Beschlussvorlage - 2024/0245
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für sozialraumbezogene Projekte im Rahmen der Sozialplanung; inhaltliche und formale Anpassung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 58 - Amt für Inklusion und Sozialplanung
- Verfassend:
- Antje Rüter
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Senioren und demographische Vielfalt
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Vorberatung
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13.06.2024
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Entscheidung
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20.06.2024
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Beschlussvorschlag
Der Städteregionsausschuss beschließt die inhaltlichen und formalen Anpassungen der Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für sozialraumbezogene Projekte im Rahmen der Sozialplanung in der als Anlage zur Sitzungsvorlage Nr. 2024/0245 beigefügten Form.
Sachlage
In der Sitzung vom 19.06.2020 hat der Städteregionstag die Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für sozialraumbezogene Projekte im Rahmen der Sozialplanung beschlossen (Sitzungsvorlage Nr. 2020/0379).
Mit Bezug zum 2022 fortgeschriebenen Sozialraummonitoring (Sitzungsvorlage Nr. 2022/0105) stellt die Richtlinie ein Steuerungsinstrument für die mit städteregionalen Mitteln geförderte Durchführung von Vorhaben und Projekten im Rahmen der Sozialplanung dar. Sie schafft Transparenz hinsichtlich der Voraussetzungen, der Inhalte und des Rahmens der Förderung und dient zugleich der Vermeidung möglicher Doppelförderungen.
Die Förderrichtlinie adressiert insbesondere kleinere lokale Initiativen und Personen, welche sich im Sozialraum engagieren und dort zur Verbesserung der Lebenslagen, der Teilhabe und der sozialen Infrastruktur beitragen.
Die im Rahmen der Fortschreibung des Sozialraummonitorings 2022 identifizierten Gestaltungsbedarfe in den verschiedenen Sozialräumen bilden hierfür den Referenzrahmen.
Die bisherigen Erfahrungen mit der Richtlinie, sowie ein ab 2025 veränderter zeitlicher Ablauf zur Verabschiedung und Genehmigung des Haushaltes sind Anlass der inhaltlich und formal textlichen Anpassungen der bisherigen Richtlinie. Ziel ist es, das Antragsverfahren zu vereinfachen und eine schnellere und einfachere Abwicklung für die Antragstellenden zu ermöglichen.
Nachstehend werden die wesentlichen Anpassungen näher ausgeführt:
1. Bei der Förderung handelt es sich um eine freiwillige Aufgabe, die erst mit Eintritt der Rechtskraft des Haushaltes (voraussichtlich künftig Mitte/ Ende des 2. Quartals eines Kalenderjahres) bewilligt werden kann. Eine Konzentration der Umsetzung von Vorhaben ausschließlich in der 2. Jahreshälfte, wie auch der Abschluss der Projekte innerhalb von max. sieben Monaten bis Jahresende, steht häufig im Widerspruch zu den auf längere Zeiträume ausgerichteten Projektinhalten und/ oder anderen vorgegebenen Zeitfenstern für die Umsetzung. Die Mehrzahl der bisherigen Förderungen sind sich im zeitlichen Verlauf entwickelnde bzw. über einen längeren Zeitraum kontinuierlich erfolgende Aktivitäten, die in Kooperation mit weiteren Akteur_innen umgesetzt werden.
Um den haushalterischen, wie auch projektspezifischen Sachverhalten gleichermaßen Rechnung zu tragen, wird künftig die Antragstellung, Bewilligung sowie Umsetzung durch festgesetzte Fristen nach nachstehendem Schema gesteuert. Dieses ermöglicht zugleich eine systematische und strukturierte Einordnung aller Anträge. Die zweite Antragsfrist steht dabei unter dem Vorbehalt, dass zur ersten Frist nicht bereits die zur Verfügung stehenden Mittel in voller Höhe ausgeschöpft worden sind.
Antragsstellung |
Bewilligung |
Umsetzungsbeginn und -ende des Vorhabens |
1. Antragsfrist: Bis zum 01.05. des Jahres |
nach Inkrafttreten des Haushaltes (voraussichtlich Juni) |
Beginn im Jahr der Bewilligung, Abschluss des Vorhabens spätestens zum 01.11. des darauffolgenden Kalenderjahres |
2. Antragsfrist: Bis zum 01.10. des Jahres |
ab Mitte Oktober
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2. Die Erfahrung aus den bisherigen Beratungen und Rückmeldungen zur Förderrichtlinie zeigt, dass sich oftmals die Größenordnung der sozialraumbezogenen Projekte und Vorhaben, wie auch die Rahmenbedingungen bei den Antragstellenden (verfügbare personelle/ finanzielle Ressourcen) sehr unterscheiden.
Dies soll über eine Erhöhung der Fördersumme von derzeit max. 1.000 € auf künftig max. 2.000 € stärker Berücksichtigung finden. Verbunden hiermit ist eine Staffelung des Fördersatzes, der an die finanzielle Größenordnung des Vorhabens gekoppelt ist. Insbesondere für kleinere Projektvorhaben bis 1.000 € ermöglicht der geringe Eigenanteil weiterhin einen niederschwelligen Zugang zu den Fördermitteln.
Förderfähige Gesamtausgaben |
Fördersatz |
Eigenanteil |
Bis zu 1000 € |
Max. 95% |
Min. 5% |
Ab 1.001 bis zu 2000 € |
Max. 80% |
Min. 20% |
(Siehe Ziffer 7 der Richtlinie)
Die Verwaltung beabsichtigt, eine Informationsveranstaltung zur Förderrichtlinie und deren Anpassung nach den Sommerferien durchzuführen. Hierzu sollen bisher geförderte Projekte sowie weitere Aktive und Interessierte eingeladen werden.
Ziel ist es, die Eckpunkte der Förderrichtlinie vorzustellen und Inhalte sowie Formalien beispielhaft zu erläutern. Parallel dazu wird gemäß der bisherigen Praxis im Vorfeld der Antragstellung eine bilaterale Beratung der Antragstellenden durch die Verwaltung zu den jeweiligen projektspezifischen Inhalten und Rahmenbedingungen angeboten, die die Förderfähigkeit der einzelnen Vorhaben zum Ziel hat. Zudem sind begleitend weitere Austauschformate zwischen den geförderten Vorhaben und der Verwaltung geplant.
Vor dem Hintergrund des Prozesscharakters im Rahmen der Sozialplanung ist künftig vorgesehen, die Richtlinie in einem Turnus von zwei Jahren zu evaluieren, um auf Basis einer systematischen und empirischen Analyse eine Bewertung dieser vornehmen zu können und ggfs. Hinweise zu erforderlichen Modifikationen zu erhalten.
Rechtslage
Die Förderung gemäß der Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für sozialräumliche Projekte im Rahmen der Sozialplanung ist eine freiwillige Aufgabe der StädteRegion Aachen.
Personelle Auswirkungen
keine
Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen
Im Produkt 05.03.06 sind unter dem Sachkonto 54396 „Sachaufwand Sozial-planung“ im Haushalt 2024 insgesamt 63.000 € veranschlagt. Davon ist ein Betrag in Höhe von 20.000 € für Zuwendungen zur Förderung sozialräumlicher Projekte auf Basis der Sozialplanung vorgesehen. Die Verwaltung wird entsprechende Mittel im Haushaltsentwurf 2025 sowie in den Folgejahren einplanen.
Soziale Auswirkungen
Die qualitative Weiterentwicklung der Richtlinie der StädteRegion Aachen für die Gewährung von Zuwendungen für Projekte im Rahmen der Sozialplanung trägt auf inhaltlicher und organisatorischer Ebene zur Steuerung des Mitteleinsatzes bei. Hierdurch werden gezielt Vorhaben gefördert, die direkt den Menschen zugutekommen, für die ein Bedarf im Rahmen sozialplanerischer Arbeit erkennbar wird.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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88,6 kB
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