Beschlussvorlage - 2024/0242

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionstag beauftragt die Verwaltung, bei der Bezirksregierung Köln – wie von dieser aktuell erbeten - die Genehmigung für den bestehenden Teilstandort der Kleebach-Schule der StädteRegion Aachen in Aachen-Eilendorf, Von-Coels-Straße 162, einzuholen.

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Sachlage

Die Kleebach-Schule der StädteRegion Aachen, Förderschule mit dem Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“, beschult derzeit ca. 270 Schüler_innen aus dem Gebiet der Stadt Aachen mit dem entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkt.

 

Soweit hier bekannt ist, werden bereits seit dem Jahre 1989 die Schüler_innen aufgrund der Größe der Schule in zwei räumlich getrennten Gebäuden/Standorten beschult:

 

  • Die Beschulung der Unterstufe findet im Gebäude Von-Coels-Straße 162 (Teilstandort) und
  • die Beschulung der Mittel-, Ober- und Berufspraxisstufe erfolgt in der Lindenstraße 91 (Hauptstandort), jeweils in Aachen-Eilendorf.

 

Der Teilstandort befindet sich dabei in ca. 700 m (Straßen-)Entfernung zum Hauptstandort.

 

Mit Schreiben der Bezirksregierung Köln vom 28.02.2024 teilt diese mit, dass im Rahmen einer Überprüfung anhand der Amtlichen Schuldaten festgestellt wurde, dass zum Teilstandort Von-Coels-Straße 162 dort keine Unterlagen dazu vorliegen, ob dieser Teilstandort in der Vergangenheit genehmigt wurde. Die StädteRegion wurde gebeten, dies zu prüfen und ggf. zur (nachträglichen) Genehmigung dieses Teilstandortes einen entsprechenden Antrag nach § 81 (3) Schulgesetz NRW zu stellen.

Der Verwaltung liegen keine Unterlagen vor, die abschließend Auskunft darüber geben, ob bei der Errichtung des Teilstandortes eine entsprechende Genehmigung erfolgte. Zum damaligen Zeitpunkt war die Stadt Aachen Schulträger der Kleebach-Schule; die Schulträgerschaft wechselte erst mit der Gründung der StädteRegion zum 21.10.2009 zur StädteRegion Aachen.

 

Der Teilstandort ist etabliert und seine Existenz wird aufgrund der in den letzten Jahren und auch in absehbarer Zukunft weiter stark steigenden Zahl an Schüler_innen benötigt. Somit soll nunmehr, entsprechend der Bitte der Bezirksregierung Köln, der notwendige Antrag gestellt werden, damit die offizielle schulrechtliche Genehmigung dafür – sollte diese in der Vergangenheit gegenüber der Stadt Aachen nicht erteilt worden sein - nachträglich erteilt werden kann.

 

Rechtslage

Nach § 83 (6) Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) können Schulen in begründeten Fällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Ergänzend müssen an diesen Teilstandorten nach § 1 (2) i.V.m. § 1 (1) Nr. 6 der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) mindestens 25 Schüler_innen beschult werden. Im Falle der Kleebach-Schule besuchen die Unterstufe und somit den Teilstandort derzeit 80 Schüler_innen.

 

Über die Errichtung von Teilstandorten entscheidet nach § 81 (2) SchulG der Schulträger. Entsprechendes gilt analog für den Beschluss zur Antragstellung für die nachträgliche Genehmigung. Dieser Beschluss ist nach § 81 (3) SchulG durch die obere Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.

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Personelle Auswirkungen

Keine.

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Keine.

 

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Im Auftrag:

gez.: Terodde

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