Mitteilungsvorlage - 2024/0043

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Beratungsfolge

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Sach- und Rechtslage

 

Das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16.12.2004 ist mit Wirkung vom 01.03.2005 in Kraft getreten.

 

Nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes ist der Hauptverwaltungsbeamte verpflichtet, dem Städteregionstag (Kreistag) eine Aufstellung nach § 53 Landesbeamtengesetz (LBG NRW) vorzulegen.

 

§ 53 LBG NRW enthält die Verpflichtung, eine jeden Einzelfall erfassende Aufstellung über Art und Umfang der Nebentätigkeiten sowie über die Vergütung, die der Beamte für eine genehmigungspflichtige oder eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4b LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erhalten hat, vorzulegen, wenn diese insgesamt die in der Rechtsverordnung nach § 57 LBG NRW zu bestimmende Höchstgrenze übersteigt. Gem. § 15 Nebentätigkeitsverordnung NRW (NtV) liegt die Höchstgrenze derzeit bei 1.200,00 €.

 

Mit der als Anlage beigefügten Übersicht kommt Herr Städteregionsrat Dr. Grüttemeier der ihm obliegenden Verpflichtung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz nach und legt darüber hinaus alle weiteren Nebeneinnahmen offen.

 

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme.

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In Vertretung:

gez.: Nolte

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Anlagen

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