Beschlussvorlage - 2023/0584
Grunddaten
- Betreff:
-
Erlass der Haushaltssatzung der Städteregion Aachen für das Haushaltsjahr 2024
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- A 20 - Kämmerei/Kasse
- Verfassend:
- Thomas Claßen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Städteregionstag
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Entscheidung
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14.12.2023
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Beschlussvorschlag
Der Städteregionstag trifft folgende Entscheidungen:
- Er beschließt, die der Sitzungsvorlage 2023/0584 als Anlage 1 beigefügten Änderungsvorschläge der Städteregionstagsfraktionen von CDU/GRÜNEN/SPD/FDP/LINKEN und der Verwaltung, gegenüber dem Entwurf der Haushaltssatzung 2024 im endgültigen Haushalt 2024 zu berücksichtigen.
- Die „Mehrbelastung ÖPNV“ wird gem. § 56 Abs. 4 Satz 1 KrO NRW ab dem Haushaltsjahr 2024 über die Umlage „Mehrbelastung ÖPNV“ nach dem vereinbarten Verteilungsschlüssel (Mischschlüssel: 70% Linienzeit Woche / 30 % Wg-Nutz-km Woche) auf alle regionsangehörigen Städte und Gemeinden (exkl. Stadt Aachen) gem. § 56 Abs. 4 und Abs. 6 KrO NRW umgelegt. Die planmäßigen Verluste der Verkehrsunternehmen werden vom ZV AVV jährlich ermittelt und per Verbundetat festgestellt. Die Umlage wird nach tatsächlichen Ergebnissen spitz abgerechnet.
- Er beschließt die der Sitzungsvorlage 2023/0584 als Anlage 2 beigefügte Haushaltssatzung der Städteregion Aachen für das Haushaltsjahr 2024.
- Er beschließt folgende Sperrvermerke:
Seite IV/039, Teilprodukt 939110 „Tierschutz“, Sachkonto A/531805 „Zuschuss Tierheim für Unterbringung und Pflege von Kleintieren“ (gesperrt wird ein Teilbetrag von 100.000 €)
Seite V/111, Produkt 030404 „Schulaufsicht“, Sachkonto A/500001 „Perso-nalaufwendungen“ (gesperrt wird ein Teilbetrag i.H.v. 130.000 €)
Seite V/121, Teilprodukt 943100 „Bildungsbüro“, Sachkonto A/531799 „Sonstige Zuschüsse an priv. Unternehmen/Vereine“ (gesperrt wird ein Teilbetrag von 35.000 €)
Über die Aufhebung der Sperrvermerke entscheidet der Städteregionsausschuss.
Sachlage
- Formelles Verfahren
1.1 Benehmensherstellung gem. § 55 KrO NRW
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements trat im September 2012 das Gesetz über die Genehmigung der Kreisumlage und anderer Umlagen (Umlagegenehmigungsgesetz – UmlGenehmG) in Kraft mit der Folge, dass der Haushaltsaufstellung gemäß § 55 Kreisordnung NRW (KrO NRW) ein Benehmensverfahren mit den regionsangehörigen Kommunen zur Festsetzung der Regionsumlage vorgeschaltet ist.
Das Verfahren ist sechs Wochen vor der Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssatzung einzuleiten. Gegenstand der Benehmensherstellung ist dabei ausschließlich die Bestimmung des Umlagesatzes der Regionsumlage und nicht die Haushaltsplanung insgesamt.
Das verbindlich durchzuführende Benehmensverfahren wurde mit der Übersendung der Eckdaten zur Gestaltung des Haushaltsentwurfes 2024 am 09.08.2023 eingeleitet.
Im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte haben in der Zeit vom 09.08.2023 bis zum 19.09.2023 alle regionsangehörigen Kommunen ihre Stellungnahmen abgegeben. Von ihrem durch Einladung zur öffentlichen SRA-Sitzung am 16.11.2023 eingeräumten Recht gem. § 55 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW zur Anhörung in öffentlicher Sitzung haben die regionsangehörigen Kommunen keinen Gebrauch gemacht.
Die im Rahmen der Benehmensherstellung eingegangenen Stellungnahmen der regionsangehörigen Kommunen sind als Einwendungen im Sinne des § 55 Abs. 2 KrO NRW gewertet worden und waren der Sitzungsvorlage 2023/0305-E1 zur Einbringung des Haushaltsentwurfs 2024 im Städteregionstag am 28.09.2023 beigefügt. Mit der Vorlage 2023/0471-E1 zur heutigen Sitzung erfolgen eine Würdigung und ein Beschlussvorschlag zu den Einwendungen.
1.2 Sonstige Einwendungen gem. § 54 KrO NRW
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2024 wurde gemäß § 54 KrO NRW durch Amtliche Bekanntmachung der Städteregion Aachen vom 28.09.2023 öffentlich bekannt gemacht und anschließend während der Dauer des Beratungsverfahrens, d.h. in der Zeit vom 28.09.2023 bis 14.12.2023, zur Einsichtnahme verfügbar gemacht.
Gegen den Entwurf der Haushaltssatzung konnten Einwohner oder Abgabepflichtige (§ 21 Abs. 1 GO NRW) der regionsangehörigen Gemeinden innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben.
Demnach konnten Einwohner und Abgabepflichtige in der Zeit vom 28.09. bis 12.10.2023 Einwendungen erheben.
Einwendungen von Einwohnern oder Abgabepflichtigen sind nicht erhoben worden.
1.3 Weiteres Verfahren
Der Entwurf der Haushaltssatzung 2024 wurde mit Sitzungsvorlage 2023/0305 im Städteregionstag am 28.09.2023 eingebracht. In der Sitzung des Städteregionsausschusses am 16.11.2023 wurde der Entwurf vorberaten (SV-Nr.: 2023/0472 mit den Änderungsvorschlägen der Verwaltung als Anlage). Im Rahmen dieser 1. Beratung brachten die Fraktionen CDU/GRÜNE sowie SPD und FDP ihre Änderungsvorschläge zum Haushaltsentwurf ein. Die Fraktionen CDU/GRÜNE beantragten die Zusammenführung mit den Änderungsvorschlägen der Verwaltung (Anlage zu SV-Nr.: 2023/0472-E1 für die 2. Beratung im SRA am 30.11.2023).
Die Städteregionstagsfraktion DIE LINKE legte ihre Änderungsvorschläge am 27.11.2023 vor.
Die zur Beschlussfassung im Städteregionstag am 14.12.2023 vorliegende Änderungsliste berücksichtigt die gemeinsamen Vorschläge der Fraktionen CDU/GRÜNE/SPD/FDP/LINKE und die Vorschläge der Verwaltung (Anlage 1).
Weitere Ergänzungs- bzw. Änderungsvorschläge zum Haushaltsentwurf 2024 wurden zur Sitzung des Städteregionsausschusses oder anschließend bis zum Redaktionsschluss dieser Vorlage am 12.12.2023 nicht vorgelegt.
Der Beschlussvorschlag steht unter dem Vorbehalt, dass bis zur Beschlussfassung im Städteregionstag weitere Änderungsvorschläge der Fraktionen eingehen können.
2. Wesentliche Inhalte der Haushaltssatzung 2024
Auf der Basis der Beschlussempfehlung ergeben sich folgende Eckdaten des Haushaltes:
2.1 Haushaltsvolumen (§ 1 der Haushaltssatzung)
Das Haushaltsvolumen entwickelt sich wie folgt:
Ergebnisplan 2024 |
|||
|
Erträge € |
Aufwendungen € |
Differenz € |
Volumen im Haushaltsentwurf |
922.369.789 |
937.092.370 |
-14.722.581 |
Haushaltsveränderungen |
-5.135.635 |
-5.135.635 |
0 |
Volumen im endgültigen Haushalt |
917.234.154 |
931.956.735 |
-14.722.581 |
Finanzplan 2024 Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit |
|||
|
Einzahlungen € |
Auszahlungen € |
Differenz € |
Volumen im Haushaltsentwurf |
913.289.715 |
902.852.055 |
10.437.660 |
Haushaltsveränderungen |
-5.135.635 |
-5.135.635 |
0 |
Volumen im endgültigen Haushalt |
908.154.080 |
897.716.420 |
10.437.660 |
Finanzplan 2024 Ein- und Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit |
|||
|
Einzahlungen € |
Auszahlungen € |
Differenz € |
Volumen im Haushaltsentwurf |
34.756.664 |
85.043.200 |
-50.286.536 |
Haushaltsveränderungen |
390.843 |
4.358.071 |
-3.967.228 |
Volumen im endgültigen Haushalt |
35.147.507 |
89.401.271 |
-54.253.764 |
2.2 Kreditbedarf (§ 2 der Haushaltssatzung)
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, erhöht sich gegenüber dem Haushaltsentwurf von 62.762.104 € um 2.967.228 € auf 65.729.332 €. Darin enthalten ist der gesondert im Haushalt ausgewiesene Kreditbedarf aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“ i.H.v. 566.000 €.
2.3 Verpflichtungsermächtigungen (§ 3 der Haushaötssatzung)
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, erhöht sich gegenüber dem Haushaltsentwurf von 45.251.368 € um 200.000 € auf 45.451.368 €.
2.4 Ausgleichsrücklage (§ 4 der Haushaltssatzung)
Der Haushaltsentwurf 2024 sah eine Verringerung der Ausgleichsrücklage um 14.722.581 € vor. Im endgültigen Haushalt 2024 bleibt die Verringerung der Ausgleichsrücklage unverändert. Die Ausgleichsrücklage ist zunächst mit dem Jahresabschluss 2014 vollständig aufgezehrt worden. Die Überschüsse in den Jahresabschlüssen 2018 bis 2021 ermöglichten eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage anstelle der Inanspruchnahmen aufgrund der geplanten Fehlbedarfe und der Bestand erhöhte sich auf rd. 35,4 Mio. €. Der Jahresabschluss 2022 ist noch nicht festgestellt, nach dem Entwurf wird es aber nicht zu einem Fehlbetrag und somit nicht zu einer Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage, sondern zu einem Überschuss von rd. 10,7 Mio. € kommen, der den nach dem 3. Budgetbericht erwarteten Fehlbetrag des Jahres 2023 voraussichtlich vollständig decken kann. Diese beiden Jahre bleiben somit bei der weiteren Planung außer Betracht und der verfügbare Betrag von 35,4 Mio. € kann in den Jahren 2024 bis 2027 eingesetzt werden. Nach 2024 mit rd. 14,7 Mio. € werden in 2025 rd. 9,9 Mio. €, in 2026 rd. 6,7 Mio. € und in 2027 rd. 4,0 Mio. € zur Senkung des Umlagebedarfs in Anspruch genommen. Damit ist die Ausgleichsrücklage am Ende des mittelfristigen Planungszeitraums bis auf einen Restbestand von 2.802 € aufgebraucht.
2.5 Kredite zur Liquiditätssicherung (§ 5 der Haushaltssatzung)
Der im Haushaltsentwurf vorgesehene Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird nicht verändert und bleibt damit bei 100.000.000 €.
2.6 Regionsumlage (§ 6 der Haushaltssatzung)
2.6.1 Allgemeine Regionsumlage und Landschaftsumlage
Der Entwurf der Haushaltssatzung der Städteregion Aachen für das Haushaltsjahr 2024 ist eingebracht worden mit 37,6 % = 214.301.770 €, das bedeutete eine Steigerung gegenüber dem Umlagesatz aus dem Haushalt 2023, der bei 36,3229 % lag, um 1,2771 %-Punkte. In der Mittelfristplanung für 2024 war ein Umlagesatz von 36,3 % vorgesehen.
Die nunmehr dem Städteregionstag zur Beschlussfassung vorliegende Haushaltssatzung führt bei zahlreichen Sachkonten zu Veränderungen. Insbesondere ergibt sich eine geringere Erhöhung des Umlagesatzes des Landschaftsverbandes gegenüber dem Entwurf um 0,5 %-Punkte, die mit einer Senkung des Allgemeinen Umlagesatzes weitergegeben wird. Auch wenn Bemühungen laufen, den LVR zu einer stärkeren Senkung seiner Umlage für das Jahr 2024 im Rahmen der dortigen Haushaltsberatungen zu bewegen, ist von der Senkung um 0,5 %-Punkte auszugehen. Eine weitere deutliche Umlageentlastung geht von den im November 2023 der StädteRegion zugewiesenen Flüchtlingsmitteln des Bundes bzw. des Landes NRW in Höhe von insgesamt rd. 7 Mio. € aus, von denen rd. 6 Mio. € dem Jahr 2024 zugerechnet werden, was ebenfalls für die Allgemeine Regionsumlage rd. 0,5 %-Punkte ausmacht. Zusammen mit den weiteren Änderungen ergibt sich die Senkungsmöglichkeit bei der Allgemeinen Regionsumlage gegenüber dem Haushaltsentwurf 2024 von 37,6 % auf nunmehr 36,3 %. Da sowohl die geringere Umlage des LVR als auch die Flüchtlingsmittel nicht für die Mittelfristplanung fortgeschrieben werden können und in 2024 Einmaleffekte darstellen, ergibt sich für die Mittelfristplanung 2025 bis 2027 ein Senkungspotential von 39,3 % pro Jahr laut Haushaltsentwurf auf nunmehr 39,0 % pro Jahr bei weiterhin vollständigem Einsatz der verbleibenden Ausgleichsrücklage über die Jahre 2025 bis 2027.
2.6.2 Differenzierte Regionsumlage Stadt Aachen
Die im Entwurf der Haushaltssatzung der Städteregion Aachen für das Haushaltsjahr 2024 veranschlagte differenzierte Regionsumlage der Stadt Aachen belief sich bei einem Umlagesatz von 33,7798 % auf 198.982.706 €. Die aus den zahlreichen Veränderungen – insbesondere aus der reduzierten Landschaftsumlage und aus den Flüchtlingsmitteln - der Stadt Aachen zuzurechnenden Beträge führen für den endgültigen Haushalt 2024 zu einer Reduzierung des Umlagebetrages um 5.067.840 € auf 193.914.866 € und damit zur Reduzierung des differenzierten Umlagesatzes auf 32,8105 %.
2.6.3 Regionsumlage-Mehrbelastung für Kosten der Jugendhilfe
Die von den ra. Kommunen Baesweiler, Monschau, Roetgen und Simmerath aufzubringende Regionsumlage-Mehrbelastung von 34.028.855 € für Kosten der Jugendhilfe verändert sich nicht gegenüber Haushaltsentwurf, die veränderten Umlagegrundlagen aus der zwischenzeitlich vorliegenden Modellrechnung zum Finanzausgleich 2024 führen aber zu einer Anpassung des differenzierten Umlagesatzes von 33,7715 % auf 33,7032 %.
2.6.4 Regionsumlage-Mehrbelastung für Kosten des ÖPNV
Die Städteregion Aachen ist Mitglied des Zweckverbandes Aachener-Verkehrsverbund, der seit dem 17.05.1994 besteht (Inkrafttreten der Zweckverbandssatzung). Die bisher gemäß § 12 der Zweckverbandsatzung von den Verbandsmitgliedern erhobene allgemeine Umlage wird zukünftig durch eine Ausgleichszahlung ersetzt, weswegen auf Hinweis der Bezirksregierung eine Anpassung der Beschlussfassung und der entsprechenden Festlegung in § 6 der Haushaltssatzung erforderlich war. Auf die Höhe des umzulegenden Betrages hat diese Änderung keine Auswirkung. Allerdings konnten zwischenzeitlich Billigkeitsleistungen zu den gestiegenen Energiekosten in Höhe von 1,14 Mio. € vereinnahmt werden, die den Umlagebetrag gegenüber dem Haushaltsentwurf 2024 entsprechend auf 20.619.000 € senken. Die Verbundabrechnung erfolgt seit dem 01.06.1994.
Die allgemeine Verbandsumlage (ohne die Vorteile der Städteregion aus ihren gesellschaftsrechtlichen Aktivitäten) wird zu 100% über eine Umlage-Mehrbelastung auf die ra. Städte und Gemeinden (ohne Stadt Aachen) umgelegt. Dies ermöglicht eine verursachungsgerechte Verteilung der derzeitigen ÖPNV-Kosten und künftig zu erwartender Kosten für den schienengebundenen Verkehr.
Die 100 %ige Verteilung des umlagefähigen Aufwandes erfolgte seit dem Haushaltsjahr 1995 nach dem Verteilungsschlüssel „Linienzeit je Werktag“. In seiner Sitzung am 04.09.2001 hat sich der AVV-Beirat mit der Neugestaltung des ÖPNV-Umlageschlüssels befasst; dabei haben sich die ra. Städte und Gemeinden (ohne Stadt Aachen) für die Zukunft auf folgenden Umlageschlüssel verständigt:
70% Linienzeit/Woche
30% Wg-Nutz-km/Woche.
Die Umlagesätze verändern sich gegenüber dem Haushaltsentwurf 2024 zusätzlich deshalb, da der neue Umlagebetrag auf die vom Zweckverband AVV aktualisierten Verteilschlüssel auf Basis des Fahrplans Sommer 2023 sowie die leicht veränderten Umlagegrundlagen aus der Modellrechnung zum Finanzausgleich 2024 angewendet werden. Auch der Umlagebedarf in der Mittelfristplanung verringert sich in den Jahren 2025 und 2026 aufgrund der neuen Ergebnisvorausschau des ZV AVV aus November 2023 deutlich, während er in 2027 gegenüber dem Haushaltsentwurf leicht ansteigt.
Rechtslage
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Buchst. g) Kreisordnung NRW ist der Städteregionstag für den Erlass der Haushaltssatzung ausschließlich zuständig.
Anlagen
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(wie Dokument)
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119,6 kB
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