Beschlussvorlage - 2024/0197

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss trifft folgende Entscheidung:

 

Er wählt Frau/ Herrn ______________ zu seiner_ seinem ersten stellvertretenden Vorsitzenden.

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Sach- und Rechtslage

Der bisherige erste stellvertretende Vorsitzende des Kinder- und Jugendhilfeausschusses hat mit Ablauf des 30.11.2023 sein Mandat als Städteregionstagsmitglied niedergelegt, sodass nun eine Neuwahl erforderlich ist.

 

Nach § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) wird die Stellvertretung der_des Vorsitzenden des Kinder- und Jugendhilfeausschusses von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören (Städteregionstagsmitglieder), gewählt.

 

Die Wahl leitet die_der Vorsitzende. 

 

Nach § 35 Abs. 2 KrO NRW werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Wesentliche Schritte beim Wahlverfahren:

 

Wahl der_des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Kinder- und Jugendhilfeausschusses:

 

1.  Die_der Vorsitzende stellt die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Ausschussmitglieder fest:                                                                          _______________

 

2.  Sie_er bittet um Wahlvorschläge und stellt fest, dass für die Wahl der_des ersten stellvertretenden Vorsitzenden des Kinder- und Jugendhilfeausschusses

 

 

A) Frau/Herr SRTM ___________________________________

B) Frau/Herr SRTM ___________________________________

  

  vorgeschlagen sind.

 

3.      Es erfolgt eine offene Abstimmung per Handzeichen.

 

4.    Wenn ein stimmberechtigtes Ausschussmitglied der offenen Abstimmung widerspricht, erfolgt die Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln.

 

5.     Bei einem Losentscheid wird das Los von der_dem Vorsitzenden gezogen.

 

6.  Die_der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Wahl fest:

 

  -  Abgegebene Stimmen:        _______________

  -  Ungültige Stimmen:          _______________

  -  Gültige Stimmen:         _______________

  

     davon entfallen    

 

    auf den Wahlvorschlag A)

  

   -- Ja-Stimmen:                _______________

  

    auf den Wahlvorschlag B)

 

       -- Ja-Stimmen:               _______________

 

      auf den Wahlvorschlag …

 

      -- Nein-Stimmen:              _______________

   -- Enthaltungen:         _______________

 

7.  Die_der Vorsitzende gibt anschließend das Ergebnis der Wahl bekannt und fragt die gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt.

 

Hinweise zu ungültigen Stimmzetteln/Stimmenthaltungen:

 

Stimmzettel sind ungültig, wenn

-  sie bei einer Wahl Namen nicht wählbarer Personen aufweisen,

-  sie unleserlich sind,

-  sie mehrdeutig sind,

-  sie Zusätze enthalten,

-  sie durchgestrichen sind,

-  die Kennzeichnung offensichtlich nicht mit dem in der Wahlkabine ausgelegten Schreibgerät vorgenommen wurde,

-  die Kennzeichnung nicht durch ein X (Andreaskreuz) in dem auf dem Stimmzettel vorgezeichneten Viereck erfolgt.

 

Stimmenthaltung ist gegeben, wenn der Stimmzettel entsprechend gekennzeichnet ist, keine Kennzeichnung enthält oder nicht abgegeben wird.

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Personelle Auswirkungen

Keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Keine

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Im Auftrag:

gez.: Terodde

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