Beschlussvorlage - 2024/0122-E1
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung der Kastrationspflicht in der StädteRegion Aachen - Antrag der FDP-Städteregionstagsfraktion vom 15.03.2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 39 - Amt für Verbraucherschutz, Tierschutz und Veterinärwesen
- Verfassend:
- Vorname Nachname
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität
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Vorberatung
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22.05.2024
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Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Entscheidung
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23.05.2024
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Beschlussvorschlag
A) Beschlussvorschlag der Antrag stellenden Fraktion:
Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit den Tierschutzverbänden eine fachliche und rechtliche Prüfung einer solchen Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnung für Freigängerkatzen zu erarbeiten und dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität vorzulegen.
B) geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit den Tierschutzverbänden und Vertretern der örtlichen Ordnungsämter (inkl. Stadt Aachen) eine fachliche und rechtliche Prüfung einer solchen Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnung für Freigängerkatzen zu erarbeiten und dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität vorzulegen.
Sach-/Rechtslage:
In engem Zusammenhang mit der Kastrations-, Kennzeichnungspflicht- und Registrierung von Freigängerkatzen steht das Schicksal von Straßenkatzen, Streunern, verwilderten und freilebenden Katzen. Rein rechtlich gesehen, gelten diese Katzen als Fundtiere und unterliegen dem Fundrecht, für welches die örtlichen Ordnungsbehörden bei den Städten und Gemeinden zuständig sind. Gleiches gilt auch für unregistrierte Katzen, die in der Öffentlichkeit aufgegriffen werden.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass einige Kommunen in der Städteregion bereits eigene Regelungen getroffen haben, sollten die örtlichen Ordnungsbehörden bei der Abstimmung einbezogen werden.
Aufgrund von § 41 Abs. 4 Satz 4 KrO NRW ist die dem Ausschuss vorsitzende Person verpflichtet, den Antrag in die Tagesordnung aufzunhemen.