Mitteilungsvorlage - 2024/0101

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Beratungsfolge

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Sachlage

 

Seit Gründung der Städteregion ist die Verwaltung – als eine von NRW-weit insgesamt 52 – zuständige Bewilligungsbehörde für öffentliche Wohnraumfördermittel nach den Wohnraumförderbestimmungen (WFB NRW) und der Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum (RL Mod NRW) für das gesamte Städteregionsgebiet einschließlich der Stadt Aachen.

Seit 2010 konnten alle förderfähigen Anträge in der Städteregion bewilligt werden. 

Eine Zusammenstellung der Förderergebnisse ist als Anlage 1 und 2 beigefügt.

2023 war ein Rekordjahr: mit über 111 Millionen Euro konnten 669 bezahlbare Wohneinheiten, davon auch 391 Wohnplätze im besonders benötigten Segment für Studierende, gefördert werden.

Die Städteregion lag in der Vergangenheit im Mietwohnungsneubau NRW-weit bereits unter den TOP 5. Die Endzahlen 2023 NRW liegen zwar noch nicht vor, doch mit dem diesjährigen Ergebnis wird die Städteregion einen Spitzenplatz einnehmen.

In den kommenden 12 Jahren werden allerdings fast 10.000 Wohnungen aus der Mietpreisbindung fallen, rund 52 Prozent (siehe Anlage 3). Es müssten somit jedes Jahr 750 neue Wohnungen geschaffen werden, nur um dies zu kompensieren.

Trotz des sehr guten Ergebnisses dürfen die Bemühungen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, insofern nicht nachlassen. Die Verwaltung wird daher – auch in Zusammenarbeit mit den Kommunen – weiterhin die bekannten Akteure aktiv beraten und versuchen, weitere Bauvorhaben mit bezahlbarem Wohnraum zu gewinnen.

 

 

 

Für das Jahr 2024 liegen bereits verschiedene konkrete Förderprojekte zur Qualifizierung und Bescheidung vor, z.B.

· für die Franzstraße in Aachen (von 108 Wohneinheiten sind beabsichtigt 33 zu fördern),

· für die Monheimsallee in Aachen (von 59 Wohneinheiten sind beabsichtigt 26 zu fördern),

· in Stolberg sind einige kleinere Vorhaben geplant, die zusammen den dortigen Wohnmarkt weiter entspannen werden,

· in Roetgen 12 Miet-Einfamilienhäuser.

Die neuen Förderbestimmungen für 2024 bleiben dazu abzuwarten; der Erlass wird Ende Februar/Anfang März erwartet. Die städteregionsangehörigen Kommunen, als auch die bekannten Akteure, werden dann diesseits informiert und die Projekte weiter begleitet und beraten werden.

Rechtslage

 

Bei den Aufgaben der Wohnraumförderung handelt es sich um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 Abs. 3 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum – WFNG NRW).

 

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Im Auftrag:

gez.: Lo Cicero-Marenberg

 

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Anlagen

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