Antrag - Beschluss - 2024/0122

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird beauftragt, in Abstimmung mit den Tierschutzverbänden eine fachliche und rechtliche Prüfung einer solchen Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnung für Freigängerkatzen zu erarbeiten und dem Ausschuss für Umwelt, Klima und Mobilität vorzulegen.

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In Deutschland leben ca. 2 Millionen heimatlose Katzen, von denen die meisten nicht für ein freies Leben in der Natur gerüstet sind. Dies führt bei den Tieren zu erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden. Auch Menschen und Haustiere können gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt sein.

Freigängerkatzen und verwilderte Hauskatzen sind der Gefahr ausgesetzt, sich unter anderem mit dem Feline Immundefizienz-Virus (FIV), umgangssprachlich auch Katzenaids genannt, zu infizieren und dieses unkontrolliert weiterzuverbreiten.

Eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungsverordnung für Freigängerkatzen kann eine sinnvolle Maßnahme sein und dazu beitragen, diesen negativen Auswirkungen auf den Tierschutz entgegenzuwirken und weitere Beeinträchtigungen für Mensch, Tier und Umwelt zu vermeiden.

 

Dabei ist ein mehrstufiges Verfahren denkbar:

  • Kennzeichnung und Registrierung aller Hauskatzen mit Freigang
  • Kastration der Freigängerkatzen
  • Kennzeichnung, Registrierung und Kastration aller aufgegriffenen freilebenden Katzen

 

Nach § 13b TierSchG sind die Landesregierungen ermächtigt, zum Schutz freilebender Katzen durch Rechtsverordnung bestimmte Gebiete festzulegen, in denen der unkontrollierte Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen beschränkt und die Kennzeichnung und Registrierung gehaltener Katzen, die Zugang zu unkontrolliertem Auslauf haben können, angeordnet werden kann. Nordrhein-Westfalen hat eine Verordnung erlassen, die die Zuständigkeit auf die Kreisordnungsbehörden überträgt. Bundesweit haben bereits mehr als 1.000 Städte und Gemeinden entsprechende Verordnungen erlassen.

 

Rechtsvorschriften und kommunale Verordnungen entfalten normative Kraft, haben aber auch eine wertbegründende und bewusstseinsbildende Funktion.

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gez.:

 

Georg Helg

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