Beschlussvorlage - 2024/0245

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionsausschuss beschließt die inhaltlichen und formalen An­pas­sun­gen der Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für sozialraumbezogene Projekte im Rahmen der Sozialplanung in der als Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 2024/0245 beigefügten Form.

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Sachlage

In der Sitzung vom 19.06.2020 hat der Städteregionstag die Richtlinie der Städ­te­Region Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für sozialraumbe­zo­gene Pro­jekte im Rahmen der Sozialplanung beschlossen (Sitzungsvorlage Nr. 2020/0379). 

Mit Bezug zum 2022 fortgeschriebenen Sozialraummonitoring (Sitzungsvorlage Nr. 2022/0105) stellt die Richtlinie ein Steuerungsinstrument für die mit städte­re­gionalen Mitteln geförderte Durchführung von Vorhaben und Projekten im Rah­men der Sozialplanung dar. Sie schafft Transparenz hinsichtlich der Vor­aus­set­zun­gen, der Inhalte und des Rahmens der Förderung und dient zugleich der Ver­mei­dung möglicher Doppelförderungen.

Die Förderrichtlinie adressiert insbesondere kleinere lokale Initiativen und Per­so­nen, welche sich im Sozialraum engagieren und dort zur Verbesserung der Le­bens­lagen, der Teilhabe und der sozialen Infrastruktur beitragen.

Die im Rahmen der Fortschreibung des Sozialraummonitorings 2022 iden­ti­fi­zier­ten Gestaltungsbedarfe in den verschiedenen Sozialräumen bilden hierfür den Re­ferenzrahmen.  

Die bisherigen Erfahrungen mit der Richtlinie, sowie ein ab 2025 ver­än­der­ter zeitlicher Ablauf zur Verabschiedung und Genehmigung des Haushaltes sind An­lass der inhaltlich und formal textlichen Anpassungen der bisherigen Richtlinie. Ziel ist es, das Antragsverfahren zu vereinfachen und eine schnellere und ein­fa­che­re Abwicklung für die Antragstellenden zu ermöglichen.

 

Nachstehend werden die wesentlichen Anpassungen näher ausgeführt:

 

1.  Bei der Förderung handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe, die erst mit Ein­tritt der Rechtskraft des Haushaltes (voraussichtlich künftig Mitte/ Ende  des 2. Quartals eines Kalenderjahres) bewilligt werden kann. Eine Kon­zen­tra­tion der Umsetzung von Vorhaben ausschließlich in der 2. Jahreshälfte, wie auch der Abschluss der Projekte innerhalb von max. sieben Monaten bis Jah­res­ende, steht häufig im Widerspruch zu den auf längere Zeiträume aus­ge­rich­teten Projektinhalten und/ oder anderen vorgegebenen Zeitfenstern für die Umsetzung. Die Mehrzahl der bisherigen Förderungen sind sich im zeit­li­chen Verlauf entwickelnde bzw. über einen längeren Zeitraum kontinuierlich er­folgende Aktivitäten, die in Kooperation mit weiteren Akteur_innen um­ge­setzt werden.

 

Um den haushalterischen, wie auch projektspezifischen Sachverhalten glei­cher­maßen Rechnung zu tragen, wird künftig die Antragstellung, Bewilligung so­wie Umsetzung durch festgesetzte Fristen nach nachstehendem Schema ge­steuert. Dieses ermöglicht zugleich eine systematische und strukturierte Ein­ordnung aller Anträge. Die zweite Antragsfrist steht dabei unter dem Vor­be­halt, dass zur ersten Frist nicht bereits die zur Verfügung stehenden Mittel in voller Höhe ausgeschöpft worden sind.

 

Antragsstellung

Bewilligung

Umsetzungsbeginn und -ende des Vorhabens

1. Antragsfrist:

Bis zum 01.05. des Jahres

nach Inkrafttreten des Haushaltes (voraussichtlich Juni)

Beginn im Jahr der Be­wil­li­gung, Abschluss des Vor­ha­bens spätestens zum 01.11. des darauffolgenden Ka­len­der­jahres

2. Antragsfrist:

Bis zum 01.10. des Jahres

ab Mitte Oktober

 

 

2. Die Erfahrung aus den bisherigen Beratungen und Rückmeldungen zur För­derricht­­linie zeigt, dass sich oftmals die Größenordnung der so­zial­raum­be­zo­ge­nen Projekte und Vorhaben, wie auch die Rah­men­be­din­gungen bei den An­trag­stellenden (verfügbare personelle/ finanzielle Ressourcen) sehr un­ter­schei­den.

 

Dies soll über eine Erhöhung der Fördersumme von derzeit max. 1.000 € auf künf­tig max. 2.000 € stärker Berücksichtigung finden. Verbunden hiermit ist eine Staffelung des Fördersatzes, der an die finanzielle Größenordnung des Vor­habens gekoppelt ist. Insbesondere für kleinere Projektvorhaben bis 1.000 € ermöglicht der geringe Eigenanteil weiterhin einen niederschwelligen Zu­gang zu den Fördermitteln.

 

Förderfähige Gesamtausgaben

Fördersatz

Eigenanteil

   Bis zu 1000 €

         Max. 95%

         Min. 5%

   Ab 1.001 bis zu 2000 €

         Max. 80%

         Min. 20%

(Siehe Ziffer 7 der Richtlinie)

 

Die Verwaltung beabsichtigt, eine Informationsveranstaltung zur Förderrichtlinie und deren Anpassung nach den Sommerferien durchzuführen. Hierzu sollen bis­her geförderte Projekte sowie weitere Aktive und Interessierte eingeladen wer­den.

 

Ziel ist es, die Eckpunkte der Förderrichtlinie vorzustellen und Inhalte sowie For­ma­lien beispielhaft zu erläutern. Parallel dazu wird gemäß der bisherigen Praxis im Vorfeld der Antragstellung eine bilaterale Beratung der Antragstellenden durch die Verwaltung zu den jeweiligen projektspezifischen Inhalten und Rah­men­bedingungen angeboten, die die Förderfähigkeit der einzelnen Vorhaben zum Ziel hat. Zudem sind begleitend weitere Austauschformate zwischen den ge­för­der­ten Vorhaben und der Verwaltung geplant.

 

Vor dem Hintergrund des Prozesscharakters im Rahmen der Sozialplanung ist künf­tig vorgesehen, die Richtlinie in einem Turnus von zwei Jahren zu evaluieren, um auf Basis einer systematischen und empirischen Analyse eine Bewertung die­ser vornehmen zu können und ggfs. Hinweise zu erforderlichen Modifikationen zu er­halten.

 

Rechtslage

Die Förderung gemäß der Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für sozialräumliche Projekte im Rahmen der Sozialplanung ist eine freiwillige Aufgabe der StädteRegion Aachen.

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Personelle Auswirkungen

keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Im Produkt 05.03.06 sind unter dem Sachkonto 54396 „Sachaufwand Sozial-planung“ im Haushalt 2024 insgesamt 63.000 € veranschlagt. Davon ist ein Betrag in Höhe von 20.000 € für Zuwendungen zur Förderung sozialräumlicher Projekte auf Basis der Sozialplanung vorgesehen. Die Verwaltung wird entsprechende Mittel im Haushaltsentwurf 2025 sowie in den Folgejahren einplanen.

 

Soziale Auswirkungen

Die qualitative Weiterentwicklung der Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Rahmen der Sozialplanung trägt auf inhaltlicher und organisatorischer Ebene zur Steuerung des Mitteleinsatzes bei. Hierdurch werden gezielt Vorhaben gefördert, die direkt den Menschen zugutekommen, für die ein Bedarf im Rahmen sozialplanerischer Arbeit erkennbar wird.

 

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Im Auftrag:

gez. Dr. Ziemons

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