Beschlussvorlage - 2023/0576-E1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

  1. Beschlussvorschlag der Antrag stellenden Fraktionen:

 

  • Die Richtlinien für alle Förderprogramme sollen mit der Stadt Aachen dergestalt abgestimmt werden, sodass künftig möglichst gleiche Fördergrundlagen gelten.
  • Hinsichtlich der Förderrichtlinien für die Solaranlagen soll der Focus künftig auf die Speicheranlagen gelegt werden.
  • Eine Doppelförderung mit den Kommunen soll künftig ausgeschlossen werden.
  • Die Haushaltspositionen der drei Förderprogramme sollen zeitnah gegenseitig deckungsfähig sein.

 

  1. Geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

  1. Die der Sitzungsvorlage 2023/0576-E1 als Anlagen beigefügten Förderprogramme Erneuerbare Energien 2024, im Einzelnen die Richtlinien zur Förderung von
  • Regenerativer Gebäudetechnik
  • Photovoltaik und Batteriespeicher
  • Steckerfertigen Photovoltaikanlagen und
  • Dach- und Fassadenbegrünungen

werden beschlossen.

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass diese entsprechend des Fraktionsantrages (Sitzungsvorlage 2023/0576) eine Harmonisierung mit den Förderrichtlinien der Stadt Aachen enthalten, den Fokus innerhalb des Programms für Photovoltaik und Batteriespeicher verstärkt auf Speicheranlagen legen, eine Doppelförderung gleicher Maßnahmen innerhalb der städteregionalen Gebietskörperschaften ausschließen und dass eine zeitnahe gegenseitige Deckungsfähigkeit der Programme untereinander bereits gegeben ist.
  2. Vor dem Hintergrund sinkender Marktpreise von steckerfertigen Photovoltaikanlagen einerseits und der großen Nachfrage nach Förderung von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern andererseits sollen im Rahmen der bestehenden gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Programme mindestens 100.000 Euro vom Förderprogramm Balkon-Solar/Stecker-PV zugunsten des Förderprogramms Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher verwendet werden. Hierzu wird die Förderung von Stecker-PV von 200 Euro auf 100 Euro je Anlage reduziert.
  3. Die Förderprogramme Stecker-PV und Dach- und Fassadenbegrünung werden unter dem Vorbehalt der Haushaltsgenehmigung zum 01.04.2024 geöffnet und zum 30.09.2024 geschlossen. Bis dahin nicht verausgabte Haushaltsmittel sollen im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit dem Programm Photovoltaik und Batteriespeicher zugeführt werden. Die Programme regenerative Gebäudetechnik sowie Photovoltaik und Batteriespeicher werden aufgrund der dort noch umzusetzenden digitalen Antragstellung zum 01.06.2024 geöffnet und mit Blick auf das Ende des Haushaltsjahres zum 10.12.2024 geschlossen.
  4. Die Durchführung eines Energiesparwettbewerbs unter Federführung von Altbau plus e.V. in der StädteRegion Aachen und in der Stadt Aachen wird unterstützt und es wird hierfür ein Finanzierungsbeitrag in Höhe von 20.000 Euro bereitgestellt aus dem Produkt 14.01.02 „Klimaschutz, Klimaanpassung und Klimastrategie“, Sachkonto 543211 „Kosten der Klimastrategie“ unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Bereitstellung von Finanzmitteln bei der Stadt Aachen.
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Sachlage

Mit Antrag vom 15.11.2023 haben die CDU-Städteregionstagsfraktion und die GRÜNE-Städteregionstagsfraktion unter Verweis auf den guten Erfolg der Förderprogramme zur regenerativen Energie den o.g. Beschlussvorschlag zur Diskussion gestellt. Um keine Verunsicherung bei den Antragstellenden zu erzeugen, bedarf es aus Sicht der Antrag stellenden Fraktionen einer Angleichung der Förderrichtlinien mit denjenigen der Stadt Aachen. Im Bereich der Solarförderung wird eine Fokussierung auf Speicheranlagen angeregt.

 

Die Verwaltung legt mit dieser Sitzungsvorlage unter Berücksichtigung des Fraktionsantrags in einem erweiterten Beschlussvorschlag Entwürfe für angepasste Förderrichtlinien 2024 vor.

 

Am 29.01.2024 findet ergänzend eine digitale Infoveranstaltung statt, zu der Vertreter_innen aller Fraktionen eingeladen wurden. Die Verwaltung und Altbau plus e.V. stellen in diesem Rahmen die in dieser Sitzungsvorlage enthaltenen Anpassungen der Richtlinien vor.

 

Rückblick Förderprogramme Erneuerbare Energien 2023

Mit Sitzungsvorlage 2023/0448 wurde zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Mobilität am 02.11.2023 über den Sachstand der vier Förderprogramme berichtet.

Zum Ende des Jahres 2023 sind nun alle Förderprogramme geschlossen worden und alle Fördermittel in Höhe von insgesamt 675.000 Euro wurden ausgeschöpft.

Im Programm Dach- und Fassadenbegrünung wurden 12 Förderanträge bewilligt, es handelte sich in allen Fällen um Dachbegrünungen. Die verbleibenden Restmittel in Höhe von 11.582,87 Euro wurden ins Programm PV und Batteriespeicher übertragen. Aus dem Programm Stecker-PV wurden 4.800 Euro Restmittel ebenfalls in das PV-Programm überführt, damit konnte die Zielmarke von 1.000 geförderten Balkonkraftwerken fast erreicht werden. Im Förderprogramm regenerative Heizungsanlagen und Effizienzverbesserungen wurden Fördermittel in Höhe von 202.815 € ausgezahlt, ein Restbetrag von 25.185 Euro wurde hier ins PV-Programm übertragen, so dass in diesem Programm insgesamt knapp 270.000 Euro an Fördermitteln ausgezahlt werden konnten. Die ausführliche Evaluierung der Förderprogramme wird wie gewohnt gemeinsam mit Altbau plus e.V. vorbereitet und hierüber wird in einer gesonderten Sitzungsvorlage berichtet werden.

 

Förderrichtlinien Erneuerbare Energien 2024

 

Harmonisierung mit den Richtlinien der Stadt Aachen

Es haben ausführliche Gespräche der Verwaltung mit der Stadt Aachen unter Beteiligung von Altbau plus e.V. stattgefunden mit dem gemeinsamen Ziel, möglichst viele Förderregularien zu synchronisieren. Unterschiede sollen allerdings bewusst dort beibehalten werden, wo diese sachlich oder organisatorisch begründet sind. An verschiedenen Stellen werden die Richtlinien ab 2024 gegenseitig angepasst:

 

- Angleichung an die städtische Bezeichnung des Programms zur Heizungsförderung (bisher: „Förderung von klimafreundlichen Heizungsanlagen sowie Effizienzverbesserungen“, künftig: „Förderung regenerativer Gebäudetechnik“)

- Im Begrünungsprogramm Anpassung an die städtische Substratschichthöhe und Annäherung an den städtischen Fördersatz

- Die Stadt Aachen zieht in Erwägung, die städtische Förderstruktur an diejenige der StädteRegion anzupassen, so dass Solarthermie künftig unter die Förderung der Gebäudetechnik fällt

- Bei der StädteRegion erfolgt eine Erweiterung der Förderung von Solarthermie (bisher nur Röhrenkollektoren) analog zur Stadt, künftig Förderung aller solarthermische Anlagen und PVT-Anlagen (Hybridkollektoren Photovoltaik und Solarthermie), die vom BAFA gelistet sind

- Bei der StädteRegion erfolgt analog zur Stadt die Aufnahme einer Förderung der Heizlastberechnung und Nachrüstung von Lüftungsanlagen

- Teilweise Angleichung an das städtische Bonusprogramm; ein Bonus für ganzheitliche Maßnahmen wird gewährt, wenn gleichzeitig mit der Durchführung einer Maßnahme gem. Richtlinie eine weitere, nach BEG EM geförderte Einzelmaßnahme erfolgt mit einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen gem. Ziffer 5 BEG EM ab 1.000 Euro. Mittelbar werden so erstmalig auch Maßnahmen an der Gebäudehülle durch die StädteRegion gefördert.

- Entfall der Förderung des Austauschs von Heizumwälzpumpen und von einzelnen Thermostatventilen, da diese nicht effektiv war

- Neu: Förderung von Thermographiegutachten

- Hydraulischer Abgleich nur noch nach Verfahren B entsprechend den BAFA- und KfW-Fördergrundsätzen

 

Darüber hinaus werden im Internetauftritt jeweils Links zur anderen Gebietskörperschaft aufgenommen, dies ist bei der StädteRegion Aachen schon erfolgt. Nächstes Ziel ist ein gemeinsames Förderportal. Die Formulare zur Fachunternehmerbescheinigung sollen ebenfalls synchronisiert werden.

 

Eine bewusste Differenzierung zwischen Stadt und StädteRegion Aachen kann sich allerdings dort ergeben, wo sich die Siedlungsstruktur in ländlich geprägten Gegenden der StädteRegion Aachen deutlich von derjenigen in der Stadt Aachen unterscheidet. Die StädteRegion Aachen wird auch in 2024 Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher auf Ein- und Zweifamilienhäusern fördern.

 

Fokus auf Batteriespeicher

Die Förderung von Batteriespeichern innerhalb des PV- und Speicherprogramms hatte schon 2023 einen großen Anteil am Gesamtvolumen dieses Fördertopfes. Da die meisten Speicher so dimensioniert waren, dass sie mit dem Höchstbetrag von 1.000 € gefördert wurden, übersteigt die 2023er Förderung von Speichern mit insgesamt 138 T€ Förderung diejenige der PV-Anlagen (130 T€). Bei einer verstärkten Fokussetzung auf Batteriespeicher statt PV-Anlagen ist dies zu berücksichtigen ebenso wie die Tatsache, dass eine Erhöhung der Fördersumme je Speicher im grundsätzlich überzeichneten Programm dazu führen würde, dass weniger PV-Anlagen gefördert werden können. Während Batteriespeicher zwar für den Besitzenden der Anlage eine effektive Nutzung der erzeugten Energie bieten, wird volkswirtschaftlich gesehen eine Reduzierung von CO2 eher durch einen Zuwachs an PV-Anlagen erreicht. Daher wird in Abstimmung mit Altbau plus vorgeschlagen, die Speicherförderung in moderater Form dahingehend zu erweitern, dass bereits geringer dimensionierte Batteriespeicher in die Förderung einbezogen werden (Herabsetzung der Grenze von mindestens 5 kWh auf 4 kWh). Gleichzeitig sollen im Sinne der Fokussierung auf Batteriespeicher PV-Anlagen erst ab 4 kWp gefördert werden (bisher: ab 1 kWp). Von einer Reduzierung des Fördersatzes von PV-Anlagen (derzeit: 100 € je 1 kWp) soll im Rahmen der Richtlinien 2024 abgesehen werden, da dies kontraproduktiv hinsichtlich einer Angleichung an die Förderung der Stadt Aachen wäre, die Photovoltaikanlagen derzeit mit höheren Sätzen fördert. Perspektivisch wird eine Absenkung der Förderhöhe angestrebt unter Berücksichtigung der Entwicklung des PV-Programmes der Stadt Aachen.

 

Ausschluss einer Doppelförderung

Im Sinne des Fraktionsantrags wird als Zuwendungsvoraussetzung in die Richtlinien aufgenommen, dass für dieselbe Maßnahme keine Fördermittel von anderen Gebietskörperschaften in der StädteRegion Aachen in Anspruch genommen wurden. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulation mit anderen Förderungen des Bundes, Landes oder weiterer Institutionen obliegt der eigenverantwortlichen Prüfung der Fördermittelnehmenden.

 

Gegenseitige Deckungsfähigkeit - Reduzierung Stecker-PV zugunsten PV

Die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Programme untereinander ist bereits gegeben. Folgende Ansätze sind im Haushalt 2024 veranschlagt:

 

Regenerative Gebäudetechnik:  228 T€

Photovoltaik/Batteriespeicher:  228 T€

Stecker-PV:     200 T€

Begrünung:       19 T€

 

Im Programm Stecker-PV hat die Nachfrage zuletzt nachgelassen, die 1.000 Förderanträge wurden Ende 2023 knapp erreicht. Vor dem Hintergrund, dass das Preisniveau für diese Anlagen deutlich gesunken ist und die Fördersumme in Relation zu den Anschaffungskosten bislang überdurchschnittlich hoch im Vergleich zu den anderen Förderprogrammen ist, soll Stecker-PV künftig nur noch mit 100 € statt 200 € pro Anlage/Haushalt gefördert werden. Durch den gesunkenen Marktpreis bleibt die anteilige Förderung nahezu gleich. Die dadurch freiwerdenden Fördermittel i.H.v. 100.000 € -es werden damit weiterhin 1.000 Stecker-PV-Anlagen pro Jahr gefördert - sollen dem Programm PV und Batteriespeicher zugeschlagen werden, so dass dort insgesamt 328 T€ zur Verfügung stehen.

 

Status quo Programm PV-Batteriespeicher

Im Programm PV- und Batteriespeicher konnten 2023 mit den gegebenen Mitteln rund 200 Anträge bewilligt werden, knapp 400 Anträge mussten mangels ausreichender Fördermittel versagt werden. Rückblickend war insofern am 10.01.2023 das Programm de facto überzeichnet. Hinzu kommt ein großer Personenkreis, der ebenfalls Fördermittel für Photovoltaik in 2023 beantragen wollte, ab Mitte des Jahres von Altbau plus aber dahingehend beraten wurde, dass eine Antragstellung nicht mehr aussichtsreich sei. Die Erwartungshaltung und die Nachfrage der Bürgerschaft nach Förderung in 2024 für Anlagen, die in 2023 installiert wurden, ist enorm. Die Ankündigung auf den städteregionalen Internetseiten, dass die Fördertöpfe voraussichtlich zum 01.06.2024 geöffnet werden, führt in der Bürgerschaft zur Sorge, dass unter Beibehaltung der bisherigen Regelung, dass die Antragstellung innerhalb von 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfolgen hat, Anlagen, die zwischen dem 01.01.2023 und dem 31.05.2023 installiert wurden, nicht förderfähig und damit schlechter gestellt wären.

 

Festlegung des Kreises der Antragsberechtigten

Aus Sicht der Verwaltung soll die bisherige „12-Monats-Regelung“ nicht fortgeschrieben werden. Der Stichtag 01.06.2024 des Inkrafttretens der Richtlinien wurde gewählt, da bis dahin der Haushalt genehmigt sein wird und die Digitalisierung der beiden großen Programme gewährleistet werden kann. Unabhängig vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie soll daher geregelt werden, dass „jene Anlagen förderfähig sind, die ab dem 01.01.2023 in Betrieb genommen wurden“. So ist eine Gleichbehandlung aller Anträge für 2023 gewahrt und die Start-Systematik folgt einem transparenten Jährlichkeitsprinzip. Zudem wird dem großen Engagement der Bürgerschaft bei der Investition in Photovoltaik im Zuge der Energiekrise nachgekommen. Eine Motivation der Bürger_innen, auch künftig in erneuerbare Energien zu investieren, wird dadurch erreicht, dass sich die StädteRegion als verlässlicher Partner darstellt. Dieses Vertrauen wird gestärkt, wenn in 2023 installierte Anlagen auch in 2024 an den Fördermöglichkeiten partizipieren können.

Sofern für 2025 erneut eine freiwillige Förderung Erneuerbare Energien beschlossen würde, wäre beabsichtigt, das Jährlichkeitsprinzip fortzuschreiben, so dass in für 2025 neu zu beschließenden Richtlinien ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommene Anlagen förderfähig wären.

 

Gestaffelte Öffnung der Fördertöpfe

Die Antragstellung und Bearbeitung in den Programmen regenerative Gebäudetechnik und PV-Batteriespeicher soll analog zum Programm Stecker-PV ab 2024 komplett digital erfolgen. Um die Digitalisierung zu bewerkstelligen, sollen diese beiden Fördertöpfe erst zum 01.06.2024 geöffnet werden. Das Programm Stecker-PV ist bereits komplett digital und das Programm Begrünung soll aufgrund der geringen Anzahl an Anträgen wie bisher abgewickelt werden. Daher sollen diese beiden Programme bereits zum 01.04.2024 an den Start gehen. Ergänzend wird vorgeschlagen, die Programme Stecker-PV und Begrünung bereits zum 30.09.2024 zu schließen, so können dort nicht in Anspruch genommene Mittel noch dem Programm PV und Batteriespeicher zugeführt werden. Hiermit wird dem im Fraktionsantrag geäußerten Wunsch nach einer zeitnahen gegenseitigen Deckungsfähigkeit der Programme nachgekommen. Für die Förderrichtlinien regenerative Gebäudetechnik sowie Photovoltaik und Batteriespeicher wird eine Antragstellung bis 10.12.2024 vorgesehen. Aufgrund der in den Richtlinien eingeräumten Frist von vier Wochen zu Nachreichung von fehlenden Unterlagen ist dies der letztmögliche Zeitpunkt, in dem eine Zahlbarmachung der Haushaltsmittel im laufenden Haushaltsjahr möglich ist.

 

Anpassung an die Novellierung des GEG und BEG

Mit Inkrafttreten der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Heizungsgesetz) sind diverse Maßnahmen zur Umstellung von fossilen Heizungsanlagen auf regenerative Energieträger gesetzlich verpflichtend eingeführt worden. Bisher freiwillig durchgeführte Maßnahmen müssen nun vorgenommen werden und können nicht mehr mit freiwilligen Fördermitteln unterstützt werden. Die Richtlinien werden daher dergestalt angepasst, dass Maßnahmen nur förderfähig sind, sofern für die Installation keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Die Regelungen der am 29.12.2023 erlassenen Bundesförderung für effiziente Gebäude -Einzelmaßnahmen (BEG EM) werden ebenfalls in den Richtlinien berücksichtigt.

 

Voraussetzung vollständiger Antrag

In den Richtlinien 2024 wird neu geregelt, dass nachzubessernde Anträge erst mit dem Tag ihrer Vollständigkeit als eingegangen gelten. Hintergrund ist, dass förderfähige und vollständige Anträge Vorrang haben sollen gegenüber zeitlich früheren, aber unvollständig eingereichten Anträgen. Durch die vorgesehene Beschlussfassung der Richtlinien am 14.03.2024 durch den Städteregionstag und ihre anschließende Veröffentlichung wird den Bürger_innen die Möglichkeit gegeben, bis zum 01.06.2024 die einzureichenden Unterlagen vollständig zusammenzustellen.

 

Gemeinsamer Energiesparwettbewerb

Ergänzend zu den Förderprogrammen schlägt Altbau plus e.V. einen gemeinsamen Energiesparwettbewerb für die Bürgerschaft in Stadt und StädteRegion Aachen vor. Mit entsprechender Öffentlichkeitsarbeit sollen Haushalte / Familien gefunden werden, die eine umfassende kostenlose Energieberatung erhalten und dann -unter Inanspruchnahme städtischer oder städteregionaler Fördermittel und nachgewiesen durch eine Energiebilanzierung- am meisten CO2 einsparen. Eine Prämierung soll öffentlichkeitswirksam beispielsweise im Energeticon stattfinden, die Gewinner (1.-3. Preis jeweils in der Kategorie Stadt und StädteRegion) erhalten zusätzlich zur Förderung einen attraktiven Sachpreis (z.B. Pedelec). Die Kosten hierfür würden für Stadt und StädteRegion bei jeweils ca. 20.000 € liegen (Öffentlichkeitsarbeit, Preise und Arbeitsleistung Altbau plus). Bei jeweils positiver Beschlussfassung sollen seitens der Verwaltungen von Stadt und StädteRegion Aachen gemeinsam mit Altbau plus zielgerichtete Kriterien für eine Teilnahme und für das Ranking zur Ermittlung des Siegers/ der Siegerin festgelegt werden. Diese sollen nicht nur die absolute CO2-Einsparung berücksichtigen, sondern auch die Tatsache, dass eine Einsparung bei einem sehr hohen Energieverbrauch leichter ist, als wenn bereits im Vorfeld energiesparend gehandelt wurde.

 

In den als Anlagen 1 bis 4 beigefügten vier Synopsen sind die dargestellten Richtlinienänderungen in rot ausgewiesen und mit Erläuterungen und Hinweisen versehen.

 

Auch für das Jahr 2024 wird die Verwaltung eine Evaluierung zu den Förderprogrammen Erneuerbare Energien vorlegen. Für das Jahr 2025 werden rechtzeitig neue Förderrichtlinien zur Beschlussfassung vorgelegt, sofern der Entwurf des Haushaltsplanes 2025 erneut eine freiwillige Förderung im Bereich Erneuerbarer Energien vorsieht.

 

Rechtslage

Aufgrund von § 41 Abs. 4 Satz 4 KrO NRW ist die dem Ausschuss vorsitzende Person verpflichtet, den Antrag in die Tagesordnung aufzunehmen.

 

Bei den Förderprogrammen für Erneuerbare Energien im Bereich der StädteRegion Aachen handelt es sich um freiwillige Leistungen der StädteRegion Aachen.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 lit. f) der KrO NRW ist der Städteregionstag zuständig für den Erlass von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen.

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Personelle Auswirkungen

Es ergeben sich keine personellen Auswirkungen. Die Fördermittelsachbearbeitung wird unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Stellenbesetzungen mit Personal der Stabsstelle S 60 - Zentrales Fördermittelmanagement und in Kooperation mit Altbau plus e.V. wahrgenommen, vgl. Sitzungsvorlage 2021/0291.

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Insgesamt 675.000 Euro sind in den gegenseitig deckungsfähigen Sachkonten Förderprogramme Erneuerbare Energien im Produkt 01.04.04 veranschlagt. In diesem Rahmen ist vorgesehen, mindestens 100.000 Euro vom Förderprogramm Balkon-Solar/Stecker-PV zugunsten des Förderprogramms Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher zu verwenden.

 

Zur Durchführung des Energiesparwettbewerbs wird ein Finanzierungsbeitrag in Höhe von 20.000 Euro bereitgestellt aus dem Produkt 14.01.02 „Klimaschutz, Klimaanpassung und Klimastrategie“, Sachkonto 543211 „Kosten der Klimastrategie“.

 

Ökologische Auswirkungen

Im Rahmen ihrer Klimastrategie „Raum . Mobilität . Klima“ hat sich die StädteRegion Aachen die Klimaneutralität bis zum Jahr 2030 zum Ziel gesetzt. Ein Baustein der vielfältigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels sind die freiwilligen Förderprogramme Erneuerbare Energien, mit denen die Bürger_innen in der StädteRegion Aachen unterstützt werden, durch eigene Investitionen in regenerative Gebäudetechnik, Photovoltaik und Begrünung CO2 zu reduzieren.

 

Stellungnahme des A 14 – Prüfung und Beratung

Aus Sicht von A 14 ist die Anteilfinanzierung unter wirtschaftlichen und zuwendungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzuziehen. Die Förderung über eine Anteilfinanzierung (bestimmter Anteil/Prozentsatz der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag) stellt nicht nur die verbeiteste Finanzierungsart dar, sondern wird z. B. für das Land NRW bei der Projektförderung als Regelfall vorgegeben (Anlage 4 zur VV zu § 44 LHO NRW: „Hierbei sollte im Bereich der Projektförderung für Investitionsförderung die Anteilfinanzierung und für Betriebskostenförderung die Festbetragsfinanzierung gewählt werden.“). Die Festbetragsfinanzierung ist aus Sicht von A 14 nicht gleich geeignet, um einen effizienten und wirtschaftlichen Mitteleinsatz zu erreichen.

 

A 14 empfiehlt, mit Blick auf die Evaluation des Förderjahres 2024 und die Aufstellung einer Richtlinie für das Förderjahr 2025 die Anwendung einer Anteilfinanzierung zu prüfen.

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Im Auftrag:

gez.: Lo Cicero-Marenberg

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