Beschlussvorlage - 2023/0488

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Städteregionsausschuss trifft folgende Entscheidungen:

  1. Er nimmt die der Sitzungsvorlage 2023/0488 als Anlage 1 beigefügte Kommunale Pflegeplanung StädteRegion Aachen 2023 zur Kenntnis.
  2. Er appelliert an alle Beteiligten, sich für die Schaffung neuer Angebote einzusetzen und die Rahmenbedingungen für die Umsetzung entsprechender Angebote zu schaffen.
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Sach- und Rechtslage

 

Nach § 7 Alten- und Pflegegesetz NRW sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, eine kommunale Pflegeplanung zu erstellen. Diese ist alle zwei Jahre vorzulegen.

Mit Beschluss des Städteregionstages vom 08.12.2022 ist die verbindliche Bedarfsplanung für vollstationäre Pflegeplätze abgeschafft worden (vgl. Sitzungsvorlagen-Nr.: 2022/0489).

Die kommunale Pflegeplanung wurde anhand der Pflegestatistik des Landes NRW fortgeschrieben und gibt einen Überblick über die vorhandene Pflegeinfrastruktur, die Entwicklung der Pflegebedürftigkeit und eine voraussichtliche Inanspruchnahme der Versorgungsformen bis 2030. Dabei wird deutlich, dass die bisher geplanten Baumaßnahmen im Bereich der Tages- und vollstationären Pflege dringend umgesetzt werden müssen und selbst dann eine Versorgungssicherheit nicht gewährleistet ist.

Die kommunale Pflegeplanung 2023 ist als Anlage 1 beigefügt.

Die Kurzzeitpflege ist, wie in der Sitzungsvorlagen-Nr.: 2023/0090 im März dieses Jahres angekündigt, in der kommunalen Pflegeplanung als Schwerpunktthema aufgegriffen worden. Bei allen vollstationären Pflegeeinrichtungen wurde eine Abfrage zur Nutzung der eingestreuten Kurzzeitpflege durchgeführt. Die Ergebnisse sind auf den Seiten 28-31 der Pflegeplanung aufgeführt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass durch die hohe Auslastung im vollstationären Bereich und die unzureichende Finanzierung bzw. das Risiko bei Leerständen in der Kurzzeitpflege die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze häufig vollstationär genutzt werden.

Mit Blick auf die Ergebnisse und den bestehenden Angebotsumfang ist davon auszugehen, dass weiterhin - insbesondere in nachfragestarken Zeiträumen – Versorgungsengpässe bestehen und damit nicht allen Bedarfen entsprochen werden kann. Insbesondere die „eingestreuten“ Kurzzeitpflegeplätze stellen aus planerischer Sicht keine verlässliche Größe für eine Bedarfsdeckung in diesem Segment dar, da künftig aufgrund nicht realisierter bzw. rückläufiger Platzzahlen im stationären Sektor von einer auch weiterhin bestehenden „Vollauslastung durch Dauerpflege“ auszugehen ist.

Eine maßgebliche Entspannung der Versorgungslage ist damit auch von der Umsetzung nachstehender Planungen und Umwandlungen abhängig:

  • Realisierung der mit Abstimmungsbescheinigungen versehenen Vorhaben in Alsdorf (15 Plätze) sowie Herzogenrath (16 Plätze),
  • Umwandlung von vollstationären Dauerplätzen in Kurzzeitpflegeplätze in einem Umfang von 25 Plätzen in Folge der auslaufenden Ausnahmeregelung zur 80%-Einzelzimmerquote.

Aufgrund der derzeitigen Gesamtversorgungssituation appelliert der Städteregionsausschuss an alle Beteiligten, sich für die Schaffung neuer Angebote einzusetzen und die Rahmenbedingungen für die Umsetzung entsprechender Angebote zu schaffen.

Nach § 7 Abs. 2 Alten- und Pflegegesetz NRW sind die städteregionsangehörigen Kommunen in den Planungsprozess mit einzubeziehen. Im Rahmen der Konferenz der Sozialdezernenten_innen am 20.10.2023 wurde die Kommunale Pflegeplanung vorgestellt. Die vorliegenden Stellungnahmen der Kommunen sind als Anlage 2 beigefügt. 

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Personelle Auswirkungen

Keine

 

Finanzielle/bilanzielle Auswirkungen

Keine

 

Soziale Auswirkungen

Für die betroffenen Menschen sollte eine ausreichende und hochwertige Angebotsstruktur möglichst ortsnah geschaffen werden.

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Im Auftrag:

gez.: Dr. Ziemons

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Anlagen

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