Beschlussvorlage - 2024/0044

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionsausschuss trifft folgende Entscheidungen:

 

1. Er stellt fest, dass die Anpassung des Belastungsausgleichs für die kommunalisierten Bereiche der ehemaligen Versorgungsverwaltung mit erheblichen finanziellen und personellen Auswirkungen für die StädteRegion einhergeht.

 

2. Er bestätigt die im Rahmen der Sitzungsvorlage 2018/0311 getroffene Be-schlussfassung im Sinne eines Grundsatzbeschlusses auch vor dem Hintergrund der aktuellen sowie ggf. zukünftiger Anpassungen des Belastungsausgleichs, sodass diese ungeachtet der tatsächlichen Höhe an Landeszuweisungen weiterhin Bestand hat.

 

3. Er stellt fest, dass die finanziellen Auswirkungen für das Jahr 2024 bereits im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt 2024 berücksichtigt wurden.

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Sachlage leicht verständlich

Das Land Nordrhein-Westfalen gibt Geld an die Städte·Region.
Die Städte·Region kümmert sich dafür um das Schwer·behinderten·recht.
Das Schwer·behinderten·recht ist ein Gesetz.
Das Gesetz soll Menschen mit Behinderung helfen.
Deshalb gibt es das Versorgungs·amt bei der Städte·Region.
Die Menschen können beim Versorgungs·amt Anträge stellen.
Während Corona wurden weniger Anträge gestellt.
Deshalb will das Land Nordrhein-Westfalen nun weniger Geld geben.

Bald werden wieder so viele Menschen einen Antrag stellen wie vor Corona.
Die Mitarbeiter im Versorgungs·amt haben schon jetzt viel zu tun.
Und viele Menschen wollen schnell Hilfe von dem Versorgungs·amt.
Deshalb hat die Städte·Region Aachen einen Beschluss gemacht.
Der Beschluss soll heißen:

Es werden keine Arbeits·plätze im Versorgungs·amt abgebaut.

Die Städte·Region ersetzt das fehlende Geld.

 

Sach- und Rechtslage

 

Die Verwaltung nimmt im A 57/Versorgungsamt die Aufgaben „Elterngeld“ und „Schwerbehindertenrecht“ wahr. Bei beiden Aufgabenbereichen handelt es sich um Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung.

 

Die StädteRegion Aachen erhält als kommunaler Aufgabenträger gemäß § 23 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (EinglG) einen finanziellen Ausgleich aufgrund der Belastungen, die ihr durch die Erledigung der Aufgaben nach dem Schwerbehindertenrecht (SGB IX) und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) entstehen.

 

Der finanzielle Belastungsausgleich umfasst

 die Erstattung von Personalkostenpauschalen für Beamtinnen und Beamte (Beamtenpauschale),

 die pauschale Erstattung für kommunalen Nachersatz (Nachersatzpauschale) sowie

 eine Pauschale für fachbezogene Sachaufwendungen im SGB IX-Bereich (Sachkostenpauschale).

 

Scheidet ein_e Landesbeschäftigte_r aus, erfolgt die Stellennachbesetzung seit dem Jahr 2014 mit kommunalem Personal. Derzeit ist davon auszugehen, dass spätestens nach Ablauf des Jahres 2036 keine Landesbediensteten mehr im Versorgungsamt der StädteRegion Aachen beschäftigt sein werden.

 

Um die Aufgaben mit dem hierfür erforderlichen Personal verantwortungsbewusst wahrnehmen zu können, hat der Städteregionsausschuss in seiner Sitzung am 29.11.2018 einen Grundsatzbeschluss gefasst (SV 2018/0311), der es der Ver-waltung seit 2019 erlaubt, jede Stelle einer_s ausscheidenden Landes­be­diensteten außerhalb des Mehrbedarfsverfahrens laut Personal­be­wirt­schaf­tungskonzept mit einer_m kommunalen Mitarbeitenden nachzubesetzen. Bis zum Jahr 2036 waren insgesamt 21 Stellen zu berücksichtigen; zum jetzigen Zeitpunkt sind es noch 9 Stellen.

 

Die Pauschale wird unabhängig von der tatsächlichen Vergütung der nachfolgenden mitarbeitenden Person gezahlt; es ist davon auszugehen, dass die entstehenden Personalkosten im Schnitt vollständig gedeckt werden.

 

Im Rahmen der jährlichen Haushaltsaufstellung werden die jeweiligen Personalaufwendungen sowie die jeweils zu berücksichtigenden zusätzlichen Stellen für die kommunalen (Ersatz-)Mitarbeitenden eingeplant.

 

 

Die gesetzliche Regelung des Eingliederungsgesetzes sieht eine regelmäßige Prü-fung und eventuelle Anpassung der Pauschalen und des Personalbedarfs in einem Abstand von drei Jahren vor. Nach § 25 EinglG ist eine Anpassung des Personalbedarfs vorzunehmen, soweit eine wesentliche Abweichung der Indikatoren festzustellen ist. Als Wesentlichkeitsgrenze wurde vom Land Nordrhein-Westfalen dabei ein Prozentsatz von 10 %  zugrunde gelegt. Eine ausführliche Darstellung dieser Thematik erfolgte im Rahmen der SV 2022/0476 für die Sitzung des Inklusionsbeirats am 22.11.2022 bzw. des Ausschusses für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt am 23.11.2022.

 

Die letzte turnusmäßige Anpassung erfolgte am 13.09.2023 mit der „sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs“, rückwirkend zum 01.01.2023, mit dem Ergebnis, dass für den Schwerbehindertenbereich landesweit 120,84 Vollzeitäquivalente (VZÄ) eingespart und somit seitens des Landes nicht mehr refinanziert werden. Die StädteRegion Aachen ist hiervon im Umfang von 3,98 VZÄ betroffen, die – wie mit Verfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2023 mitgeteilt – rückwirkend zum 01.01.2023 nicht mehr refinanziert werden. Aufgrund des massiven Widerstandes der kommunalen Aufgabenträger, welcher seitens des Landkreistages und des Städtetages entsprechend unterstützt wurde, hat sich das Land dazu bereit erklärt, im Jahr 2024 eine erneute Evaluation außerhalb der turnusmäßigen Überprüfung durchzuführen und die Statistik des Jahres 2023 dahingehend zu überprüfen, ob eine Korrektur des Belastungsausgleichs erforderlich ist.

 

Positiv anzumerken ist hingegen, dass das Land – ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2023 - eine Erhöhung der Sachkostenpauschale für den Schwerbehindertenbereich vorgenommen hat. Die Erhöhung der Sachkostenpauschale kann den Einnahmeverlust durch die Reduzierung des Nachersatzes zwar nicht vollständig ausgleichen, jedoch immerhin reduzieren (siehe finanzielle Auswirkungen).

 

Für den Elterngeldbereich erfolgte keine Anpassung, weshalb im Folgenden aus-schließlich auf den Schwerbehindertenbereich eingegangen wird.

 

Die durch das Land praktizierte Betrachtung zurückliegender Jahre als Grundlage für die Anpassung des Belastungsausgleichs ist aus Sicht der Verwaltung ein für die Praxis untaugliches Vorgehen und lässt eine bedarfsorientierte Personalplanung nicht zu.

 

Die Verwaltung sieht aufgrund des dauerhaften und aktuellen Bearbeitungsauf-kommens keine Möglichkeit, im Schwerbehindertenbereich Personal im Umfang von 3,98 VZÄ abzubauen, weder durch Abgabe von derzeit tätigen Landesbediensteten, noch alternativ durch den anderweitigen Einsatz von städteregionalen Beschäftigten, schon gar nicht rückwirkend zum 01.01.2023.

 

Dies wäre jedoch erforderlich, damit das eingesetzte Personal vollständig durch die Zahlungen aus dem Belastungsausgleich refinanziert wäre.

 

Bereits zum jetzigen Zeitpunkt verzeichnet der Schwerbehindertenbereich umfangreiche Rückstände. Die Belastung der Mitarbeitenden ist aus unterschiedlichen Gründen überdurchschnittlich hoch, die Verfahren dauern aus Sicht der Antragstellenden insgesamt bereits zu lang.

Das Beschwerdeaufkommen ist entsprechend hoch und bindet zusätzliche personelle Ressourcen. 

 

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Personelle Auswirkungen

 

1. Schwerbehindertenbereich

 

Keine bei Beschluss wie vorgeschlagen; jede_r ausscheidende Landesbeschäftigte wird zu gegebener Zeit weiterhin durch städteregionales Personal ersetzt und zu diesem Zweck im jeweiligen Stellenplan entsprechend berücksichtigt

 

Bei Kürzung, wie im Belastungsausgleich vorgesehen, würden 3,98 VZÄ eingespart.

 

2. Elterngeldbereich:

 

Zum jetzigen Zeitpunkt keine, da die Evaluation für den Elterngeldbereich keine Anpassung des Belastungsausgleichs ergeben hat.

 

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

 

1. Schwerbehindertenbereich (Produkt 050302):

 

für das HH-Jahr 2023

SK E/413100  -46.818 €

 

aufgrund weniger Einnahmen im Umfang von 192.363 € durch Kürzung von 3,98 VZÄ sowie mehr Einnahmen im Umfang von 145.545 € durch höhere Sachkostenpauschale.

 

Für das HH-Jahr 2024

SK E/413100  -94.478 €

 

aufgrund weniger Einnahmen im Umfang von 329.691 € durch Kürzung von 3,98 VZÄ sowie mehr Einnahmen im Umfang von 235.213 € durch höhere Sachkostenpauschale.

 

Die Anpassungen wurden im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt 2024 bereits berücksichtigt.

 

Für alle weiteren Haushaltsjahre ist mit Mindereinnahmen im Umfang von rund 95.000 € auf dem SK 413100 zu rechnen. Darüber hinaus bleibt die Evaluation der Zahlen aus dem Jahr 2023 im Laufe des Jahres 2024 abzuwarten. Eine Anpassung des Belastungsausgleichs zu Gunsten der kommunalen Aufgabenträger ist bei entsprechend belegten, steigenden Fallzahlen grundsätzlich möglich. Eine Aussage hierüber wird das Land jedoch erst nach Abschluss der Evaluation der Zahlen aus 2023 treffen.

 

2. Elterngeldbereich (Produkt 957100):

 

Zum jetzigen Zeitpunkt keine, da die Evaluation für den Elterngeldbereich keine Anpassung des Belastungsausgleichs ergeben hat.

 

 

Soziale Auswirkungen / Auswirkungen auf Inklusion

 

Eine Reduzierung des Stellenumfangs würde bedeuten, dass die Verwaltungsleis-tungen für Menschen mit Behinderung nur noch in deutlich eingeschränktem Um-fang erbracht werden könnten. Dies hätte weitere negative Auswirkungen auf die Bearbeitungszeiten und die Qualitätsstandards. Für die Betroffenen würde dies bedeuten, dass Leistungen aufgrund eines Behindertengrades oder der Aner­ken­nung ergänzender Nachteilsausgleiche nicht in Anspruch genommen werden könnten. 

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Im Auftrag:

gez.: Dr. Ziemons

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