Beschlussvorlage - 2024/0105
Grunddaten
- Betreff:
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Anregungen und Beschwerden gem. § 21 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 16 Abs. 4 der Hauptsatzung der Städteregion Aachen; Mobile Geschwindigkeitsüberwachung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 32 - Amt für Ordnungsangelegenheiten
- Verfassend:
- Pontzen, Oliver
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Städteregionsausschuss
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Entscheidung
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07.03.2024
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Beschlussvorschlag
Der Städteregionsausschuss trifft folgende Entscheidungen:
1. Er nimmt die der Sitzungsvorlage 2024/0105 als Anlage beigefügten Anregungen von Herrn Toni Ameis und Frau Renate Michels zur Kenntnis.
2. Er beauftragt die Verwaltung, die Anregungen zu prüfen und die Antragsteller hierüber schriftlich zu informieren.
Sachlage
Die StädteRegion Aachen führt in ihrem Zuständigkeitsbereich (ohne Stadt Aachen) die Überwachung des fließenden Verkehrs an 913 mobilen und teilweise semistationär nutzbaren sowie an 34 betriebsbereiten stationären Messstellen durch. Der mobilen Verkehrsüberwachung stehen drei Messfahrzeuge (VW Transporter) mit den im Freien aufzubauenden Geschwindigkeitsmessgeräten des Typs ES 8.0 zur Verfügung, hinzu kommen drei semistationäre Messanlagen (Anhänger), die Geschwindigkeitsverstöße auf mehreren Fahrspuren in beide Fahrtrichtungen im 24-Stunden-Betrieb feststellen können.
Im Vorfeld jeder Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahme wird eine Verkehrserhebung durch die StädteRegion Aachen durchgeführt. Hierbei wird ein kleines Messgerät beispielsweise an einem vorhandenen Schild oder einer Straßenlaterne am Straßenrand angebracht. Dieses Messgerät erfasst den gesamtem Verkehr und misst die Geschwindigkeiten aller durchfahrenden Fahrzeuge, wobei zwar zwischen Krafträdern, PKW und LKW unterschieden werden kann, jedoch keine Bildaufnahmen der passierenden Fahrzeuge erstellt werden. Um ein aussagekräftiges Gesamtprofil zu erhalten, erstreckt sich diese durchgeführte Verkehrserhebung über einen Zeitraum von durchgehend 7 Tagen. Somit werden sowohl verkehrsintensive (z.B. Berufsverkehr) als auch weniger stark frequentierte (z.B. Abendstunden) Zeiten zu gleichen Teilen erfasst. Ergibt die Verkehrserhebung, dass mindestens 15% aller Durchfahrten die vor Ort zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten, ist von einer Gefahrenstelle im Sinne der Verwaltungsvorschift (VV) zu § 48 Ordnungsbehördengesetz (OBG) auszugehen.
Das erstellte Verkehrsprofil ist somit die Grundlage zur Beantragung einer mobilen Messstelle bei der Polizei Aachen, ohne deren Genehmigung keine Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden können.
Augrund der vorgetragenen Anregung wird die Verwaltung nunmehr zeitnah die o.a. Verfahrensschritte umsetzen.
Rechtslage
Die Überwachung des fließenden Verkehrs stellt nach § 48 II OBG NRW eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung dar. Alle diesbezüglichen Maßnahmen dienen nach Nr. 48.21 i.V.m. 48.25 der VV OBG NRW der Verkehrssicherheit, insbesondere der Verhütung von Verkehrsunfällen mit schweren Folgen. Ziele sind hierbei die Reduzierung des allgemeinen Geschwindigkeitsniveaus als wirksamster Schutz gerade der schwächeren Verkehrsteilnehmenden sowie der Schutz besonders schutzwürdiger Personen, wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen sowie ein verkehrsgerechtes und rücksichtsvolles Verhalten im Straßenverkehr.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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44,4 kB
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