RPA - Beschlussvorlage - 2024/0096-E1

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1. Der Städteregionstag nimmt das Ergebnis – den Prüfungsbericht und die Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks - der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Entwurfs des Jahresabschlusses der StädteRegion nebst Lagebericht für das Haushaltsjahr 2022 in der Fassung vom 09.02.2024 und die Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses zum Ergebnis seiner abschießenden Prüfung gem. § 59 Abs. 3 GO vom 29.02.2024 zur Kenntnis.

 

2. Die Städteregionstagsmitglieder treffen folgende Entscheidungen:

 

a) Sie stellen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 GO i. V. m. § 53 KrO den Jahresabschluss zum 31.12.2022 in der Fassung des Entwurfes vom 13.06.2023 fest.

b) Sie beschließen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO i. V. m. § 53 KrO, dass der Jahresüberschuss in Höhe von 10.773.342,54 € der Ausgleichsrücklage zugeführt wird.

c) Sie erteilen gemäß § 96 Abs. 1 Satz 5 GO i. V. m. § 53 KrO dem Städteregionsrat die vorbehaltlose Entlastung.

Reduzieren

Sachlage

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.02.2024 folgende Beschlüsse gefasst:

 

Er stimmte dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses 2022 durch die örtliche Rechnungsprüfung vom 09.02.2024 zu und machte sich den Prüfungsbericht der örtlichen Rechnungsprüfung über die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 nebst Lagebericht und den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der örtlichen Rechnungsprüfung vom 09.02.2024 zu Eigen und fasste das Ergebnis seiner Beratung in einer eigenen Stellungnahme zum Ergebnis der Jahresabschlussprüfung 2022 zusammen. Diese Stellungnahme wird nun als Anlage zur Beschlussfassung des Städteregionstages nachgereicht.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung keine Einwendungen erhoben und billigte gem. § 59 Abs. 3 GO den vom Städteregionsrat aufgestellten Jahresabschluss in der Fassung des Entwurfes vom 13.06.2023. Er hat den Städteregionstagsmitgliedern die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zum 31.12.2022 in der Fassung des Entwurfes vom 13.06.2023 sowie die Entlastung des Städteregionsrates empfohlen.

 

Rechtslage

Bei der Abstimmung ist der Städteregionsrat gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 KrO i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. i) KrO bei Ziffer II. des Beschlussvorschlages nicht stimmberechtigt.

Reduzieren

In Vertretung:

gez.: Jongen

Reduzieren

Anlagen

Loading...