieb zu nehmen. Ohne diese KiTa kann für 35 Kinder der Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung nach § 24 SGB VIII nicht erfüllt werden. Die StädteRegion könnte dadurch schadensersatzpflichtig aus Amtshaftung (Art. 34 Grundgesetz) werden. Hinzu kommt, dass Haushaltsmittel des Landes für erwartete Landeszuweisungen sicher nur in 2024 bereitstehen. Bei einer verspäteten Inbetriebnahme der KiTa wäre die Landeszuweisung der Höhe und/ oder dem Grunde nach gefährdet.

 

Rechtslage

Nach § 83 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 53 Abs. 1 KrO NRW ist bei erheblichen außerplanmäßigen Auszahlungen die vorherige Zustimmung des Städteregionstages einzuholen. Laut § 7 Nr. 1 der Haushaltssatzung 2024 der StädteRegion Aachen gelten außerplanmäßige Auszahlungen als erheblich, wenn sie im Einzelfall den jeweiligen Haushaltsansatz um 250.000 € übersteigen.

 

Die nächste Sitzung des Städteregionsausschusses ist für den 23.05.2024 und die des Städteregionstages für den 27.06.2024 terminiert. Würden die noch ausstehenden Arbeiten erst nach den beiden o.a. Sitzungen beauftragt, wäre der enge Zeitplan für die Fertigstellung der Außenanlagen nicht einzuhalten.

 

Die Verwaltung bittet daher, die dargestellte Entscheidung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung herbeizuführen, welche dem Städteregionstag in dessen nächster Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist.

 

Wie die erforderliche Deckung der außerplanmäßigen Auszahlungen vorgesehen ist, ist nachfolgend unter „Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen“ ausgeführt.

Reduzieren

Personelle Auswirkungen

Keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Die Deckung der außerplanmäßigen Auszahlungen ist vorgesehen aus:

 

Produkt 06.03.01 „Kindertagesbetreuung in Einrichtungen der StädteRegion und freier Träger sowie Kindertagespflege (diff. RU)“

Investitionsnummer I51KIG708.2, Kostenstelle 551708 „Neubau Meisenbruch“

 

Aufgrund der jetzt dauerhaften Nutzbarkeit der KiTa auf dem Gelände des Berufskollegs wird die für den gleichen Einzugsbereich vorgesehene KiTa Meisenbruch gegebenenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt benötigt, so dass die dafür vorgesehenen Haushaltsmittel im Haushaltsjahr 2024 zur Deckung verwendet werden können.

Reduzieren

Im Auftrag:

gez.: Terodde

Loading...