Beschlussvorlage - 2024/0230
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte und Initiativen zur Inklusion; inhaltliche und formale Anpassungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 58 - Amt für Inklusion und Sozialplanung
- Verfassend:
- Antje Rüter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Inklusionsbeirat
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Vorberatung
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04.06.2024
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt
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Vorberatung
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13.06.2024
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Entscheidung
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20.06.2024
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Sachlage leicht verständlich
Die Verwaltung unterstützt inklusive Projekte in der Region.
Sie unterstützt die Projekte mit Geld.
Die Projekte werden zum Beispiel von Vereinen oder Initiativen geleitet.
Es müssen Regeln berücksichtigt werden.
Die Regeln heißen: Förderrichtlinie.
Die Verwaltung macht die Förderrichtlinie jetzt neu.
So können Projekte besser unterstützt werden.
Das ist neu:
- Für das Geld muss ein Antrag gestellt werden.
Es gibt eine Frist für den Antrag.
- Für kleine Projekte kann die Verwaltung bis zu 2.000 € geben.
Dann muss der Verein oder die Initiative etwas Geld dazugeben.
- Für große Projekte bleibt es wie bisher.
Dann fördert die Verwaltung die Hälfte der Kosten.
Der Verein oder die Initiative muss die andere Hälfte dazugeben.
Das Geld ist jetzt leichter zu beantragen.
Die Verwaltung hilft.
Die Verwaltung macht im Herbst eine Veranstaltung.
Dort informiert die Verwaltung über die neue Förderrichtlinie.
Die neue Förderrichtlinie wird auch in Leichte Sprache übertragen.
Sie kann im Internet gelesen werden.
Sachlage
In der Sitzung vom 28.03.2019 hat der Städteregionsausschuss die Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte und Initiativen zur Inklusion beschlossen (Sitzungsvorlage Nr. 2019/0021).
Auf Grundlage des 2023 fortgeschriebenen Inklusionsplans (Sitzungsvorlage Nr. 2023/0093) stellt die Richtlinie ein Steuerungsinstrument für die mit städteregionalen Mitteln geförderte Durchführung von inklusiven Vorhaben dar. Sie schafft Transparenz hinsichtlich der Voraussetzungen, der Inhalte und des Rahmens der Förderung und dient zugleich der Vermeidung möglicher Doppelförderungen.
Die Förderrichtlinie adressiert insbesondere kleinere lokale Initiativen und Personen, die mit ihren Ideen, Aktionen, Projekten und sonstigen Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Inklusion in der StädteRegion Aachen leis-ten.
Mit Blick auf die mit der Fortschreibung des Inklusionsplans 2023 verbundenen Leitlinien und Handlungsempfehlungen sowie den ab 2025 veränderten zeitlichen Ablauf zur Verabschiedung und Genehmigung des Haushaltes werden inhaltlich und formal textliche Anpassungen der bisherigen Richtlinie erforderlich.
Hierzu zählt u. a., offen für eine größere Projektbreite zu sein sowie Antrags-fristen und Laufzeiten festzulegen. Zugleich fließen die bisherigen Erfahrungen in der Anwendung der Richtlinie in die Anpassung mit ein. Das Antragsverfahren wird vereinfacht und ermöglicht eine schnellere und einfachere Abwicklung für die Antragstellenden. In Summe soll dies künftig einen vermehrten Abruf der Fördermittel mit sich bringen.
Nachstehend werden die wesentlichen Anpassungen näher ausgeführt:
1. Um den Bezug zum Inklusionsplan zu betonen, bildet dieser mit dem in der Fortschreibung aufgegriffenen Lebenslagenansatz die Basis für die Förderung (siehe Ziffer 3 der Richtlinie).
Gegenstand sollen somit Vorhaben sein, die in den verschiedenen Themenfeldern
der Stärkung der Inklusion vor Ort dienen, und/ oder
zur Sensibilisierung, dem Abbau von Barrieren sowie zur Sichtbarkeit von Inklusion beitragen, und/ oder
den Auf- und Ausbau inklusiver Teilhabemöglichkeiten wie auch die Stärkung von Menschen mit Behinderung/ Beeinträchtigungen zum Ziel haben.
2. Bei der Förderung handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe, die erst mit Eintritt der Rechtskraft des Haushaltes (voraussichtlich künftig Mitte/ Ende des 2. Quartals eines Kalenderjahres) bewilligt werden kann.
Eine Konzentration der Umsetzung von Vorhaben ausschließlich in der 2. Jahreshälfte wie auch der Abschluss der Projekte innerhalb von max. sieben Monaten bis Jahresende steht häufig im Widerspruch zu den auf längere Zeiträume ausgerichteten Projektinhalten und/ oder anderen vorgegebenen Zeitfenstern für die Umsetzung. Die Mehrzahl der bisherigen Förderungen sind sich im zeitlichen Verlauf entwickelnde bzw. über einen längeren Zeitraum kontinuierlich erfolgende Aktivitäten, die in Kooperation mit weiteren Akteur_innen umgesetzt werden.
Um den haushalterischen, wie auch projektspezifischen Sachverhalten gleichermaßen Rechnung zu tragen, wird künftig die Antragstellung, Bewilligung sowie Umsetzung durch festgesetzte Fristen nach nachstehendem Schema gesteuert. Dieses ermöglicht zugleich eine systematische und strukturierte Einordnung aller Anträge. Die zweite Antragsfrist steht dabei unter dem Vorbehalt, dass zur ersten Frist nicht bereits die zur Verfügung stehenden Mittel in voller Höhe ausgeschöpft worden sind.
Zwecks der Förderung einer Vielzahl von sich auf dem Feld der Inklusion engagierenden Personen und Initiativen sowie sonstigen Akteur_innen wird im Regelfall die Bewilligung im Kalenderjahr auf ein Vorhaben je Antragsteller_in begrenzt (siehe Ziffer 5 und 6 der Richtlinie).
Antragsstellung |
Bewilligung |
Umsetzungsbeginn und -ende des Vorhabens |
1. Antragsfrist: Bis zum 01.05. des Jahres |
nach Inkrafttreten des Haushaltes (voraussichtlich Juni) |
Beginn im Jahr der Bewilligung, Abschluss des Vorhabens spätestens zum 01.11. des darauf-folgenden Kalenderjahres |
2. Antragsfrist Bis zum 01.10. des Jahres |
Ab Mitte Oktober
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3. Die Höhe der Fördersumme verbleibt bei einem Betrag von max. 5.000,- Euro.
Über eine Staffelung des Fördersatzes sollen die oftmals bei den Antragstellenden unterschiedlichen Rahmenbedingungen (verfügbare personelle/ finanzielle Ressourcen) wie auch die sich in der Größenordnung unterscheidenden Projekte und Vorhaben künftig stärker Berücksichtigung finden. Insbesondere für kleinere Initiativen und ehrenamtlich Engagierte wie auch für kleinere Projektvorhaben – so die Erfahrung aus den bisherigen Beratungen und den Rückmeldungen zur Förderrichtlinie – stellt der bisher durchgängig geforderte Eigenanteil von mindestens 50% ein Antragserschwernis dar.
Analog der Regelung der im Amt für Inklusion und Sozialplanung ebenfalls bestehenden Förderrichtlinie zur Förderung sozialräumlicher Projekte soll die nachstehende Staffelung eine Beantragung der Fördermittel - speziell für kleinere Vorhaben und Initiativen - erleichtern.
Förderfähige Gesamtausgaben |
Fördersatz |
Eigenanteil |
Bis zu 1000,- € |
max. 95% |
mind. 5% |
Ab 1.001,- bis zu 2000,- € |
max. 80% |
mind. 20% |
Bei förderfähigen Gesamtausgaben über 2.000,- Euro bleibt es bei einem Fördersatz i. H. V. max. 50 % (siehe Ziffer 7 der Richtlinie).
Die Verwaltung beabsichtigt, eine Informationsveranstaltung zur Förderrichtlinie und deren Anpassung nach den Sommerferien durchzuführen. Hierzu sollen bisher geförderte Projekte sowie weitere Aktive und Interessierte eingeladen werden. Ziel ist es, die Eckpunkte der Förderrichtlinie vorzustellen und Inhalte sowie Formalien beispielhaft zu erläutern.
Parallel dazu wird gemäß der bisherigen Praxis im Vorfeld der Antragstellung eine bilaterale Beratung der Antragstellenden durch die Verwaltung zu den jeweiligen projektspezifischen Inhalten und Rahmenbedingungen angeboten, die die Förderfähigkeit der einzelnen Vorhaben zum Ziel hat. Zudem sind begleitend weitere Austauschformate zwischen den geförderten Vorhaben und der Verwaltung geplant.
Vor dem Hintergrund des Prozesscharakters von Inklusion ist künftig vorgesehen, die Richtlinie in einem Turnus von zwei Jahren zu evaluieren, um auf Basis einer systematischen und empirischen Analyse eine Bewertung dieser vornehmen zu können und ggfs. Hinweise zu erforderlichen Modifikationen zu erhalten.
Eine Übertragung der Richtlinie in Leichte Sprache erfolgt im Nachgang zur Beschlussfassung.
Rechtslage
Das Förderprogramm „Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte und Initiativen zur Inklusion“ ist eine freiwillige Aufgabe der StädteRegion Aachen.
Personelle Auswirkungen
Keine
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen
Im Produkt 05.03.04 sind unter dem Sachkonto 543963 „Sachaufwand Inklusion“ im Haushalt 2024 insgesamt 75.000 € veranschlagt. Davon ist ein Betrag in Höhe von 30.000 € für Zuwendungen zur Förderung der Inklusion vorgesehen. Die Verwaltung wird entsprechende Mittel im Haushaltsentwurf 2025 sowie in den Folgejahren einplanen.
Auswirkungen auf die Stärkung der Inklusion
Inklusion ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Mit der Richtlinie sollen Initiativen und Projekte unterstützt werden, die sich mit der nachhaltigen Stärkung der Inklusion in der StädteRegion Aachen befassen und zu ihrer inklusiven Ausgestaltung beitragen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe |
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1
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(wie Dokument)
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421,5 kB
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